BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 50 /1 3 vom 8. Oktober 2013 in de r v er waltungsrechtlichen Rechtsbeistands sache wegen Verleihung einer Fachgebietsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Präsidenten de s Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter in Roggenbuck und den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwält in Dr. Hauger am 8. Oktober 2013 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das U rteil des 2 . Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juni 2013 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 12 . 5 00 Gründe: I. Der Kläger ist in seiner Eig enschaft als Rechtsbeistand Kammermitglied der Beklagten. Am 4. April 2012 beantragte er die Anerkennung als "Fachbe i- stand für Handels - und Gesellschaftsrecht". Mit Bescheid vom 17. August 2012 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. De r Antrag, mit dem der Kläger d ie Zulassung der Berufung nach § 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO begehrt , hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags ist weder geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen, noch aufzuzeigen, dass die R echt s- sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfes tsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.06.2013 - 2 AGH 17/12 - 2 3
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