ECLI:DE:BGH:2019 :040319BANWZ.BRFG.47.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 47 /18 vom 4. März 201 9 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, den Richter Seiters so wie die Rechtsan wält in Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann a m 4. März 201 9 beschlossen: Der Antrag de r Kläger in auf Zulassung der Berufung gegen das am 1 5 . Juni 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsg e- richtshofs Mecklenburg - Vorpommern wird abgelehnt. D ie Kläger in trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. D ie Klägerin wendet sich gege n den W iderr uf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall s (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung . 1 - 3 - II. Der Antrag de r Kläger in ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1 . Ernsthafte Zweifel an der Ri chtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Fra ge gestellt wird ( vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 2 9 . Mai 2018 - Anw Z (Brfg) 71/17 , juris Rn. 3; vom 30. November 2018 - AnwZ (Brfg) 57/17, juris Rn. 3 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 3 ) ; hierdurch muss die Ric h- tigkeit des Ergebniss es der angefochtenen Entscheidung betroffen sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. August 2018 - AnwZ (Brfg) 55/17, juris Rn. 3; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8) . Entsprechende Zweifel vermag die Kläg erin nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsr echtspr e- chung. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des b e- hördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsb e- scheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abz u- stellen; die Beurteilung danach eingetr etener Entwicklungen ist einem Wiede r- zulassungsverfahren vorbehalten ( ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur B e- 2 3 4 - 4 - schlüsse vom 30. November 2018, aaO Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 5 5/18, juris Rn. 5 ; jeweils mwN ). Insoweit hat der Rechtsanwal t bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit, das heißt ohne Sperrfrist, einen entspr e- chenden Antrag stellen. Dieser setzt nicht voraus, dass der Anfechtungspr o- zess abgeschlossen ist. Sin d die Voraussetzungen für die Wiederzulassung erfüllt, ist die Rechtsanwaltskammer vielmehr unabhängig davon zur Wiederz u- lassung verpflichtet und kann gegebenenfalls der Rechtsanwalt gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtlich vorgehen und dieses Verfahre n mit dem A n- fechtungsprozess verbunden werden. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrundes eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft sichergestellt werden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2018, aaO Rn. 6 mwN). b ) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordn e- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Sch uldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten. Gibt es Beweisanzeichen wie offene Fo r- derungen, Titel und Zwangsvollstre ckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt die se n Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Fo r- derungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn b e- standen haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regu lieren wollte ( vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, aaO Rn. 4; vom 30. November 2018, aaO Rn. 6 und vo m 12. Dezember 2018, aaO Rn. 4) . An einer solchen umfassenden und vor allem schlüssigen Darlegung fehlt es. Ergänzend zu den Ausführungen des Anwa ltsgerichtshofs 5 - 5 - im angefochtenen Urteil, auf die der Senat Bezug nimmt, ist Folgendes anz u- merken: aa ) Die Rüge der Klägerin , der Widerruf sei deshalb rechtswidrig, weil ihr Vermögen ihre Schulden überstiegen habe, geht fehl. Die Klägerin übersieht bere its, dass es für einen Vermögensverfall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO keiner Überschuldung im Sinne eines negativen Vermögenssaldos b e- darf. Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. O ktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juri s Rn. 7; vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 7 und vom 17. Se p- tember 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 7). Hieran hat es bei der Klägerin aber offensichtlich gefehlt, wie die zahlreichen Zwangsvollstreckun gen der let z- ten Jahre gezeigt haben. Nur ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin selbst mehrfach in ihren Schriftsätzen an die Beklagte seit 2012 und auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof auf fehlende Liquidität als Grund für ihre finanziellen P robleme hingewiesen hat. Es kommt deshalb nicht einmal mehr darauf an, dass die Klägerin den behaupteten Vermögensüberschuss mit in den Raum gestellten Zahlen begründet, deren Validität nicht erkennbar ist. Nur be i- spielhaft ist auf die Wertangabe (1.018.00 . und die Wertangabe (1 . 5 00.000 . hi n- zuweisen . N ach dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Sachve r- ständigengutachten vom 21. September 2016 betr ug der Verkehrswert des Grundstücks in N . dann am 20. Februar 2018 Das Grundstück in U . wurde, legt man die Angaben der D . in ihrem von der Klägerin vorgelegte n Schreiben vom 15. August 2018 zugrunde, für verkauft. 6 - 6 - bb) D ie Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung zu den weiteren Entwicklungen während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungszulassungsverfahre ns sind bereits aus zeitlichen Gründen (W i- derspruchsbescheid vom 6. Dezember 2017) unerheblich (s . o . ) . Die Klägerin hat sich seit Jahren in ungeordneten finanziellen Verhältnissen befunden und konnte ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Dies war zum maß geblichen Zeitpunkt nicht anders. Ins oweit musste die Beklagte - gerade vor dem Hinte r- grund der bereits seit Jahren erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und des Umstands, dass es der Klägerin, die mehrfach von der Beklagten auf die Folgen eines Vermögen sverfalls hingewiesen worden ist, wobei zuletzt auf der Grundlage des Vorstandsbeschlusses vom 28. Februar 2017 ihr durch Schre i- ben des Präsidenten der Beklagten vom 17. März 2017 der Widerruf förmlich angekündigt worden ist, nicht gelungen war, ihre Vermö gensverhältnisse au s- reichend zu ordnen - auch nicht am 6. Dezember 2017 davon ausgehen, dass sich dies mit der notwendigen Siche rheit kurzfristig ändern würde. D ass bezüglich des Grundstücks F . in N . die Z . AG mit Schreiben vom 12. Juni 2018 mi t- g e teilt hat, dass sie aus dem Erlös der Zwangsversteigerung befriedigt worden sei, spielt deshalb keine Rolle . Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin am 22. Nove hat, und nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 mittels des im J a- nuar 2019 fälligen Kaufpreis es die - nach bereits erfolgter Auskehr des restl i- chen Erlös es aus der o.a. Zwangsversteige rung verbliebene - Restschuld bei der Deutschen Bank getilgt w i rd. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang nur, dass an dem o.a. Grundstück in N . n icht nur Grundpfan d- rec h te der o. a. Gläubiger bestanden . Auch ist die Zahlung des o.a. Kau fpreises von der Erteilung einer Löschungsbewilligung für die zugunsten der Gläubigerin 7 8 - 7 - D . im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek abhängig. Im Übrigen ist der Umstand, dass Gläubiger im Rahmen einer Zwangsversteig e- rung Befriedigung ih rer Forderungen finden, kein Beleg für geordnete Verhäl t- nisse; vielmehr zeigt gerade d ie Notwendigkeit, ein Grundstück zur Versteig e- rung bringen zu müssen, weil die zugrundeliegenden Forderungen nicht bezahlt werden, die schlechte finanzielle Lage und die fehlende Liquidität der Klä gerin. Dass die Forderung en der C . , wie die Klägerin in ihrer Z u- lassungsbegründung geltend macht, zwischenzeitlich durch den Verkauf des Grundstücks in U . erfüllt worden s eien , ist zeitlich ebenfal ls ohne Bede u- tung . Die C . hat insoweit im Übrigen zuletz t noch unter dem 16. März 2018 einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss beim AG W . (602 M 637/18) erwirkt, mit dem u.a. K onten der Klägerin gepfändet wurden. Die Behauptun g " Gleiches Schicksal ereilt die Forderung der Rechtsanwälte H . und W . GbR und der Frau D . " ist zeitlich irrelevant . I m Übrigen fehlen bezüglich der Forderung D . Belege ; das vorgelegte Schreiben der D . vo m 15. August 2018 bezieht sich nicht auf diese Zwangsvollstreckungsg läubigerin . Die von der S ch. am 9. August 2018 erteilte Zahlungsbestätigung ist zeitlich nicht entsche i- dungserheblich . Das gilt ebenso für die Erfü llung der Forderung der G läubigerin P . GmbH gemäß dem o.a. Schreiben der D . - dort wird im Übrigen nur die Inkassoforderung Nr. erwähnt, während die Klägerin mit ihrer Klage Unterlagen auch über eine weite re Inkassoford e- rung Nr. der Gläubigerin - und die im Mai bzw. August getilgten Forderungen der Zwangsvollstreckungsgläubigerin M . GmbH und der Gläubi gerin T . . 