BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 50 /1 4 vom 17. August 2015 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Gutachtenanordnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Ri chter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die Rechtsan wälte Dr. Martini und Dr. Kau a m 17. August 2015 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 1 2 . September 201 4 wird abgelehnt . D er Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 12 . 5 00 Gründe : I. D er am 7. Dezember 1938 geboren e Kläger ist seit 1967 zur Rechtsa n- waltscha ft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 gab die Beklagte dem Kläger gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 BRAO auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheids ein Gutachten über seinen Gesundheit s- zustand vorzu legen. Als Gutachter best immte s ie Professor Dr. A . aus M . . Die Klage gegen den B escheid vom 11. Juli 2014 hat de r Anwaltsgericht s- hof abgewiesen , da sie mangels Rechtsschutzinteresse des Klägers unzulässig 1 - 3 - sei. D er Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen da s Urteil des A n- waltsgerichtshofs . Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 hat er im Berufungszula s- sungsverfahren ein fachpsychiatrisches Gutachten von Professor Dr. A . vom 22. April 2015 vorgelegt. Er hat seinen Klageantrag geändert und beantragt nunmehr u nter anderem, unter Abänderung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen, dass der angefochtene Bescheid vom 11. Juli 2014 rechtswidrig war. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. D ie von de m K läger geltend gemachte n Zulassungsgr ü nd e lieg en nicht vor. 1. E rnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) . Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigk eit des a n- gefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vgl. ferner BVerwG, NVwZ - RR 2004, 542, 543; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwalt liches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 77). Diese Voraussetzungen sind vorl iegend nicht gegeben. 2 3 4 5 - 4 - a ) Die Klage ist allerdings zulässig. aa) Dies gilt zunächst - bis zur Erledigung des angefochtenen Bescheids vom 11. Juli 2014 - i n Bezug auf die vom Antragsteller erhobene Anfechtung s- klage . Insbesondere war insofern - entgeg en der Auffassung des Anwaltsg e- richtshofs - im Hinblick auf den Bescheid der Beklagten vom 11. Jul i 2014 ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gegeben. (1 ) Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt , wenn der Kläger durch sein gesa m- tes Verhalten zu erkennen gibt, mit dem Bescheid, gegen den er sich nun we n- det, einverstanden zu sein (vgl. BVerwGE 54, 276, 278; Kopp/Schenke, VwGO, 21 . Aufl., vor § 40 Rn. 43; Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl., vor §§ 40 - 53 Rn. 22). Jedoch ist insofern Zurückhaltung geboten. Das Geric ht darf die G e- währung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennen s- we r tes Interesse des Klägers an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung u n- ter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (BVerwGE 121, 1, 3; Kopp/Schenke aaO Rn. 38; Eyermann/Rennert aaO sowie Rn. 11). (2 ) Nach diesem Maßstab war vorliegend ein Rechtsschutzbe dürfnis des Klägers anzunehmen. Zwar sind die prozessualen Erklärungen des Klägers mehr deutig. Er hat im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof erklärt, er habe Verständnis für den angefochtenen Bescheid, werde der Aufforderung des Sachverständigen Folge leisten und den Termin wahrnehmen. Die Klage werde nur aus " rechtlicher Vo r- sorge " erhoben (Klageschri ft S. 2 ). Insgesamt lässt sich seinem Vorbringen j e- doch entnehmen, dass er nur mit einer freiwilligen ärztlichen Begutachtung ei n- 6 7 8 9 10 - 5 - verstanden war , nicht indes mit einem ihn zur Beibringung eines Gutachtens nach § 15 Abs. 1 BRAO