BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 48 /1 3 vom 2. November 201 3 in der verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterin nen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 2. November 2013 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urte il des 2 . Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 10 . Juni 2013 wird abgelehnt . D e r Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5 0.0 00 Gründe: I. Die Beklagte widerrie f mit Bescheid vom 15. April 2010 die Zulassung des Kläger s zur Rechtsanwaltschaft . Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Hier gegen wen det sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung . 1 - 3 - II. Der Antrag auf Zul assung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Die se beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils , die hier am 18. Juni 2013 erfolgt ist . Danach lief die Begründungsfrist am 19 . August 201 3 , einem Montag, ab . Eine Antragsbegründung ist aber nicht eingegangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO . Tolksdorf Lohmann Fetzer Stüer Martini Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 10.06.2013 - AGH 8/10 - 2 3
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