9 - 8 - Soweit die Klägerin rügt , der Anwalt sgerichtshof sei bezüglich des ma ß- geblichen Zeitraums widersprüchlich verfahren, weil er zu ihrem Nachteil auch Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, " deren Existenz erst im Klageve r- fahren aufkam " , berücksichtigt habe, ist dieser Vorwurf unberechtigt. Die Schu l- den der Klägerin beim Finanzamt sind bereits im Verwaltungsverfahren Thema gewesen. Sie hatten auch bereits seit 201 0 mehrfach zur Eintragung von Sich e- rungshypotheken g eführt. Dass die Klägerin dem Finanzamt im Oktober 2017 im Hinblick auf Steuer nach dem Inhalt der Vereinbarung als Sicherheit übereignet hat, spielt für die Frage des Vermögensverfalls keine entscheidende Rolle. cc) Soweit die Klägerin im Verfahren v erschiedene Umstände an ge spr o- chen hat , die nach ihrer Auffassung die finanziellen Schwierigkeiten in der Ve r- gangenheit verursacht hätte n und für die sie nicht verantwortlich sei, ist dies unerheblich. Die Gründe eines Vermögensverfalls sind ohne Bedeutung. Insb e- sondere spielt es keine Rolle, ob der Rechtsanwalt seine schlechte finanzielle Situation verschuldet hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 7 mwN). d ) D ie Kläger in meint weiter, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht gef ährdet. Das trifft ebenfalls nicht zu. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grun d- sätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorli e- gen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzl i- 10 11 12 13 - 9 - chen Wertung vorrangigen Interess e der Rechtsuchenden nur in seltenen Au s- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Festste l- lung s last trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur no ch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßna h- men verabredet hat, die eine Gefährdung de r Mandanten effektiv verhindern . Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Recht s- anwalts sind dagegen gr undsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Recht - suchenden auszuschließen ( vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, aaO Rn. 7 und vom 12. Dezember 2018, aaO Rn. 7 ). Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie Fremdmandate nur noch über die Rech tsanwaltsgesellschaft K . in N . abwick e- le, wobei sie dort unter der Kontrolle der anderen Mitgesellschafterin und alle i- nigen Geschäftsführerin S . stehe, während sie über ihre Einzelkanzlei in U . nur noch ihre eigene n Rechtsstreitigkeiten betreibe . Eine solche selbst auferlegte und jederzeit abänderbare Beschränkung - niemand hindert die Kl ä- gerin, über ihre Einzelkanzlei Mandate zu akquirieren - genügt nach der Senat s- rechtsprechung aber n icht (s.o.) . Es kann deshalb dahinstehen , ob innerhalb der Rechtsanwaltsgesellschaft eine ausreichende Kontrolle bestünde , was b e- reits deshalb zweifelhaft erscheint, weil die Klägerin, die für ihren Vortrag auch keine Belege vorgelegt hat, nicht für eine S ozietät tätig ist, mithin nicht nac h- vollziehbar ist, wie im Fall der z.B. urlaubs - oder krankheitsbedingten Abwese n- heit der Mitgesellschafterin eine ausreichende Kontrolle sicher gestellt sein soll (vgl. zu der entsprechenden Problematik bei Anstellung des in Vermögensve r- fall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei nur Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW - RR 2006, 559 Rn. 9 f.) . Im Übrigen setzt die Annahme eines Ausnahmefalls zusätzlich voraus, dass sich der 14 - 10 - Rechtsanwalt beruf lich bisher ohne jede Beanstandung ( " tadellos " ) geführt hat (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 5 und vom 22. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 63/15, juris Rn. 11 ; jeweils mwN). Die Kl ä- gerin ist aber durch das AG N . am 2. Juli 2012 wegen Untreue verurteilt worden , wobei gegen sie in der Berufungsinstanz eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung verhängt wurde . Das Anwaltsgericht M . hat gegen sie mit rechtskräftig em Urteil vom 8. Mai 2015 ein T ä- tigkeitsverbot auf dem Gebiet des Betreuu ngsrechts für 4 Jahre verhängt. 