verpflichtenden Bescheid der B eklagten. So hat er vo r- getragen, d as Verlangen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig und unwürdig, weil er sich aufgrund des Bescheides zum wiede r- holten Male einer Untersuchung und Begutachtung unterziehen m üsse (Schrif t- satz vom 11. August 2014, S. 2) . Im Verfahren betreffend seinen Antrag auf Zulassung der Berufung hat d er Kläger erklärt, er h abe lediglich Verständnis für die unförmliche Aufforderung der Beklagten zur Einholung eines Gutachtens gehabt, nicht für die jetzt erfolgte fö rmliche Aufforderung (zu dem für die Beu r- teilung des Rechtsschutz bedürfnisses maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BVerwGE 97, 68, 7 3 ; Kopp/Schenke aaO vor § 40 Rn. 11, 57; Eyermann/Happ aaO § 42 Rn. 23) . Die angefochtene Entscheidung belaste ihn, weil der Eindruck bei den Mandanten und Gerichten entstehe, dass er krank und postulationsunfähig sei. Sie behindere ihn in der Ausübung seines Berufs. Die Prüfungsphase der B e- klagten unter Einschaltung des Universitätsklinikums werde von gegnerischen Anwälten in zahlreich en gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren genutzt, um wahrheitswidrig vorzutragen und ihn wegen Geschäftsunfähigkeit zu ve r- nichten (Schriftsätze vom 10. Oktober 2014, S . 1 ff ., und vom 12. Januar 2015, S. 4 f . ) . D urch diese Erklärungen hat der Antragsteller ein Rechtsschutz bedürfnis h inreichend darge tan . Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob sich der Betroff e- ne im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer freiwillig einer Begutac h- tung unterzieht oder die Rechtsanwaltskammer einen nach § 15 Abs . 2 Satz 2 BRAO anfechtbaren Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO erlässt mit der - den Adressaten besonders belastenden - V ermutungswirkung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BRAO bei nicht rechtzeitiger Gutachtenvorlage. Mit einem so l- chen Bescheid hat sich der Kl äger zu keinem Zeitpunkt einverstanden erklärt. 11 - 6 - Dementsprechend war ein R echts schutz be d ürfnis für die von ihm erhobene Anfechtungsklage zu bejahen. bb) Auch gegen die Zulässigkeit der mit Schriftsatz des Klägers vom 16. Juli 2015 erfolgte n Umstellung von der Anfechtungs - zur Fortsetzungsfes t- stellungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestehen keine Bedenken . (1) Eine solche Umstellung des Klageantrags ist zulässig (Eyermann/ Schmidt aaO § 113 Rn. 65; Kopp/Schenke aaO § 113 Rn. 121) und auch im Verfahren über die Zulassung der Berufung möglich (vgl. Eyermann/Schmidt aaO Rn. 70 zur entsprechenden Umstellung des Klageantrags im Beschwerd e- verfahren wege n Nichtzulassung der Revision). (2) Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2014 ist auch erledigt i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO . Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22. Mai 2015 erklärt, dass der Kläger der Auflage in dem angefochtenen B e- scheid vom 11. Juli 2014 vollumfänglich nachgekommen sei und dad urch eine Erledigung der Auflage aus d ies em Bescheid eingetreten sei . Sie leitet mithin aus dem Bescheid vom 11. Juli 2014 keine weiteren Rechtsfol gen mehr her (zur Erledigung eines Verwaltungsakts, wenn der Adressat dem Gebot des Verwaltungsakts, das auf eine einmalige, nicht mehr rückgängig zu machende Handlung bezogen war, freiwillig nachgekommen ist , vgl. BVerwGE 59, 148, 152; Kopp/Schenke aaO § 113 Rn. 103; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 [ 2015 ] Rn. 88 ) . 12 13 14 - 7 - ( 3 ) Ob der Kläger ein berech tigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (zum berechtigten Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses bei Anordnung ein er psychia t- rischen Untersuchung vgl. Kopp/Schenke aaO § 113 Rn. 142). Denn e ine Pr ü- fung des Feststellungsinteresses ist entbehrlich, wenn der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen ohnedies erfolglos ist (BVerwG , Buchholz 310 § 113 Nr. 82; Eyermann/Sch midt aa O § 113 Rn. 85). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. nach folgend zu b). b) Die als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Anfechtungsklage ist unbegründet. aa) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann nicht, wenn die Begründung des Urteils zwar unrichtig ist, die Entscheidung sich jedoch aus anderen, ohne w eiteres auf der Hand li e- genden Gründen als richtig erweist (BVerfG, NJW 2013, 3506 Rn. 40; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2011 - NotZ (B rfg) 10/10, NJW - RR 2012, 57 Rn. 12, und vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 13/11, NJW - RR 2012, 632 Rn. 6; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 112e Rn. 10; Schmidt - Räntsch in Gaier/ Wolf/Göcken aaO § 112e BRAO Rn. 16; Kopp/Schenke aaO § 124 Rn. 7a m . w . N . ). Die Zulassung der Berufung scheidet daher nach zutreffender Auffa s- sung auch aus, wenn ein e Entscheidung zu Unrecht mit der Unzulässigkeit e i- ner Klage oder eines Antrags begründet worden ist, jedoch ohne weiteres e r- kennbar ist, dass der geltend gema chte Anspruch jedenfalls nicht besteht (VGH München, NVwZ - RR 2004, 223; OVG Berlin, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 SN 158/98, juris Rn. 3 ff., 12 f.; Kopp/Schenke aaO Rn. 7a (aE); BeckOK VwGO/Roth, § 124 Rn. 25 [1. April 201 5 ]; a.A. VGH Kassel, NJW 2001, 3722, 15 16 17 - 8 - 3723; Eyermann/Happ aaO § 124 Rn. 14). Denn an der Zulassung einer Ber u- fung, die aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, kann kein Interesse bestehen (Kopp/Schenke aaO ). bb) Vorliegend ist ohne weiteres erkennbar, dass der angefochtene B e- scheid der Beklagten vom 11. Juli 2014 rechtmäßig und die Klage daher unb e- gründet ist. (1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO gibt die Rechtsanwaltskammer, wenn d i es zur Entscheidung über den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO erforderlich ist, dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Nach der R echtsprechung des Senats muss die Anordnung auf hinreichend konkreten Anhal tspunkten dafür beruhen, den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen. Dies ist der Fall, wenn Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Betroffene von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein könnte, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sor g- falt wahrzunehmen (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, BRAK - Mitt. 2008, 75 Rn. 15; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW - RR 2009, 1578 , 1579 und vom 2 8 . März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 8; vgl. ferner Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 15 Rn. 5; eingehend Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. , § 15 BRAO Rn. 6 ff . ). 18 19 - 9 - (2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Mehrere Umstände deuten darauf hin, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben und die Belange seiner Mand anten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrz u- nehmen . (a) Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Auseinandersetzung des Klägers mit seiner ehemaligen Sozietät sein Verhalten in zahlreichen Verfahren erheblich beeinflusst, obwohl sie d ort nicht Gegenstand ist. Daraus folgt die G e- fahr, dass der Kläger als Verfahrensbevollmächtigter seinen Sachvortrag und sein Prozessverhalten nicht mehr - wie geboten - ausschließlich an den Intere s- sen seiner Mandanten orientiert, sondern sachwidrig auch an seinem persönl i- chen Interesse an der vorgenannten Auseinandersetzung. Bereits der Präsident des Landgerichts H agen hat in seinem Bericht vom 20. April 2011 über ein so l- ches Verhalten des Klägers berichtet. Danach erschwer t das entsprechende Verhalten de s Klägers die Konzentration auf die Sache. Konkret habe ein Be i- sitzer berichtet, dass der Kläger vor dem Hintergrund d es