ECLI:DE:BGH:2018:020718UANWZ.BRFG.49.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 49/17 Verkündet am: 2. Juli 2018 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 46 Abs. 2, 5, § 46a Abs. 1 Satz 1; SGB VI § 6 Abs. 1; BDSG § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 38; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 a) Bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es s ich nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. b) In Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 BRAO ist nicht tätig, wer von diesem bei dessen Kunden als externer Datenschutzbeau f- tragter eingesetzt wird. c) § 46 Abs. 5 BRAO verstößt, soweit danach ein als externer D atenschutzbeauftragter bei Kunden seines Arbeitgebers eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers tätig wird, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ ( Brfg) 49/17 - AGH Hamburg wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 201 8 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie d ie Rechtsanwältin nen Schäfer und Merk für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmäc h- tigten an Verkündungs statt am 11. August 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird zurückgewiesen. D ie Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streit wert des Berufungsverfahrens wird auf 2 5.000 fes t- gesetzt. Tatbestand: Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Mai 2011 ist sie bei der i . AG (im Fo l- genden: Arbeitgeber in ) als "Consultant Datenschutz und IT - Compl iance" ang e- stellt. Die Arbeitgeberin beschreibt auf ihrer Internetseite ihr Leistungsangebot wie folgt: " i . berät Sie mit tiefgreifender Expertise in den Themenfeldern Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, IT - Sicher heit und IT - Forensik " ; die angebotenen Leistungen werden in Datenschutz, Date n- schutzbeauftragter, Datenschutzgrundverordnung, IT - Sicherheit und IT - Forensik unterteilt. Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte für Ku n- den ihre r Arbeitgeber in tätig . 1 - 3 - Im September 2011 be antragte die Klägerin bei der D . , der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens , gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung spflicht . Die von der Klägerin gegen die Ablehnung dieses Antrag s erhobene Klage ha t- te vor dem Sozialgericht Erfolg . Auf die Berufung der D . wies das Landesozialgericht die Klage ab . In dem Verfahren der von der Klägerin hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht auf übereinstimmenden Antr ag der dortigen Prozesspa r- teien das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit an geordnet . Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beantragte die Klägerin bei der B e- klagten zusätzlich zu der bereits bestehenden Rechtsan waltszulassung die Z u- lassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihre r Arbeitgeber in . Dem Antrag lagen ein Original des Ans tellungsvertrags vom 18. April 2011 sowie eine undatierte E r- gänzung zu diesem V ertrag bei , die wie folgt lautet: " Frau R . K . nimmt die ihr übertragene Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bunde sdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahr. " Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin führte die Klägerin aus, dass sie in einer Vielzahl von Fällen auf der Grundlage eines jeweils zwischen ihrem Arbeitg eber und dessen Kunden geschlossenen Vertrages zur externen Datenbeauftragten des Kunden bestellt sei. Als solche wirke sie auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Datenschutzes nach dem Bundesdatenschutzgesetz ( BDSG ) und anderen Vorschriften über den D ate n- schutz hin. Zu Beginn ihrer Tätigkeit führe sie jeweils zunächst einen Da te n- schutz check bei dem jeweiligen Kunden durch, der als Ist - Aufnahme alle date n- 2 3 4 - 4 - schutzrelevanten Prozesse und Systeme vor Ort erfasse, analysiere und bewe r- te. Anschließend sei vorr angig der Beratungsauftrag zu sehen. Die Beratung ziele auf die Betriebsleitung, die Mitarbeiter sowie mögliche Kunden und Lief e- ranten ab und umfasse neben der rechtlichen auch die technische Seite der Datenverarbeitung. Sie berate den Kunden ihres Arbeitg ebers umfassend mit dem Ziel eines effizienten, an den betrieblichen Erfordernissen, dem G e- schäftserfolg sowie an der Unternehmenskultur orientierten Datenschutzes. In dieser Funktion erbringe sie Beratungsleistungen zur Optimierung der techn i- schen und org anisatorischen Abläufe der Datenerhebung und - verarbeitung, der Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen und Mitarbeiterschulung sowie der betrieblichen Weiterbildung. Darüber hinaus nehme sie auch Au s- kunfts - und Registeraufgaben wa h r, d as heißt sie e rteile Auskunft gegenüber Betroffenen, verwalte Verfahrensverzeichnisse für diejenigen betrieblichen B e- reiche der Kunden ihres Arbeitgebers , die personenbezogene Daten verarbe i- ten, oder erfülle etwaige Meldepflichten. Grundsätzlich gelte, dass sie als exte r- ne Datenschutzbeauftragte in der Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes sowohl seitens ihres Arbeitgebers als auch seitens de ssen Kunden weisungsfrei sei. Diese Weisungsfreiheit begründet nach Ansicht der Klägerin zugleich auch das Me rkmal " anwaltlicher Tätigkeit " im Sinne von § 46 Abs. 2 und 3 BRAO. In Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes prüfe sie Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung von Sachverhalten, und erarbe i- te und bewerte Lösungsmöglichkeiten (§ 46 A bs. 3 Nr. 1 BRAO) . Sie habe die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überw a- chen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Zu ihrer Tätigkeit gehöre es auch, die Geschäftsleitung des Kunden entweder vor Ort, t elefonisch oder schriftlich auf Haftungsrisiken hinzuweisen, Handlungsa l- ternativen für die Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen aufzuzeigen oder 5 - 5 - bei der Implementierung von datenschutzrechtlichen Vorgaben im jeweiligen Unternehmen mitzuwirken. Sie berate d ie Kunden ihre r Arbeitgeber in (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO) d a- hingehend, welche Informationen an Dritte herausgegeben werden dürf t en, welche Maßnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterl ä gen oder welche Sanktionen bei Wettbewerbsverstößen (fehlender Hinweis Da tenschutz, Einsatz Google - Analytics / Facebook - Like - Button, Datenhandel, unverlangte Telefona n- rufe oder Spam - Mails) droh t en. Hierunter fielen auch mit der Datenspeicherung b eziehungsweise Löschung oder Sperrung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG häufig zusammenh ängende Fragen, beispielsweise zu Archivierungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit dig i- taler Unterlagen. Daneben kämen, soweit Betriebsräte v orhanden s eien , auch mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen nach dem Betriebsverfassungsg e- setz in Betracht. Des Weiteren führe sie für die Kunden ihre r Arbeitgeber in mit Dienstlei s- tern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlung en (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO) , beispielsweise über die Umsetzung der Vorgaben nach § 11 BDSG. Ferner gehöre zu ihren Aufgaben das Prüfen, Erstellen, A n- passen und Verhandeln von Verträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweisen (Gewinnspiele, Werbemaßnahmen), Betriebsvereinb a- rungen mit datenschutzrechtlichem Bezug, Arbeitsverträgen (§ 5 BDSG / § 17 UWG) oder der Entwurf von Nutzungsvereinbarungen (zum Beispiel für Smar t- phones oder E - Mail - und Internetnutzung). Sie vertrete auch die Kunden ihr e r Arbeitgeber in eigenständig nach a u- ßen (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO) . Dies gelte in Bezug auf Anfragen und Prüfungen durch die Datenschutzbehörden, im Rahmen von Verhandlungen zwischen B e- 6 7 8 - 6 - triebsrat und Unternehmen, in Bezug auf Nachkontrollen, Dienstleistungsk o n- trollen und hinsichtlich des Entwurfs innerbetrieblicher datenschutzrelevanter Vereinbarungen. Ferner mache sie die Mitarbeiter der Kunden ihres Arbeitg e- bers mit dem Datenschutz vertraut, führe Schulungen durch und berate hi n- sich t lich datenschutzrechtlic her Risiken und Vorgaben besondere Abteilungen wie Personal (Bewerbungsverfahren, AGG), Einkauf (Outsourcing), Marketing (Werbemaßnahmen) und IT (Wahrung Fernmeldegeheimnis etc.). Schließlich habe sie die Geschäftsführung der Kunden ihres Arbeitgebers rege lmäßig über gesetzliche und technische Entwicklungen und Vorgaben in Bezug auf den D a- tenschutz zu unterrichten und die daraus resultierenden Konsequenzen zu vermitteln. In der von der Klägerin und dem Vorstand ihre r Arbeitgeber in unte r- zeichneten Tätigkei tsbeschreibung heißt es: " In der Stellung von externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist i . bundesweit einer der führenden Anbieter. Auch Frau K . berät Ku n- den von i . als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte und führt danebe n datenschutzrechtliche Prüfungen durch. " Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus , die Klägerin sei im Rahmen ihres Arbeitsverh ältnisses weder unmittelbar (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) noch im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO für ihre Arbeitgeber in in deren Rechtsangelegenheiten a n- wal t lich im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO tätig. Eine analoge A n- wendung des § 46 Abs. 5 BRAO scheide bereits mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2016 zurück. Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage, mit der si e die Aufh e- bung de r beiden vorstehend genannten Bescheid e der Beklagten sowie die 9 10 11 - 7 - Verpflichtung der Beklagten erstrebt hat, die Klägerin als Rechtsanwältin (Sy n- dikusrechtsanwältin) für ihre Tätigkeit als " Consultant Datenschutz und IT - Compliance " bei ihrer Arbeitgeberin zuzulassen , hat der Anwaltsgerichtshof a b- gewiesen. Die Beklagte hatte im erstinstanzlichen Verfahren ihren bisherigen Vortrag dahingehend ergänzt , dass eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit der Klägerin nicht vorliege. Zur Begründung sei ner Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof im W e- sentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte ha be den Zula s- sungsantrag der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu Recht zurückgewiesen. Deren Tätigkeit als Angestellte ihre r Arbeitgeberin entspr eche ni cht den Anfo r- derungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin we r- de nicht durch die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 BRAO geprägt. Zwar umfass e der Beruf des Datenschutzbeauftragten - möglicherweise auch in einem nicht geringen Umfang - Tätigkeiten, welche die Merkmale a n- waltlicher Tätigkeit erfüll t en. Diese stell t en aber nicht den ganz eindeutigen Schwerpunkt der Leistungspflichten der Klägerin als externe Datenschutzbeau f- tragte dar. D er Beruf des Datenschutzbeauftragten umfass e neben rechtlichen Fragestellungen auch in einem nicht unerheblichen Umfang Aufgaben in and e- ren Bereichen. So setz e die gemäß § 4f Abs. 2 S atz 1 und 2 BDSG a . F . erfo r- derliche Sachkunde des Datenschutzbeauftragten neben Rechtskenntnissen unter anderem Kenntnisse des Datenschutzmanagements sowie technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraus (vgl. hierzu den Beschluss de r obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht - öffentliche n Bereich ( " Düsseldorfer Kreis " ) vom 24./25. November 2010 betre f- fend die "Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beau f- 12 13 14 - 8 - tragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) " ). Für das gesetzliche Anforderungspr ofil des Datenschutzbeauftragten k önne deshalb jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der ganz ei n- deutige Schwerpunkt seiner Leistungspflichten im rechtlichen Bereich liegen m üsse und die rechtliche Beratung de r datenverarbeitenden Stelle seine Tä ti g- keit beherrsch e und die Aufgaben in den anderen Wissensgebieten nur einen geringen Umfang h ätten. Unabhängig davon erreich e die von einem Datenschutzbeauftragten zu erbringende Leistung im rechtlichen Bereich weder die erforderliche fachliche Tiefe n och die erforderliche fachliche Breite, um den Anforderungen der in § 46 Abs. 2 und 3 BRAO geforderten anwaltlichen Tätigkeit zu genügen. Der Ma ß- stab sei auch insoweit das objektive Berufsbild eines Datenschutzbeauftragten. Eine mögliche weitergehende Täti gkeit der Klägerin, die über den gesetzlich normierten gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten hi n- ausg ehe und die sie wegen ihrer Befähigung zum Richteramt fachlich zu leisten in der Lage sei , wäre nicht zu berücksichtigen. Ohne die bere its bestehende Anwaltszulassung der Klägerin würde sie einen Verstoß gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen darstellen. Die Zuordnung einer Leistung in den anwaltlichen Bereich setz e eine gewisse Breite und Tiefe der rechtlichen Tätigkeit voraus. Diese können von einem Datenschutzbeauftragten nicht gefordert und nicht erbracht werden. Dies folg e zum einen aus der gesetzlichen Beschränkung, dass sich die rechtliche Tätigkeit lediglich auf die Gesetze zum Datenschutzrecht beziehen k önne und d ürfe . Das Datenschutzrecht sei aber trotz aller Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten ein äußerst kleiner Teil der gesamten Rechtsordnung. Zum a n- deren k önne d er Beruf des Datenschutzbeauftragten von jedem ausgeübt we r- den, der über ausreiche nde Rechtskenntnisse der bereichsspezifischen Date n- schutzregelungen im privaten und öffentlichen Recht verfüg e . 15 16 - 9 - Vor diesem Hintergrund komm e es nicht darauf an, ob die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich als externe Datenschutzb e- auftragte tätig sei oder noch andere Arbeiten für ihre Arbeitgeber in verrichte, worauf die Stellenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag als " Consultant Date n- schutz und IT Compliance " hinweis e , ferner die arbeitsvertragliche Regelung, wonach sie auch andere angemessene Arbeiten zu leisten habe, und die Täti g- keitsbeschreibung ihres Arbeitgebers, nach der sie neben der Tätigkeit als D a- tenschutzbeauftragte auch datenschutzrechtliche Prüfungen durchführe. Darüber hinaus sei d ie für die Zulassung als Syndikusr echtsanwältin e r- forderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO) . Der g e- setzlich normierte Schutz der fachlichen Unabhängigkeit des Datenschutzb e- au f tragten (§ 4f Abs. 3 BDSG a . F . ) greif e nicht zu Gunsten der Klägerin. Die Schutzvorschriften des § 4f Abs. 3 BDSG a . F . fänden für die Klägerin als exte r- ne Datenschutzbeauftragte keine Anwendung , da s ie ausschließlich im Verhäl t- nis des Datenschutzbeauftragten zum Datenv erpflichteten - hier also im Ve r- hältnis der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden - gälten, nicht jedoch im Verhäl t- nis de r Arbeitgeber in zum Kunden und vor allem auch nicht im Verhältnis der Klägerin zu ihre r Arbeitgeber in. Ein vertraglich vereinbarter Schu tz lieg e ebenfalls nicht vor. Aufgrund des fehlenden gesetzlichen Schutzes w ürden bei externen Datenschutzbeau f- tragten eine Mindestvertragslaufzeit sowie besondere, den externen Date n- schutzbeauftragten sichernde Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten enthalten d e vertraglich e Regelungen im Dienstvertrag gefordert ( vgl. auch hierzu den Beschluss des "Düsseldorfer Kreises" vom 24./25. November 2010). Diese Voraussetzungen erfüll e der Arbeitsvertrag der Klägerin nicht. Die (unda tierte) Ergänzung zum Dienstvertrag, die besag e , dass die Klägerin "die ihr übertragene Aufgabe als externe betriebliche Datenschut z- 17 18 19 - 10 - beauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdate n- schutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wah rnimmt", g e- wäh r leiste ihre fachliche Unabhängigkeit ebenfalls nicht , da darin lediglich der Gesetzestext wiederholt und i nsbesondere offen gelassen werde, ob die fachl i- che Unabhängigkeit der Klägerin auch gegenüber ihre r Arbeitgeber in gelten soll e und welc he Schutzmechanismen zu Gunsten der Klägerin best ünden . Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeber in keinem Berufsrecht unterlieg e , das sie selbst zur fachlichen Unabhängigkeit verpflichte. Schließlich w erde die Klägerin auch nicht gemäß § 46 Abs. 5 S atz 1 BRAO in Rechtsangelegenheiten ihre r Arbeitgeber in tätig. Die Aufgabe eines externen Datenschutzbeauftragten bei Dritten sei keine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeber in . Das g elte auch, wenn die Arbeitgeberin die Gestellung e i- nes Datens chutzbeauftragten gewerblich anbiete und gegenüber Dritten dessen Leistungen durch die Klägerin als ihre Angestellte ausführen l asse . Es lieg e auch keiner der in § 46 Abs. 5 S atz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO gerege l- ten Tatbestände vor. Die von der Klägerin vertre tene verfassungskonforme Au s legung, dass ihre Situation als angestellte externe Datenschutzbeauftragte mit einem der in § 46 Abs. 5 S atz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 BRAO geregelten Fälle vergleichbar und deswegen gleich zu behandeln sei, sei nicht möglich. Z u- nächst widerspräche eine solche Auslegung dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Zum anderen s eien die Sachverha l- te aber auch nicht vergleichbar. § 46 Abs. 5 S atz 2 Nr. 2 BRAO betr effe den Fall gleichgerichteter Int e- ressen zwi schen dem Verband und seinen Mitgliedern, die sicherstell t en, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst w e rd e . Derartige gleichgerichtete Interessen best ünden zwischen de r Arbeitgeber in der Klägerin und ihren Kunden nicht . 