BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 48/12 vom 15. Oktober 201 2 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch d en Pr äsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 15. Oktober 201 2 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 19. Juni 2012 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren w ird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. September 20 1 1 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abg e- w iesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Ber u- fung. II. Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger macht der S a- 1 2 - 3 - che nach geltend, es bestünd en ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) . Dies trifft nicht zu. 1. Der Zulassungsgrund nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein einzelner tragender R echtssatz oder eine erhebl i- che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NJW 2009, 3642 ; Senatsbeschl uss vom 28. O k- tober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11 , NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.) . Daran fehlt es hi er. Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend aufgrund aussagekräftiger B e- weisanzeichen zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum maßgebl i- chen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs - ein Widerspruchsverfahren war vo r- liegend gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO , § 26 Abs. 5 Satz 1 AZG Berlin entbehrlich - in Vermögensverfall geraten war ( § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) . a) Nach der dem Widerrufsbescheid beigefügte n Forderungsaufstellung waren der Beklagten offene Forderungen verschieden er Gläubiger des Klägers bekannt geworden , die größtenteils im Zeitraum von 2009 bis 2011 entstanden sind . Einige d er Gläubiger haben erfolglos Zwang s- vollstreckungsmaßnahmen betrieben. Die aufgelisteten Verbindlichkeiten stellt der Kläger nur punktuell in Abrede. Er macht vor allem geltend, die von der B e- klagten berücksichtigte Forderung seines früheren Mandaten B . in Höhe ; d as insoweit gegen ihn geführte staat s- anwaltschaftliche Ermittlungsve rfahren sei seit geraumer Zeit eingestel lt . Auch ohne Berücksichtigung dieser Forderung bestanden bei Erlass des Widerrufb e- scheids aber offene Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe , die der Kläger (teilweise trotz Titulierung) nicht ausgeglichen hat. 3 4 - 4 - D a s gilt insbesondere für die beim Finanzamt R . aufgelauf e- nen Steuerrückstände, die sich nach Mitteilung der Steuerbehörde zum 17. J a- nuar 2011 auf beliefen und zum 4. Juli 2011 auf n- gewachsen sind. D er Kläger macht nicht geltend, diese Steuerv erbindlichkeiten bei Erlass des Wider ruf sbescheids ganz oder zumindest in signifikanter Höhe zurückgeführt zu haben. Weiter ergibt sich aus im Mai/Juni 2010 abgegebenen Drittschuldnererklärungen der Sparkasse S . und der Landesbank Be . , bei denen der Kläger Kontoverbindungen unterh ielt , dass diesen Kreditinstituten Pfändung s - und Überweisungsbeschlüsse wegen Forderungen Dritter i n Höhe von beziehungsweise lagen . Die Sparka s- se S . hat zudem wegen eigener unbeglichener Forderungen von ihrem ve r- traglich vereinbarten Pfandrecht an möglichen girovertrag lichen Auszahlung s- ansprüchen des Klägers G ebrauch gemach t. Dass sich die genannten Pfä n- dungen und Forderungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids erledigt hätten, hat der Kläger nicht dargelegt. Auch im Zulassungsverfahren hat er sich mit dem pauschalen und unbelegten Hinweis begnügt, zahlreiche V erbindlichkeiten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt und in nicht b e- kannter Höhe beglichen zu haben. Die beschriebenen Schulden belegen sowohl bei einer Gesamtbetrac h- tung als auch jeweils für sich genommen , dass sich der Kläg er zum maßgebl i- chen Zei tpunkt des Zulassungswiderrufs in ungeordnete n Vermögensverhäl t- nisse n befand. b) Soweit der Kläger beanstandet, zu seinen Ungunsten sei nicht b e- rücksichtigt worden, dass er nach Erlass des Widerrufsbescheids weitere Fo r- derungen getilgt ha be , ist dieser E inwand für das vorliegende Verfahren une r- heblich . Im Hinblick auf die mit Wirkung zum 1. September 2009 erfolgte Änd e- rung des Verfahrensrechts ist eine nachträgliche Konsolidierung der wirtschaf t- 5 6 7 - 5 - lichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts nicht im An fechtungspr o- zess über einen Zulassungswiderruf zu berücksichtigen; die Beurteilung solcher Entwicklungen ist vielmehr einem gesonderten Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 f f.). Auf die - ohnehin nicht belegten - Angaben des Kl ä- gers zum Stand seiner derzeitigen finanziellen Verhältnisse kommt es daher nicht an. 2. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen We r tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsa n- walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ve r- bunden. Ihr Vorliegen wird nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlu ss vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3). Denn die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Falle des Vermögensverfalls des beauftragten Rechtsa n- walts ist regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern un d den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zula s- sung des als Einzelanwalt tätige n Klägers ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger ist im G egenteil bereits beruf s- rechtlich in Erscheinung getreten. 8 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest setzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 19.06.2012 - II AGH 19/11 - 9
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