BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 49 /1 3 vom 4. November 201 3 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch d en Präsident en des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie d ie Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 4. November 201 3 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Ur teil des 2 . Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. März 2013 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren w ird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: Die Beklagte hat mit B escheid vom 21. März 2012 die Zulassung de s Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ist vor dem Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wend et sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg ; ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ) . 1 2 - 3 - 1. Er nstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) besteh en nicht . Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( st. Rspr.; vgl. etwa Senatsb eschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 m . w . N . ). Daran fehlt es hier . a) Der Kläger, gegen den das Amtsgericht K . - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 12. Mai 2011 die vorläufige Verwaltung seines Vermögens a n- geordnet hat te , stellt nicht in Abrede, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs in Vermögensverfall geraten war. Er macht jedoch ge l- tend, die Vermögensinteress en seiner Mandanten seien hierdurch zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen . b) Diese r Auffassung ist der Anwaltsgerichtshof mit Recht nicht gefolgt. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermöge nsverfall eines Rechtsanwalts grundsät z- lich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorl i e- gen des Vermögensverfalls folgt, wird sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris R n. 9). Denn die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Falle des Vermögensverfalls des beau f- tragten Rechtsanwalts ist regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern ger echtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, aaO m.w.N.). 3 4 5 - 4 - c) Dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden zum maßgeblichen Zei t- punkt ausgeschlossen war oder ist, hat der als Einzelanwalt tätige Kläger nicht dargetan. Vo n ihm ist zu fordern, dass er die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft und deren Einhaltung vertragsrechtlich und tatsächlich sicher stell t. Dies setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einz elanwalt und den Abschluss eines Anste l- lungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gege n- über der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Sc hutz der Interessen der Rechtsuchenden (auch in Vertretungsfällen) erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 6; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5 ; jeweils m.w.N. ). Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig und kann daher nicht wirksam darauf überwacht werden, ob er selbst auferlegte B e- schränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält (vgl. Senatsb e- schluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11 , aaO Rn. 10 m . w . N . ). Sein Vorbringen, es sei bislang zu keiner Gefährdung der finanziellen Interessen seiner Mandanten gekommen, genügt nicht, um eine Gefährdung der Manda n- teninteressen auszuräumen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass und gegeb e- nenfalls welche Maßnahmen der Kläger zur Sicherung der Mandantenintere s- sen ergriffen ha t. Vor diesem Hintergrund entbehrt der Vorwurf des Klägers j e- der Grundlage , der A nwaltsgerichtshof habe die ihn treffende Amtsermittlung s- pflicht (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 86 VwGO) verletz t . d) Die vom Senat in ständiger Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rech t- suchenden verstoßen - anders als der Kläger in Anlehnung an die Entsche i- dung des Niedersächsischen Anwaltsgeri chtshofs vom 29. August 2011 (BRAK 2011, 287 ff.) meint - nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Senatsbeschluss vom 6 7 - 5 - 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 6 m.w.N.) . Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Re chtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts (Senatsbeschl üsse vom 12. F e b r uar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 13 ; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, aaO Rn. 11 m.w.N.). Mildere, ebenso wirksame Maßna h- men , die dem Anliegen des Gesetze s in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen nicht in Betracht. e ) Auch eine - vom Kläger aus § 12 Abs. 2 Satz 2 RDG hergeleitete - u n- zulässige Ungleichbehandlung mit Personen, die außergerichtliche Re cht s- dienstleistungen erbringen, ist nicht ersichtlich . Da bei kann dahin stehen, ob - so der Kläger - § 12 Abs. 2 Satz 2 RDG höhere Anforderungen an d as Vorli e- gen eines Vermögensverfalls stellt als § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Denn das in §§ 1 bis 3 BRAO zum Ausdruck kommende Leitbild des Anwaltsberufs weist einem Rechtsanwalt eine besondere Stellung zu. Er allein ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege zu einer umfassenden und unabhängigen Beratung und Vertretung der Rechtsuchenden berufen. Diese weitreichenden Pflichten und Befugnisse berechtigen den Gesetzge ber, höhere Anforderungen an die Eignung und Zuverlässigkeit von Rechtsanwälten zu stellen (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 46/09, juris Rn. 11 m.w.N.). 2. Der vom Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grun d- sätzlichen Bedeutung ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist b e- reits nicht schlüssig dargelegt. Hierzu gehören Ausführungen zur Klärungsb e- dürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre B e- deutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingre i- fen des Berufungsgerichts erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 8 9 - 6 - 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, aaO m.w.N. ). Solche Ausführungen lässt de r Kläger vermissen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Lohmann Fetzer Stüer Martini Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 04.03.2013 - 2 AGH 7/12 - 10
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