BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 48/14 vom 16. Dezember 2014 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser am 16. Dezember 2014 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. September 2014 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgericht s- hofs Baden - Württemberg zurüc kgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit werts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. 1 2 - 3 - Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende. Kayser Vorinstanz: AGH Baden - Württemberg, Entscheidung vom 1 0 .0 9 .2014 - AGH 21/2013 I - 3
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