20 21 22 - 11 - § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO betr effe solche Arbeitgeber, die ihrerseits durch ihr eigenes Berufsrecht zur Unabhängigkeit verpflichtet s eien . Eine durch berufsrechtlich e oder andere Normen begründete berufliche Unabhängigkeit besteh e bei der Arbeitge ber in der Klägerin jedoch nicht. Schließlich sei auch eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden , dass die Versagung ihrer zusätzlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin sie hi n- sichtlich ihrer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin oder als von ihrer Arbei t- geberin bei deren Kunden eingesetzte externe Datenschutzbeauftragte ei n- schränken würde. Soweit es der Klägerin um die Befreiung von der gesetzl i- chen Rentenversicherun gspflicht geh e , m üsse sie sich entgegenhalten lassen, dass es nach der Rechtsprechung des B undesverfassungsgerichts einen grundrechtlichen Schutz zur optimalen Altersversorgung nicht g ebe . Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichts hof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung , mit der sie die A bänderung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klageb e- gehren weiterverfolgt . Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin eine von ihr und ihrer Arbeitgeberin am 5. September 2017 unterzeichnete "Ergänzung zum Dienstvertrag vom 18.04.2011" vorgelegt, in der es heißt: "Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Frau R . K . un terliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und e i- ne einzelfallorientierte Rechtsberatung im Rahmen der Tätigkeit als b e- stellte Datenschutzbeauftragte oder eine datenschu tzrechtliche Prüfung beeinträchtigen. Ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie a r- beitet fachlich eigenverantwortlich." D ie Beklagte und die Beigeladene verteidig en das Urteil des Anwaltsg e- richtshofs . 23 24 25 26 - 12 - Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. D er Anwaltsgerichtshof hat d ie Klage mit Recht abgewiesen . 1. D ie Klage ist als Verpflichtungs klage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. D ie Klage ist jedoch, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angeno m- men hat, un begründet . Di e Ablehnung des von der Klägerin erstrebten Verwa l- tungsakts - ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach §§ 46 f. BRAO - ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten Verwaltungsakts nicht zu, da nicht alle Vorausse t- zungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin ( § 46 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO ) erfüllt sind. Dabei kann dahin stehe n , ob - wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat - das Arbeitsverhältnis der Kl ä- gerin nicht durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und zudem die erforderliche fachliche Unabhängig keit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO). Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren, vom Anwaltsgerichtshof zutreffend verneinten Zula s- sungsvoraussetzung, wonach sich die Tätigkei t des Syndikusrechtsanwalt s auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers zu beschränken hat (§ 46 Abs. 5 BRAO). Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte nicht , wie in § 46 27 28 29 30 - 13 - Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 BRAO vorgesehen, im Rahmen ihres Arbeitsverh äl t- nisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig. a) Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf de s Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend und weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen beanstandet davon ausgegangen, dass die beiden erstgenannten Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen. Die Klägerin verfügt über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO) und es liegt bei ihr keiner der in § 7 BRAO genannten Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor. Auch ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die bereits seit dem Jahr 2008 bestehende Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin der von ihr zusätzlich beantragten Zulassung als Syndikusr echtsanwältin nicht entg e- gensteht (vgl. § 46c Abs. 4 Satz 2 , Abs. 5 Satz 2 BRAO; BT - Drucks. 18/5201, S. 19, 25, 27 f., 35 ; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 221 ). bb) Der Anwaltsgerichtshof hat - e ntgegen der Auffassung der Klägerin - auch mit Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Klägerin bei ihrer Arbei t- geberin den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht entspricht. Denn es sind nicht alle der in diesen Vorschriften genannten Voraussetzu ngen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erfüllt . Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts - oder patentanwalt liche Berufsau s- übungsgesellschaften - ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Ra h- 31 32 33 34 - 14 - men ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Sy n- dikusrechtsanwälte). Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 B RAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist . Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tä tigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5 ; BT - Drucks. 18/5201, S. 19, 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sie ht § 46 Abs. 5 BRAO vor, dass sich die Befugnis des Syndiku s- rechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränk t . Der Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitg e- bers wird durch § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO hinsi chtlich der in den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Fallgestaltungen konkretisiert (vgl. BT - Drucks. 18/5201, S. 30). (1) Es kann dahinstehen, ob die von der Berufung angegriffene Beurte i- lung des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass das Arbeitsv erhältnis der Klägerin , namentlich deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte, nicht in dem vorstehend (unter I 2 a bb) genannten Sinne durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und d aher nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO anzusehen ist ( vgl. ebenso Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630 [für den exte r- nen Datenschutzbeauftragten verneinend] ; vgl. auch Löwe/Wallner/ Werner, BRAK - Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRA K - Mitt. 2017, 203, 206; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 30. März 2017 - L 22 R 188/15, juris Rn. 33; aA 35 - 15 - Schröder, ZD 2018, 176, 178 f. ) . Ebens o bedarf es keiner Entscheidung, ob der Anwaltsgerichtshof, was die Berufung in Zweifel zieht, in diesem Zusam me n- hang rechtlich zutreffend auf das - i n §§ 46 ff. BRAO nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen Breite als Voraussetzung für die Annahme einer anwaltlichen Tätigk eit nach § 46 Abs. 2, 3 BRAO abgestellt hat ( vgl. ebenso AGH München, BRAK - Mitt. 2018, 44, 46 ) . Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass die - als Kernelement (auch) der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit (vgl. BT - Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 f f.; Hartung in Hartung/Scharmer, Berufs - und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 46 BRAO Rn. 13) - erforderliche fachliche Unabhängigkeit der B e- rufsausübung der Klägerin , die von der Beklagten weder im Zulassungsverfa h- ren no ch im vorliegenden Rechtsstreit in Zweifel gezogen worden ist und zu deren Untermauerung die Klägerin im Berufungsverfahren die im Tatbestand genannten Ergänzung en zum Dienstvertrag vorgelegt hat, weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO). (2) Denn für die von der Klägerin erstrebte Zulassung als Syndiku s- rechtsanwältin fehlt es jedenfalls an der gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung, dass die Kläg erin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in d e- ren Rechtsangelegenheiten tätig sein muss, ihre Tätigkeit sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin zu beschränken hat. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ang e- nommen hat - als externe Datenschutzbeauftragte nicht in den Rechtsangel e- genheiten ihrer Arbeitgeberin, sondern in den Rechtsangelegenheiten der Ku n- den der Arbeitgeberin tätig ist. (a) Bei dem vorstehend genan nten Merkmal der Tätigkeit in Rechtsang e- legenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es 36 37 - 16 - sich, anders als von vereinzelten Stimmen in der Literatur (Hartung in Hartung/ Scharmer, aaO Rn. 44; Kleine - Cosack, AnwBl. 2016, 101, 102 und 108 f. ) a n- genommen wird , die hierin keine Erlaubnisnorm sehen, nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vgl. Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 218; Offermann - Burckart, NJW 2016, 113, 114 f.; dies. AnwBl. 2016, 125, 126; Günther in BeckOK BORA, Stand 1. März 2018, § 46a BRAO Rn. 3). Dies ergibt si ch bereits aus § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO, der als Z u- lassungsvoraussetzungen die Absätze 2 bis 5 des § 46 BRAO nennt. Demen t- sprechend wird in den Gesetzesmaterialien im Rahmen der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO den Begriff des Syndikusrechtsanwalts legaldefiniert und diese Definition durch die Absätze 3 bis 5 des § 46 BRAO näher konkretisiert wird (BT - Drucks. 