2. Die Rechtssache weist aus den vorstehenden Gründen auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Ko m- plexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in ta t- sächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich übe r- schreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen ve r- wa l tungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. September 2018, aaO Rn. 10 mwN). D as ist nicht der Fall. D ie Sache ist nach Maßgabe der ständigen Senatsrechtsprechung eindeu tig. 3. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterla u- fen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Soweit die Kläg erin geltend macht, Rechtsanwalt M . - dieser hat als eines von 10 Vorstandsmitgliedern der Beklagten am in der Vorstand s- sitzung vom 26. September 2017 gefassten Beschluss über den Widerruf der Zulassung mitgewirkt, der Grundlage des Widerrufsb escheids vom 29. Septe m- ber 2017 war - sei befangen gewesen, ist diese Behauptung - ihre Berechtigung 15 16 17 - 11 - dahingestellt - rechtlich unerheblich. Diese Rüge erfüllt von vorneherein nicht den Tatbestand eines Verfahrensfehler s des Anwaltsgerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die im Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung (Säch s OVG, Beschluss vom 1. August 2000 - 1 B 58/99, SächsVBl. 2001, 10) betraf demgegenüber die Mitwirkung eines befangenen Richters am angefochtenen U rteil . Im Übrigen hat Rechtsa n- walt M . am maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 6. De ze mber 2017 nicht mitgewirkt. Auch handelt es sich beim Widerruf der Zulassung um keine Ermessensentscheidung der Beklagten. Vielmehr ist die Zulassung zwi n- ge nd zu widerrufen, wenn - wie hier - die gesetzlichen Voraussetzun gen geg e- ben sind . Mithin hätte - unabhängig von der Mitwirkung von Rechtsanwalt M . - in der Sache keine andere Entscheidung ergehen dürfen. Nur am Rande sei angemerkt, dass die K lägerin, obwohl Rechtsanwalt M . an dem Vorstandsbeschluss vom 28. Februar 2017 mitgewirkt hat, der Grundlage der - diesen Beschluss und die daran Mitwirken den ausdrücklich erwähne n- den - förmlichen Androhung des Widerrufs im Schreiben vom 17. Mär z 2017 war, Rechtsanwalt M . in der Folge nicht abgelehnt, sondern dies erst in ihrem Wider spruch getan hat. b) D er Anwaltsgerichtshof hat auch nicht gegen den Amtsermittlung s- grundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Im Antrag auf Zulassu ng der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in B e- tracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchfü h- rung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen wo r- 18 19 - 12 - den wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfa h- ren erster Instanz , insbesondere in der mündlichen Verhandlung, au f die Vo r- nahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlu n- gen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senat, Beschlü sse vom 29. Mai 2018, aaO Rn. 11 und vom 12. D e- zember 2018, aaO Rn. 11). Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassung s- a n trag nicht. Die Rüge, der Anwaltsgerichtshof habe in seiner Entscheidung Auskünfte der Gerichtsvollzieherin verwertet, aber selbst nicht von Amts wegen ermittelt, was eine Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes " ausschließlich zu Lasten der Klägerin " darstelle, ist unverständlich. Der Anwaltsgerichtshof hat lediglich die von der Beklagten vorgelegten Auskünfte, zu denen die Klägerin recht liches Gehör erhalten hat, verwertet. Im Übrigen übersieht die Klägerin, dass sie angesichts der zahlreichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen umfa s- sen d und schlüssig zu ihren Vermögensverhältnissen hätte vortragen müssen (s.o.). Der Hinweis auf den Amtsermitt lungsgrundsatz kann insoweit die unz u- längliche Darlegung nicht ersetzen (siehe auch Senat, Beschluss vom 14. Fe b- ruar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 13). Gleiches gilt für die pauschal erh o- bene Rüge, der Anwaltsgerichtshof hätte der Klägerin Hinweise ge ben müssen, wenn ihm der bisherige Vortrag nicht ausreiche. Abgesehen davon hat die Kl ä- gerin auch mit der Zulassungsbegründung nichts vorgetragen, was zum Erfolg ihr es Rechtsmittels führen würde. - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 15.06.2018 - 1 AGH 1/18 - 20
Full & Egal Universal Law Academy