ECLI:DE:BGH:2016:110116UANWZBRFG49.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 49/14 Verkündet am: 11. Januar 2016 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Führens einer Fachanwalt sbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 11. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die Rechtsa n- wälte Dr. Braeuer und Dr. Kau für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein - Westfalen vom 27. Juli 2011 wie folgt abgeändert: Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2010 wird aufgeh o- ben. Es wird festge stellt, dass der Klägerin im Fall ihrer Wi e- derzulassung zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten auf Antrag ohne Weiteres die Fachanwaltsbezeichnung für Verwaltungsrecht zu verleihen ist, sofern sie nachweist, dass sie sich in dem in § 15 FAO bezeich neten Umfang fortgebildet hat, und sofern nicht der Gesetzgeber Regelungen zur Ne u- verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung bei erneuter Zula s- sung zur Rechtsanwaltschaft nach deren vorherigem Erl ö- sche n getroffen hat. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen un d die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf - 3 - Tatbestand: Die Klägerin war seit 2006 als Rechtsanwältin zugelassen und seit dem 14. Juli 2009 zum Führen der Bezeichnung " s- recht " berechtigt. Nach dem sie ein zwischenzeitlich eingegangenes befristetes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst in ein unbefristetes umgewa n- delt hatte, bat sie die Beklagte mit Schreiben vom 28. März 2010 um Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Zugle ich beantragte sie die Zus i- cherung, bei Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft auch die Fachanwalt s- bezeichnung wieder führen zu dürfen, sofern sie weiterhin ihrer Fortbildung s- pflicht nach § 15 FAO genüge. Die Beklagte widerrief die Rechtsanwaltszula s- sung m it Bescheid vom 30. März 2010. Mit Bescheid vom 7. April 2010 lehnte sie es ab, die begehrte Zusicherung zu erteilen. Die Klägerin müsse im Fall i h- rer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die Verleihung der Fachanwalt s- bezeichnung neu beantragen. Die h iergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin zuletzt die Festste l- lung beantragte, dass sie im Fall erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerruflich be rechtigt sei, die Bezeichnung " Fachanwältin für Verwaltung s- recht" zu führen, soweit sie in der Zwis chenzeit ihrer Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO genügt habe, hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 2. Juli 2012 (AnwZ (Brfg) 57/11, BRAK - Mitt. 2012, 242) zurückgewiesen. Diese Entsche idung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht s mit B e- schluss vom 22. Oktober 2014 - 1 BvR 1815/12 (NJW 2015, 394) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Entscheidungsgründe: 1 2 3 - 4 - 1. Die Berufung ist zulässi g. Statthafte Klageart ist die Feststellungskl a- ge nach § 43 VwGO (vgl. BVerfG, NVwZ - RR 2000, 473; Eyermann/Happ, VwGO , 14. Aufl., § 43 Rn. 9). 2. Das Rechtsmittel hat mit dem von der Klägerin hilfsweise gestellten Feststellungsantrag in der Sache im Wese ntlichen Erfolg. a) Der Senat hält an seiner - von Verfassungs wegen nicht zu beansta n- denden (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 25, 26) - Auffassung fest, dass die der Klägerin erteilte Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung mit der Bestandskraft d es Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ihre Wir k- samkeit verloren hat und nach etwaiger erneuter Zulassung nicht wieder aufl e- ben kann (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 57/11, aaO Rn. 4 ff.). Demgemäß müsste die Klä gerin im Fall ihrer Wiederz u- lassung zur Rechtsanwaltschaft die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung neu beantragen, worüber die Beklagte dann zu entscheiden hätte (a . M . wohl Offermann - Burckart, NJW 2015, 380, 381). b) Die Beklagte wäre auf der Grund lage des derzeit geltenden Satzung s- rechts verpflichtet, die Fachanwaltsbezeichnung auf Antrag der Klägerin abe r- mals zu verleihen. aa) Die Fachanwaltsordnung enthält zwar gegenwärtig keine spezifischen Regelungen betreffend die Neuverleihung einer Fachanwalt sbezeichnung nach erloschener und dann wieder erfolgter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. G e- mäß bindender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt j e- doch eine Auslegung des maßgebenden Berufsrechts , nach der die Klägerin deswegen das in den §§ 2 ff. FAO normierte Verfahren zur (erstmaligen) B e- fugniserteilung nochmals vollständig zu durchlaufen hätte, gegen den Vorbehalt des Gesetzes (BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 15). Dies gilt ungeachtet der Frage, 4 5 6 7 - 5 - für welche Zeit die Klägerin aus der Rechtsanwalt schaft ausgeschieden und mit welchen beruflichen Aufgaben sie zwischenzeitlich befasst gewesen ist; denn das Berufsrecht enthält derzeit keine Bestimmung, nach der die einmal erwo r- bene berufspraktische Qualifikation allgemein (vgl. § 3 FAO) oder hinsichtli ch des Fachgebiets (vgl. § 5 FAO) allein durch Ausscheiden