18/5201, S. 26 ; siehe auch Römermann/Günther, BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 11 ). Schließlich best ätigt auch die Regelung in § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO , welche einen Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für den Fall vorsieht, dass die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die ta t- sächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht, die oben genannte rechtliche Beurteilung, dass es sich auch bei dem hier in Rede stehenden § 46 Abs. 5 BRAO um eine tatbestandl i- che Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt handelt. (b) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO , da die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin nicht in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend e r- kannt, dass die gebotene Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO 38 3 9 - 17 - ergibt, dass von diesen Vorschriften eine Tätigkeit wie die hier in Rede stehe n- de Tätigkeit der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte de r Kunden ihrer Arbeitgeberin nicht umfasst wird. Dies gilt , wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend angenommen hat, auch für die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebe rs. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der vorbezeichneten Bestimmungen herleiten. (aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerich ts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Wil lens des Gesetzg e- bers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wor t- laut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gese t- zesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschli e- ßen, sondern sich gegen seitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedin g- ten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wor t- laut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur Senatsurteile vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 19; vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 16; BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, N JW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27). (bb) Nach diesen Maßstäben ist § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO nicht, wie von der Klägerin erstre bt, dahin auszulegen, dass auch derjenige in Rechtsangelegenhei ten seines A rbeitgeber s anwaltlich tätig ist, der - wie hier 40 41 - 18 - die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird. (aaa) Bereits d er W ortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO und die Systematik diese r Bestimmungen , wonach der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) und sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenh eiten des Arbeitgeber s beschränkt (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) , spr e ch en deutlich für die vorstehend genannte Auslegung. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO , der die in § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO enthaltene Definition des Syndikusrechtsanwalts konkretisiert (BT - Drucks. 18/5 201, S. 26), spricht nicht etwa allgemein von Angelegenheiten des Arbeitgebers , sondern vielmehr speziell von Rechtsangelegenheiten des A r- beitgebers . Für die Annahme einer Rechtsangelegenheit in diesem Sinne reicht es entgegen der Auffassung der Klägeri n nicht aus, dass die Arbeitgeberin der Klägerin sich gegenüber ihren Kunden zur Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, namentlich zur Erfüllung der Aufgabe n eines externen Date n- schutzbeauftragten , verpflichtet und hierzu die bei ihr angestellte u nd allein von ihr vergütete Klägerin einsetzt. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verengt die Klägerin in unzulässiger Weise die rechtliche Betrachtung auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin und auf die damit zusamme n- hängenden arb eitsrechtlichen Gesichtspunkte. Sie verkennt hierbei jedoch, dass die vorbezeichneten Umstände nicht dazu führen, dass hierdurch die Aufgaben eines externen Datenschutzbeau f- tragten, welche die Klägerin wahrzunehmen hat, als solche zu einer Rechtsa n- gele genheit der Arbeitgeberin im Sinne des § 46 Abs. 5 BRAO würden . Vie l- mehr handelt es sich sowohl bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten 42 43 44 - 19 - (vgl. § 4f BDSG a . F . bzw. die zum 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 5, 38 BDSG n . F . ) als auc h bei de n von diesem durchzuführenden Au f- gaben des Datenschutzes (vgl. § 4g BDSG a . F . bzw. § 7 BDSG n . F . ) um Rechtsangelegenheiten de r jeweiligen Kunden der Arbeitgeberin, die diese n aufgrund der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der - gemäß i hrem Art. 99 Abs. 2 - seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden (vgl. hierzu BT - Drucks. 18/11325, S. 1, 69) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz n atürlicher Personen bei der Verarbeitung pers o- nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtl i- nie 95/46/EG (Datenschutz - Grundverordnung; ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 127 S. 2 und Nr. L 314 S. 72) obliegen (vgl. Art. 37 bis 39 d e r vorbezeichneten Verordnung). (bbb) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getret e- nen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änd e- rung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) b e- kräftigen die Auslegung, dass nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitg e- ber s anwaltlich tätig ist, wer - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird. In der Begründung des Fraktionsentwurfs des vor genannten Gesetzes wird bereits im Rahmen der einleitenden Schilderung des Ziels und der Lösung des Gesetzentwurfs der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass der Syndiku s- rechtsanwalt die Funktion eines anwaltlichen Beraters seines Arbeitgebers hat und desha lb im Zusammenhang mit der statusrechtlichen Anerkennung der T ä- tigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen unter anderem die Ei n- schränkung - gegenüber dem selbständigen Rechtsanwalt nach § 4 BRAO - vorgenommen wird, dass die Tätigkeit von Syndiku srechtsanwälten grundsät z- lich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitg e- 45 46 - 20 - bers beschränkt sein soll (BT - Drucks. 18/5201, S. 1). Dementsprechend ist auch der Senat bereits nach der alten Rechtslage davon ausgegangen, dass der Syndik usanwalt seinem Arbeitgeber Rechtsrat erteile, was aber nicht der Fall sei, wenn Inhalt der Dienstverpflichtung nicht die Beratung seines Arbeitg e- bers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten sei (vgl. nur S e- natsbeschluss vom 6. März 2006 - Anw Z (B) 37/05, NJW 2006, 1516 Rn. 10 f. - insoweit teilweise in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; vgl. auch BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 42, 57, 59). I m Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt, d er Begriff des Syndikusrechtsanwalts um fasse denjenigen, dessen Aufgabe darin bestehe, seinem Arbeitgeber in dessen eigenen Angelegenheiten als Rechtsb e- rater zur Seite zu stehen (Unternehmenssyndikusrechtsanwalt), oder der seine Arbeitskraft dazu verwende, um im Rahmen eines Anstellungsverhältn isses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenhe i- ten zu erteilen ( BT - Drucks. 18/5201, S. 18) . Weiter heißt es - im Rahmen der Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber - , die anwaltliche Tätigkeit des Synd i- kusrechtsanwalts sei auf die Beratung und Vertretung seines Arbeitgebers in allen Rechtsangelegenheiten beschränkt (BT - Drucks. 18/5201, S. 21). In der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO heißt es sodann einle i- tend, § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO legaldefiniere den - durch § 46 A bs. 3 bis 5 BRAO näher konkretisierten - Begriff des Syndikusrechtsanwalts ; die Regelung verdeutliche, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig werde (BT - Drucks. 18/5201, S. 26). Für die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO spricht schließlich insbesondere auch die Einzelbegründung zu § 46 Abs. 5 BRAO. Dort wird ausgeführt (BT - Drucks. 