BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 49/1 2 v om 31 . Januar 2013 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erledigung der Hauptsache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für A nwalts s achen, hat durch die Berichterstatt e- rin Richterin Dr. Fetzer am 31 . Januar 2013 beschlossen : Das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 16. Mai 2012 ist wirkungslos. D er Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Str eitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 e- setzt. Gründe : I. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Nach Abweisung sei ner dagegen gerichtete n Klage hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, diesen Antrag jedoch nicht begründet. Während des laufenden Zulassungsverfahrens hat der Kläger auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Beklagte hat infolg e- dessen seine Zulassung bestandskräftig gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wide r- rufen. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übe r- einstimmend für erledigt erklärt. 1 - 3 - II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Haup t- sache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl., § 124a Rn. 7 8). Über die Kostentragung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter B e- rücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes zu entscheiden. Danach ist auszusprechen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Denn sein Zulassungsantrag wäre bei streitigem Fortgang des Verfahrens g e- mäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil er seinen Antrag nicht binnen der zweimonatigen Begründun gsfrist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründet hat. Damit wäre eine Abänderung der angefochtenen En t- scheidung nicht in Betracht gekommen. Diese Entscheidung trifft gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 3 VwGO der Berichterstatter. Die genann te n Bestimmung en g e lt en infolge der Verweisung s- regelung des § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die im Zulassungsverfahren entspr e- chend anwendbar ist ( vgl. OVG Berlin - Brandenburg , NVwZ - RR 2006, 360 m.w.N.), auch für d as dem Berufungsprozess vorgeschaltete Zulassungs v erfa h- ren (OVG Berlin - Brandenburg , aaO ; vgl. auch Eyermann/Geiger, aaO, § 87a Rn. 2) . 2 3 - 4 - III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Fetzer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 16.05.2012 - I AGH 10/10 - 4
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