ECLI:DE:BGH:2018:221018BANWZ.BRFG.48.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 48/18 vom 22. Oktober 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Vors itzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau am 22. Oktober 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayeris chen Anwaltsgerichtshofs vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Gründe: I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vo m 17. August 2018 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 26. Juni 2018 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 3. August 2018, hat der Kläger bea n- tragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zula s- sungsantrages ist nicht erfolgt. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ve r- werfen, da der Kläger die Antragseinlegungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Monat und beginnt mit der Zus tellung des vollständigen Urteils, die am 26. Juni 2018 e r- folgte. Die Frist ist am 26. Juli 2018 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch kein Antrag auf Zulassung der Berufung vor. Hierauf ist der Kläger mit Verf ü- gung vom 20. August 2018 hingewiesen wor den. Der Antrag ist darüber hinaus als unzulässig zu verwerfen, weil der Kl ä- ger zwischenzeitlich auch die Antragsbegründungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) versäumt h at. Diese Frist ist am Montag, den 27. August 2018 abgelaufen, ohne dass eine Antragsbegründung eingegangen wäre. 2 3 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Braeuer Kau Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 21.02.2018 - BayAGH I - 1 - 26/17 - 4
Full & Egal Universal Law Academy