18/5201, S. 30): 47 48 49 - 21 - "§ 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO - E regelt den Grundsatz, dass die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts z ur Beratung und Vertretung sich auf die A n- gelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltl i- chen U nabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Int e- ressen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). Dies bringt zum Ausdruck, dass an dem in § 59e BRAO geregelten Fremdbesitzverbot festgehalten wird. " (ccc) Die vorstehenden Ausführungen verdeutlic hen zugleich, dass der Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO gerade darin besteht, eine T ä- tigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter, wie sie hier aus den oben (unter (aaa)) genannten Gründen vorliegt, für den Syndikusanwalt nicht vorzusehen und auf die se Weise dessen Unabhängigkeit, welche der Gesetzgeber neben der E i- genverantwortlichkeit als Kernelement des Berufs des Rechtsanwalts und damit auch des Syndikusrechtsanwalts ansieht (BT - Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26 , 28 ff. ), zu gewährleisten. (ddd) D ie Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls richtig gesehen hat, dass die Tätigkeit der Klägerin auch nicht die Voraussetzungen eines der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle de r Tätigkeit in Rechtsangelegenhe i- ten des Arbeitgebers erfüllt. Die Parteien gehen übereinstimmen d und mit Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO, mithin eine Rechtsang e- legenheit innerhalb verbundener Unternehmen im S inne des § 15 AktG, hier nicht gegeben sind. Anders als die Klägerin meint, ist die Tätigkeit der Klägerin aber auch in Ansehung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 BRAO nicht als eine solche in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin anzusehen. Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO umfassen die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers neben der vorbezeichneten Fallgestaltung nach § 46 Abs. 5 50 51 52 53 - 22 - Satz 2 Nr. 1 BRAO a uch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers g e- genüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei d em Arbeitgeber um eine Vere i- nigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG ha n- delt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO), und erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen An gehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO). Dabei ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - die einleitende Formulierung des § 46 Abs. 5 S atz 2 BRAO ( " d iese umfassen auch" ) nicht so zu verstehen, dass die in N r. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten besonderen Fälle lediglich R egelbeispiele weiterer Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers darstellen. Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisie rung der Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (vgl. BT - Drucks. 18/5201, S. 30), die sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem da rin und in den nachfolgend dargestellten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck ge brachten Willen des Gesetzgebers als abschließend zu verstehen ist ( vgl. BT - Drucks. 18/5201, S. 30 f.; AGH Mü n- chen, NJW - RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 46 f.; AGH Frankfurt am Main, BRAK - Mitt. 2017, 248, 251; Hermesmeier in Bundesverband der Unte rnehmensjuristen [Hrsg.], Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte, 2017, S. 273 f.; Röme r- mann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 21; aA Kleine - Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.; wohl auch Huff, BRAK - Mitt. 2017 , 203, 206 ) . Das im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens erstellte Eckpunktepapier des B undesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sah die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Konkretisierungen zunächst nicht vor. Unter anderem auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. deren Stellun g- nahme 09/2015, S. 2), die Tätigkeit von Verbandsjuristen zu berücksichtigen, 54 - 23 - wurden sodann jedoch bereits in den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte die Regelungen des § 46 Abs. 5 Satz 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO aufgenommen. Zum Hintergrund dieser Regelungen wird in dem auf dieser Grundlage erstellten Gesetzentwurf ausgeführt (BT - Drucks. 18/5201, S. 30 f.): " § 46 Absatz 5 Satz 2 BRAO - E konkretisiert den Begriff de r Rechtsang e- legenheiten des Arbeitgebers. Daraus folgt, dass auch derjenige als Sy n- dikusrechtsanwalt nach § 46 Absatz 2 BRAO - E tätig wird, der seine A r- beitskraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dess en Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbands an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Recht s- angelegenheiten zu erteilen (Verbandssyndikusrechtsanwalt). Dies gilt a l- lerdings nur dann, wenn dabei dieselben Bedingungen der Eigenveran t- wortlichkeit wi e gegenüber dem Arbeitgeber zur Anwendung kommen. Rechtliche Beratungen innerhalb verbundener Unternehmen oder eines Verbands fallen demnach nur dann unter § 46 Absatz 5 BRAO - E, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 bis 4 BRAO - E erfüllt werde n, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Wahrnehmung einer rechtsberatenden Tätigkeit als solche ist nicht au s- reichend, so dass ein Unternehmensjurist nicht stets zugleich Syndiku s- rechtsanwalt ist. § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO - E regelt, dass erlaubte Recht s- dienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 Absatz 1 RDG oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG handelt, Rechtsangelege nheiten des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO - E sind. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdiens t- leistungen erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrnehmung gemei n- schaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusamme n- sc hlüsse (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 RDG) und Genossenschaften, geno s- senschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie g e- nossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Ei n- richtungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereich s für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörigen Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Vereinigungen im Sinne d ieser Norm sind beispielsweise G e- werkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsverbände, Fachverbände der Industrie und des Handels, Mietervereine und Automobilclubs. 55 - 24 - § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen, die jurist i- sche Personen des öffentl ichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlü s- se im Rahmen ihres Aufgaben - und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Die Beschränkung auf die in § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO - E genannte n Vereinigungen und Gewerkschaften ist geboten, um die Una b- hängigkeit der anwaltlichen Rechtsberatung und Vertretung zu gewäh r- leisten, da bei den genannten Personen und Vereinigungen sichergestellt ist, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst wird (Verbot der Fremdkapitalbeteiligung). Eine Gefahr von I n- teressenkonflikten ist bei den erfassten Personen und Vereinigungen in s- besondere deshalb nicht zu besorgen, da zum einen in der Regel zw i- schen Mitgliedern und Verband ein Gleichlauf von Interessen anzune h- men ist und im Übrigen die Beratungsleistungen des Verbands umlagef i- nanziert sind. § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO - E sieht vor, dass die Rechtsang e- legenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arb eitgebers gegenüber Dritten umfassen, sofern es sich bei dem Arbei t- geber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsf ä- higen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft handelt. Hinte r- grund dieser Regelung ist, dass eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen in diesen Fällen auf Grund der berufsrechtlichen Bindung der genannten Arbeitgeber nicht zu besorgen ist. Die Norm verdeutlicht, dass Rechtsanwälte als Syndikusrechtsanwalt auch bei Arbeitgebern, die einen sozietätsfähi gen Beruf im Sinne des § 59a BRAO ausüben, oder bei interprofessionellen Berufsausübungsg e- meinschaften, die nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen, ang e- stellt sein können. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Rechtsb e- ratung und Vertretung ers treckt sich in diesem Fall auch auf die Beratung und Vertretung Dritter, wobei sich der Umfang der Beratungsbefugnis nach der Beratungsbefugnis des Arbeitgebers richtet. Durch die Regelung des § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO - E wird es beispielsweise e r- m öglicht, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der bei einer Steuerberatung s- gesellschaft angestellt ist, die Mandanten dieser Gesellschaft im Zusa m- menhang mit der steuerberatenden Aufgabenwahrnehmung durch die Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen des § 5 RDG auc h rechtlich b e- rät. Der Umfang der Beratungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts orie n- tiert sich in diesem Beispielsfall an der Beratungsbefugnis der Steuerber a- tungsgesellschaft, die diese nach § 5 RDG hat und umfasst folglich nicht alle Rechtsangelegenheiten . " (eee) Der oben genannte Gang des Gesetzgebungsverfahrens und die vorstehenden Ausführungen der Gesetzesbegründung sprechen eindeutig d a- für, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 56 - 25 - 3 genannten besonderen Fällen - die deshalb auch ihrerseits eng auszulegen sind (vgl. zur engen Auslegung von Ausnahmevorschriften nur BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10 mwN) - von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch dann a usg e- hen wollte, wenn diese Tätigkeit nicht unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber Dritten e rbracht wird. Hiervon ausgehend stellt die von der Klägerin für ihre Arbeitgeberin au s- geübte Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sich w eder nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO noch nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO als e ine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin dar. Bei letzterer handelt es sich, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, weder um einen Verband im Sinne der erstgenan nten Vorschrift noch um einen Angehörigen der in § 59a BRAO g e- nannten sozietätsfähigen Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe. b) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann auch nicht in analoger Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO als eine Rechtsangelegenheit i h- rer Arbeitgeberin angesehen werden. aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planw idrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hi n- sicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleic h- bar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Int e- ressenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, NJW - RR 2017, 249 Rn. 18 mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von 57 58 59 - 26 - seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Reg e- lungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der histor i- schen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, aaO mwN). bb) Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer planwidrigen Reg e- lungslücke. Weder aus der Bundesrechtsan waltsordnung selbst, namentlich der hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO, noch aus den oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (ddd)) genannten Gesetzesmaterialien zu den vo r- stehend genannten Bestimmungen ergibt sich ein Regelungsplan des Geset z- gebers, wonach bei einer - h ier vorliegenden - Drittberatung in dieser Tätigkeit des a ngestellten Juristen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers auch in weiteren als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten F ällen a n- zuneh men sein soll. Im Gegenteil ergibt sich, wie oben bereits erwähnt, sowohl aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens als auch aus der Gesetzesb e- gründung zu § 46 BRAO eindeutig, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonde ren Fällen der Drit t- beratung von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers au s- gehen wollte. Eine - nach Auffassung der Klägerin sachgerechte - Ausweitung der Syndikusanwaltstätigkeit auf sonstige nach dem Gesetz über außergerich t- liche Recht sdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zulässige rechtliche Beratung en von Kunden oder Mandanten des Arbeitgebers wollte der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der - von ihm als Kernelement ang e- sehenen (BT - Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff. ) - fachlichen Unabhängigkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts ( vgl. BT - Drucks. 18/5201, S. 30 f.) verhi n- der n (vgl. hierzu auch AGH München , NJW - RR 2017, 1404 Rn. 2 3 : vgl. He r- mesmeier , aaO S. 27 5). 60 - 27 - Dass der Gesetzgeber sich der Möglichkeit einer Beratung Dritter durch Angestellte wirtschaftlich tätige r Unternehmen , die - wie hier die Arbeitgeberin der Klägerin - nicht unter die Regelungen in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO fallen, bewusst war, zeigt sich - worauf die Beklagte in ihrem Wide r- sp ruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat - auch anhand des Gesetzg e- bungsverfahrens zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts und de s in di e- sem Zusammenhang durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Recht s- beratungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S . 2840) erfolgten Erlass es des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstlei s- tungsgesetz - RDG). Der Gesetzgeber wollte mit dem i m Regierungse ntwurf dieses Gesetzes ursprünglich vorgesehenen § 5 Abs. 3 RDG - E die Möglichke i- ten wirt schaftlich tätiger Unternehmen im Bereich neuer Dienstleistungsformen namentlich dadurch erweitern, dass gemäß dieser Bestimmung ein nichtanwal t- licher Dienstleistender auch Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich Nebe n- leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 , 2 RDG sind, als Teil seines eigenen Diens t- leistungsangebots anbieten kann, sofern nur der spezifisch rechtsdienstleiste n- de Teil seiner vertraglichen Pflichten durch einen Anwalt - sei es aufgrund einer verstetigten Zusammenarbeit in Form einer Sozietät, sei es aufgrund einer ei n- maligen Hinzuziehung - ausgeführt wird (vgl. BT - Drucks. 16/3655, S. 56 f.). Diese Regelung ist jedoch - entsprechend der Empfehlung des Rechtsau s- schusses des Deutschen Bundestages (BT - Drucks. 16/6634, S. 1, 6, 50, 52) - nicht Geset z geworden (vgl. BT - Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12263; BR - Plenarprotokoll 838, S. 368, 383). cc) Im Übrigen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hi n- sicht auch nicht in dem oben (unter I 2 b aa) genannten Sinne mit dem vom Gesetz geber geregelten Tatbestand des § 46 Abs. 5 BRAO vergleichbar . Denn der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 46 Abs. 5 BRAO von dem Grundsatz leiten lassen, dass eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängi g- 61 62 - 28 - keit des Syndikusrechtsanwalts durch das Ei nwirken fremder wirtschaftlicher Interessen verhindert werden m üsse (BT - Drucks. 18/5201, S. 30). Eine solche Gefährdung der Unabhängigkeit sah er lediglich in den Fällen des § 46 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BRAO als nicht gegeben an, da dort insbesondere durch ein en Gleichlauf der Interessen beziehungsweise durch eine berufsrechtliche Bindung des Arbeitgebers eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen, insbesondere durch andere wirtschaftliche Interessen, vermieden w erde (BT - Drucks. 18/5201, S. 31) . Diese Anforderungen sind bei der hier zu beurteilende n Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin in der Stellung einer (externe n ) Datenschutzbeauftragte n als solche d urch die Regelungen des Bundesdatenschutzgese tzes und der Datenschutz - Grundverordnung rechtlich vor einer Beeinflussung durch den jeweiligen datenschutzverpflichteten Kunden ihrer Arbeitgeberin geschützt. Dies ändert indes - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - nichts daran, dass im Verhältnis der Arbeitgeb e- rin der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden ein Gleichlauf der Interessen in dem oben genannten Sinne der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht anzune h- men ist, sondern dieses Rechtsverhältnis vielmehr durch fremde wirtschaftliche I nteressen geprägt wird, die ihrerseits auf die Klägerin als Angestellte ihrer A r- beitgeberin - unabhängig von einer in deren Verhältnis möglicherweise vertra g- lich und tatsächlich gewährleisteten fachlichen Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO) - einwi rken und damit letztlich deren anwaltliche fachliche Una b- hängigkeit gefährden kön nen . dd) Dementsprechend wird auch in der Literatur , soweit ersichtlich , ei n- hellig die Auffassung vertreten, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter ange stellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 5 BRAO , sondern - wenn überhaupt - in Rechtsangelegenheiten des Drittunternehmens tätig sei ( vgl. Löwe/Wallner/ 63 64 - 29 - Werner, BRAK - Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK - Mit t. 2017, 203, 206; Schröder, ZD 2018, 176, 178 f. ; vgl. auch Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630). c) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann angesichts des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 5 BRAO und des oben dargestellten eindeutigen Willens des Gesetzgebers auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung d ieser Vorschrift als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden. E ntgegen der Auffassung der Klägerin geben hierzu auch weder der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v om 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) noch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) Anlass. aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorstehend genannten Beschluss entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO - an den w egen der darin genannten sozietätsfähigen Berufe die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO anknüpft - mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als die se Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apoth e- kern zur gemeinsc haftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaft s- gesellschaft entgegensteht ; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO für nichtig erklärt (BVerfGE 141, 82 Rn. 43 , 95 ). Dies ändert indes nichts an der Zulässigkeit der obe n dargestellten Au s- legung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO dahingehend, dass es sich bei der Arbeitgeberin der Klägerin nicht um einen Angehörigen der in § 59a BRAO g e- nannten Berufe handelt. Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgeno m- mene Nichtigerklä rung betrifft allein das der Vorschrift des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO zu entnehmende (vgl. BVerfGE , aaO Rn. 45) an Rechtsanwälte gericht e- te Verbot, sich mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsau s- übung in der Form einer Partnerschaftsgesellsc haft zu verbinden ; der weitere Inhalt der Vorschrift bleibt hiervon hingegen unberührt (vgl. BVerfGE , aaO 65 66 67 - 30 - Rn. 95). Zu den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genan n- ten Berufen gehört die Arbeitgeberin der Klägerin nicht. Auch lassen sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitergehende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entsche i- dung im Wesentlichen darauf abgestellt hat, dass für das vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO in den Vordergrund der anwal t- lichen Grundpflichten (vgl. hierzu BVerfGE, aaO Rn. 51) gestellte Ziel der S i- cherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung ein Sozietätsve r- bot mit Ärzten und Apothekern regelmäßig nicht erforderlich sei , weil diese B e- rufe a ufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen gleich de n Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet s eien (BVerfGE, aaO Rn. 54, 57, 59 ff.). Derartigen ber ufsrechtlichen Bindungen unterliegt die Arbeitgeberin der Klägerin indes nicht , so dass auch insoweit kein sachlicher Grund dafür besteht, die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO enthaltene Anknüpfung an die in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten sozietätsfähi gen Berufe im Wege einer erwe i- ternden Auslegung auf sie zu erstrecken. bb) Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) rechtfertigt eine solche erweiternde Auslegung ebenfalls nicht. Das Bundess ozialgericht hat in diesem Urteil in A b- grenzung zu seinen drei Urteilen vom 3. April 2014 (BSGE 115, 267, WM 2014, 1883 und DStR 2014, 218 5 ) - die einer der wesentlichen Gründe für die durch den Gesetzgeber vorgenommene Neuordnung des Rechts der Syndikusan wä l- te waren (vgl. BT - Drucks. 18/5201, S. 1, 14 ff.) - entschieden, dass ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandanten der Gesellschaft in steuerrechtlichen Angelegenheiten berät und vor G ericht vertritt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann. 68 69 - 31 - D ie Klägerin meint, aus den Grundsätzen dieser - eine Rechts - angelegenheit des Arbeitgebers allerdings ebenfalls verneinende n (vgl. BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 57) - Entscheidung ergebe sich, dass auch hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte eine so l- che Befreiung - im Wege der von ihr erstrebten, für den Träger der Rentenve r- sicherung bindenden (§ 46a Abs. 2 Sa tz 4 BRAO) Zulassung als Syndiku s- rechtsanwältin - ermöglicht werden müsse . Dies trifft in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Die Klägerin übersieht bereits im Ausgangspunkt, dass die von ihr herangezogenen Ausführungen des Bundessozialgerichts sich noch auf das alte Syndikusanwaltsr echt und nicht auf die für den vorliegenden Fall geltende Neuregelung in §§ 46 ff. BRAO beziehen . Diesen Ausführungen kann schon deshalb - ungeachtet des weiteren Umstands, dass dort nicht die anwaltsrech t- liche, sondern die sozialrech tliche Beurteilung im Vordergrund stand - eine en t- scheidende Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zukommen. Nach neuem Recht (§§ 46 ff. BRAO) wäre der Antragsteller des dortige n Verfahrens - wie die Beklagte zutreffend ausführt - mit der von ihm beschrieb e- nen Tätigkeit der Beratung von Mandanten seines Arbeitgebers , einer gemäß § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO sozietätsfähigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft , in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO) und könnte insoweit - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - grundsätzlich als Syndikusrechtsan walt zugelassen werden. So verhält es sich bei der Klägerin und deren Tätigkeit als externe D a- tenschutzbeauftragte aus den oben aufgezeigten Gründen jedoch nicht . d ) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von ihr erstrebte Beu r- teilung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte um eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin handele, a uch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO im Hinblick auf Art. 3 70 71 72 - 32 - Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Die verfassungskonforme Auslegung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Grenze dor t, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfGE 138, 296 Rn. 132; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 44; jeweils mwN ) . So liegt der Fall hier anges ichts des insoweit in § 46 Abs. 5 BRAO - wie oben im Einzelnen ausgeführt - klar erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers. e) Anders als die Klägerin meint, verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit d a- nach ein als externer Daten schutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unte r- nehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht. aa) Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 GG u m- fassend geschützt (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 52 mwN ; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 47 ). (1) Wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen hat, wird dieses Grundrecht der Klägerin durch die Versagung ihrer Zulassung als Syndiku s- rechtsanwältin jedoch schon deshalb nicht verletzt, weil die Klägerin zum einen bereits als Rechtsanwältin nach § 4 BRAO zugelassen ist und zum a nderen sie weder selbst geltend macht noch sonst ersichtlich ist, dass sie durch die Nich t- zulassung als Syndikusrechtsanwältin in der Ausübung der Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin beziehungsweise in ihrer Aufgabe als externe Datenschutzbeau f- tragte behinder t w ird . 73 74 75 76 - 33 - Im Kern geht es der Klägerin mit der von ihr zusätzlich erstrebten Zula s- sung als Syndikusrechtsanwältin - wie ihre bei dem Bundessozialgericht a n- hängige sozialrechtliche Klage unterstreicht - darum, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenvers icherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu erreichen. Selbst wenn die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO und die hieraus für den Streitfall folgende Verneinung dieser gesetzlichen V orausse t- zung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin dazu führ en sollte, dass die sozialgerichtliche Klage der Klägerin auf Befreiung von der gesetzlichen Re n- tenversicherungspflicht letztlich ohne Erfolg bliebe, stellte dies weder eine Ve r- letzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch ihrer so nstigen Grundrechte dar. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, ist e s unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem Be troffenen die aus se i- ner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht von Ve r- fassungs w egen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflic h- ten auszuschließen, auch wenn die Zugehörig keit zu einer Versorgungsanstalt erheblich günstiger für ihn wäre als ein e solche zur gesetzlichen Rentenvers i- cherung. Ebenso wenig können Personen, die das Altersversorgungssystem wechseln, verlangen, dabei von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont zu bleiben (BVerfG, NZS 2005, 253 f.; ebenso LSG Niedersachsen - Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, juris Rn. 43; vgl. auch LSG Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 24. November 2010 - L 8 R 187/09, juris Rn. 21) . Der Schutzbereich des Art . 