aus dem Anwaltsb e- ruf oder durch Zeiten beruflicher Untätigkeit erlischt (BVerfG, aaO Rn. 30). Deshalb dürfte die Beklagte die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nicht mit der Begründung ableh nen, dass die Klägerin nicht - wie von § 3 FAO gefordert - über eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor (erneuter) Antragstellung verfüge oder dass der praktische Nachweis nicht erbracht sei, weil die Klägerin innerha lb der letzten drei Jahre vor Antragstellung keine Fälle im Fachgebiet bearbeitet habe (vgl. § 5 Abs. 1 FAO). Eine solche Entscheidung könnte vor der Verfassung keinen Bestand haben. Der Anspruch auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ergäbe sich dabei unmittelbar aus § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, weil die Klägerin die von ihr einmal erworbene berufspraktische Qualifikation auf dem Gebiet des Verwa l- tungsrechts während des Nichtbestehens der Rechtsanwaltszulassung nicht wieder verloren hat (vgl. hierzu BVerfG , aaO Rn. 26, 30) . bb) Der Senat kann die diesbezügliche Feststellung trotz entgegenst e- henden zwingenden Satzungsr echts (§§ 3, 5 FAO) selbst treffen. (1) Allerdings ist eine verfassungskonforme Auslegung namentlich der §§ 3, 5 Abs. 1 FAO mit dem vor genannten Inhalt schon im Blick auf die Einde u- tigkeit der bezeichneten Bestimmungen nicht möglich (vgl. zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11, NVwZ 2015, 510 Rn. 89 ff. mwN). Ferner darf der normative Regelungsinhalt nicht im Wege ve r- 8 9 10 - 6 - fassungskonformer Auslegung erst geschaffen oder neu bestimmt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 8, 28, 34 f.; 9, 83, 87; 34, 165, 200; 48, 40, 46 f.). (2) Jedoch stehen hier Normen im Rang unter dem förmlichen Gesetz in Frage, für die d as so genannte Normverwerfungsmonopol des Bundesverfa s- sungsgerichts nicht gilt (vgl. BVerfG, NVwZ - RR 2000, 473, 474 mw N). Deren verfassungsrechtliche Nachprüfung obliegt in Fällen ihrer Entscheidungserhe b- lichkeit vielmehr jedem Richter (vgl. BVerfGE 48, 40 , 45; BVerfG, NVwZ - RR 2000, 473, 474, jeweils mwN ). Gegebenenfalls wird die Verfassungswidrigkeit solcher Rechtsnormen in den Gründen der Entscheidung festgestellt (vgl. BVerfG, NVwZ - RR 2000, 473; BVerwGE 80, 355, 358 f.). Dementsprechend ist hier festzust ellen, dass die §§ 3, 5 FAO in ihrer derzeitigen Fassung keine A n- wendung finden, soweit sie nach ihrem keiner anderen Interpretation zugängl i- chen Wortlaut einer Neuverleihung der Fachanwaltsbezeichnung an die Kläg e- rin entgegenstehen könnten. c) Die Fest stellung kann indessen nicht ohne Einschränkung getroffen werden. aa) Was die Erfüllung der nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO kontinuierlich zu erbringenden Fortbildungspflicht anbelangt, hat die Klägerin eine dahin zielende Bedingung bereits in i hren Antrag aufgenommen. Der S e- nat muss deshalb nicht entscheiden, ob sich eine Obliegenheit zu r laufenden Fortbildung auch nach dem Erlöschen der Rechtsanwaltszulassung aus dem Berufsrecht ableiten lässt (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 27). Hieran kön n- ten Zweifel bestehen, weil § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO wie auch § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 FAO ersichtlich an den Bestand der Fachanwaltsbezeic h- nung und eine Mitgliedschaft des Betroffenen in der jeweiligen Rechtsanwalt s- kammer anknüpfen. Beides ist hier a ber nach dem Erlöschen der Rechtsa n- 11 12 13 - 7 - waltszulassung nicht gegeben. Ungeachtet dessen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, dass der Nachweis beim Ersuchen um abermalige Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung antragsgemäß zu erbringen sein wird. bb) Darü ber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesetz geber bis zu einer Entscheidung über eine Wiederzulassung der Klägerin zur Rechtsa n- waltschaft und einem erneuten Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeic h- nung spezifische Regelungen zu der inmitten ste henden Problematik schafft. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu Hinweise gegeben (BVerfG, aaO Rn. 31). Für diesen Fall wird ein etwaiger Antrag auf Verleihung der Facha n- waltsbezeichnung an den dann geltenden Satzungsbestimmungen zu messen sein. D ie Klä gerin genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz gegen eine zukünftige Änderung des geltenden Rechts (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn. 57). Namentlich hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass es der G e- setzgeber bei dem derzeit ungeregelten Rechtszust and belässt (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 20, 31). 14 - 8 - 3. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Beklagte n aufzuerlegen. Denn die Klägerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen . Die Streitwertfes t- setzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO. Sie entspricht hinsichtlich der Höhe der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass b e- steht. Kayser König Remmert Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 27.07.2011 - 1 AGH 22/11 - 15
Full & Egal Universal Law Academy