12 Abs. 1 GG wird durch die Begründung e i- ner Rentenpflichtversicherung sogar noch nicht einmal berührt (vgl . BVerfGE 75, 108, 153 f . ), da der Gesetzgeber - mangels eines unmittelbar berufsregel n- den Charakters der entsprechenden Vorschriften des SGB VI - hierdurch weder 77 78 79 - 34 - die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert (BVerfG, NVwZ - RR 2007, 683 ; LSG Niedersachsen - Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, aaO Rn. 44 ) . (2) Die Klägerin kann eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - eben so wie eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG - auch nicht etwa daraus herleiten, dass sie in Anlehnung an eine in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Kleine - Cosack, BRAO, 7. Aufl., Anhang zu § 46, Ziffer I Rn. 11 ff. und Ziffer II Rn. 22; Kleine - Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f. ; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f. ) meint, die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Tätigkeits - und Zulassungsbeschränkungen stünden insg e- samt im Widerspruch zu der durch §§ 46 ff. BRAO erfolgten statusrechtlich en Anerkennung des unabhängigen Syndikusrechtsanwalts, seien durch keinen Gemeinwohlgrund am Maßstab der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG , insbesondere nicht durch den vom Gesetzgeber angeführten Gesichtspunkt der Sicherung der anwaltlichen Unabhängig keit der Syndikusrechtsanwälte gegen das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen (Fremdkapitalverbot), g e- rechtfertigt und dienten lediglich - verfassungs - und europarechtswidrig - dem Konkurrenzschutz der niedergelassenen Rechtsanwäl te, obwohl es kei nen sachlichen Grund mehr gebe, die externe Rechtsberatungsbefugnis der Syndizi bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern einzuschränken. D iese Auffassung trifft nicht zu. Die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrech tsanwalt greifen zwar in die Berufsfreiheit der betroffenen Antragsteller ein. Denn sie versagen diesen eine Zulassung nach §§ 46 f. BRAO und damit eine Berufsausübung als Synd i- kusrechtsanwalt, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre n A r- beit geber (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) nicht in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sind (§ 46 Abs. 5 BRAO). Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch (auch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 80 81 - 35 - In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheit liche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN). ( a ) Eine ausreichende gesetzliche Gru ndlage ist hier mit der in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommenen Einschränkung de r Rechtsangelegenheiten, in denen der Syndikusrechtsanwalt tätig sein darf, gegeben. ( b ) Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, hier in Gestalt der im Falle des Fehlens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 BRAO nicht zu erteilenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO) , entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dabei sind an eine - hier gegebene - Einschränkung de r Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) geringere Anforderungen zu stellen als an eine Ei n- schränkung der Berufswahl (vgl. nur Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Art. 12 GG Rn. 3, 43 ff. mwN). Um den Eingriff in die B e- rufsau sübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom G e- setzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamt abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVer fGE 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, WM 2014, 1775 Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 21; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 51 ; Gaier in Gaier/Wolf/Göc ken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils mwN). 82 83 84 85 - 36 - Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 46 Abs. 5 BRAO. Mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Einschränkung des Tätigkeit s- felds und damit auch der Zulassungsmöglichkeit für Syndik usrechtsanwälte ve r- fol gt der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Klägerin - Gemeinwohlzi e- le, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren können . Dem Gesetzgeber ging es - wie oben (u n- ter I 2 a bb ( 2 ) (b) (bb) (bbb ) bi s (eee) ) bereits dargestellt - bei der Schaffung der §§ 46 ff. BRAO und insbesondere auch der Einführung der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO darum, die - von ihm als Kernel e- ment der anwaltlichen Tätigkeit angesehene - fachliche Unabh ängigkeit und Eigenverantwortlichkeit ( auch ) des Syndikusrechtsanwalts zu gewährleisten (BT - Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.) . Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzg e- ber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel e iner funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist u n- verzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Recht s- pflege (§ 1 , § 46c Abs. 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rech t- suchenden ( § 3 Abs. 1 , § 46c Abs. 1 BRAO) - hier des Arbeitgebers des Synd i- kusrechtsanwalts - durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163, 182). Angesichts dieser vom Gesetzgeber mit Recht hervorgehoben en beso n- deren Bedeutung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Berufs des Rechtsanwalts begegnet es , anders als die Klägerin meint, ke i- nen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber mit den §§ 46 ff. BRAO zwar eine statusr echtliche Anerkennung des in einem Unternehmen tät i- gen Syndikusanwalts als Rechtsanwalt vorgenommen, gleichwohl aber bei di e- ser Berufsgruppe ein (noch) höheres gesetzliches Schutzbedürfnis hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichk eit angenommen hat 86 87 88 - 37 - als bei den Rechtsanwälten, die ihren Beruf selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellte anwaltlicher - und daher ihrerseits den unabhängigkeitssichernden Regelungen des anwaltlichen Berufsrechts unterliegende r - Arbeitgeber (§ 46 Abs. 1 BRAO) ausü ben. Diese Erwägungen des Gesetzgebers beruhen auf der - nachvollziehbaren - Überlegung, dass ohne die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers - mithin im Falle d e r Eröffnung der Möglich keit einer über die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Ausnahmefälle hinausgehenden Drittberatung - die Gefahr besteht, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch die Möglichkeit des Einwirkens fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen - namentli ch solche dritter Personen - beeinträchtigt werden kann. An der Vernünftigkeit dieser Erwägungen besteht kein Zweifel. Die durch den Gesetzgeber in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommene Beschränkung der T ä- tigkeit und Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwä lte ist zur Erreichung des vorgenannten Zwecks auch geeignet. Sie ist zudem auch erforderlich, da insbesondere zur Vermeidung einer Einwirkung fremder wirtschaftlicher Erw ä- gungen und Interessen ein milderes Mittel als die Beschränkung der Tätigkeit des Syn dikusrechtsanwalts auf die Recht s angelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) mit den insoweit erfolgten (ausweitenden) Konkret i- sierungen (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO) nicht zu erkennen ist. Schließlich ist dieser Eingriff in die Berufsausübun gsfreiheit be i einer G e- samtabwägung auch zumutbar. Dem für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätigen (Unternehmens - ) Juristen steht es frei, seinen Beruf auch ohne die Z u- lassung als Syndikusrechtsanwalt - im Rahmen der Grenzen des Rechtsdiens t- leistungs ges etzes - auszuüben. (c) Die von der Klägerin geäußerten, aus den vorstehend genannten Gründen nicht durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die 89 90 91 - 38 - Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO ha ben im Übrigen , soweit ersichtlich, bisher auch weder in der R echtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (vgl. nur AGH München, NJW - RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz , Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 40 ff. ) noch in der Literatur Zustimmung gefu n- den . V ielmehr wird die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltene Beschränkung der T ä- tigkeit des Syndikus rechts anwalts auf Rechtsangelegenheiten seines Arbeitg e- bers ganz überwiegend als sachgerecht angesehen (vgl. nur Offermann - Burckart, NJW 2016, 113, 117; dies., AnwBl. 2016, 125, 131; Henssler/ Deckenbrock, DB 2016, 21 5, 220; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 20 ; Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630 ; einschränkend: Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44 f. ). bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein - wie hie r die Klägerin - als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter ( Unternehmens - )J urist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl nur BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 56 ). Wie oben im Ein zelnen dargestellt, unterscheidet sich der Syndikusrechtsanwalt trotz dessen in §§ 46 ff. BRAO erfolgter statusrechtlicher Anerkennung als Rechtsanwalt von dem selbständig ( § 4 BRAO ) oder als Angestellter eines anwaltlichen Arbeitg e- bers tätigen Rechtsanwal t , insbesondere im Hinblick auf die aufgrund des A n- stellungsverhältnisses bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber höheren Gefa h- ren für die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit , jedenfalls so wesentlich, dass es gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist, seine Tätigkeit mit den in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Einschränkungen zu versehen. 92 93 - 39 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 A bs. 2 BRAO . Limperg Bünger Remmert Schäfer Merk Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2017 - AGH I ZU (SYN) 11/16 (I - 6) - 94
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