vorgenannten Ko n- flikts völlig versäume, die Interessen des Mandanten hinreichend deutlich zu machen und nachvollziehbar vorzutragen. Dieses Verhalten des Klägers hat auch im vorliegenden V erfahren einen deutlichen Niederschlag gefunden. Obwohl die Beklagte Eingaben und Äuß e- rungen von Angehörigen der ehemaligen Sozietät des Klägers nicht zur B e- gründung des Bescheids vom 11. Juli 2014 herangezogen hat, schildert der Kläger - teilweise umfangreich - seine Auseinandersetzung mit der Soziet ät in zahlreichen Schriftsätzen . Er zeigt hierdurch, wie sehr dieser Konflikt seine Vo r- stellungen und sein Handeln beherrscht. Letzteres wird auch durch den von ihm selbst dargestellten Vorfall vom 7. März 2014 belegt. In einem an die Beklagte 20 21 2 2 - 10 - gerichteten Schreiben vom 14. März 2014 berichtet er, am 7. März 2014 anläs s- lich einer Werbeveranstaltung in den Praxisräumen seiner ehemaligen Sozietät trotz Hausv erbots erschienen zu sein, sich - entgegen der Aufforderung, das Haus zu verlassen - dort etwa 40 Minuten aufgehalten und erst nach Ersche i- nen der Polizei die Örtlichkeit verlassen zu haben. Obwohl er danach den Ta t- bestand des Hausfriedensbruchs verwirklic ht haben dürfte, fehlt ihm hierfür je g- liches Un rechtsbewusstsein. (b) Darüber hinaus bestehen weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Kl ä- ger nicht in der Lage sein könnte, den jeweiligen Prozessstoff zu überblicken, die Folgen seines Handelns für seine Mandanten abzuschätzen und deren B e- lange hinreichend wahrzunehmen. Bereits der Präsident des Landgerichts H a- gen hat in seinem Bericht vom 20. April 2011 zu ein em solche n Verhalten des Klägers ausgeführt . Danach herrschte bei den seinerzeit befragten Vorsit ze n- den Richterinnen und Richtern mehrheitlich der Eindruck, dass der Antragsteller nicht mehr adäquat in der Lage sei, die Interessen seiner Mandanten ausre i- chend zu vertreten. Unter Schilderung mehrerer Verfahren führt der Präsident des Landgerichts H agen aus, die Schriftsätze des Klägers seien häufig schwer verständlich und unstrukturiert, eine strukturierte und zielgerichtete Verhan d- lung sei mit ihm häufig sehr schwierig. Auch dieses Verhalten des Klägers hat im vorliegenden Ver fahren einen deutlich en Niederschlag gefunden. Seine Schriftsätze zeigen, dass er den Kern des von ihm angegriffenen Bescheids , dessen Begründung und die insofern entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht vollstä n- dig erfasst. Sie sind oft nur schwer v erständlich , zeugen von einer sprunghaften und unstrukturierten Gedankenführung und betreffen nicht selten Sachverhalte, 23 24 - 11 - die mit dem vorliegenden Verfahren in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen. So nimmt der Kläger z u de n Eingabe n des Präsidenten des Landgerichts H agen und des Rechtsanwalts Dr. K rah vom 25. Februar 2014 und 1 3. Juni 2014 , in denen sein prozessuale s Verhalten und sein Sachvortrag geschildert werden, inhaltlich allenfalls kursorisch Stellung. Das in der Eingabe des Präs i- denten des La ndgerichts H agen geschilderte widersprüchliche und verwirrende Prozessverhalten räumt er dagegen weitgehend ein (Klageschrift, Seite 2; Schriftsatz vom 25. August 2014, S . 4 f. ). I n demselben Zusammenhang führt er mehrfach zu einem Verfahren aus (LG H agen - 1 O 45/09 - ), das in der Eingabe nicht erwähnt wird (Klageschrift, S . 3 ; Schriftsatz vo m 2. Juli 2015, S. 4 ). In se i- nem Schriftsatz vom 5. Februar 2015 bringt er - ohne Veranlassung durch das vorliegende Verfahren - vor, er habe in den letzten Jahren gro ße Probleme in s- besondere mit seinen geschätzten türkischen Mandanten, die ihn " auf Teufel komm raus " belügen würden, seine anwaltliche Beratungstätigkeit nicht hon o- rierten und erwarteten, dass er vor Gericht deren Lügerei unterstütz e, was er grundsätzlich ablehne . Auch der von ihm mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 fo r- mulierte neue Klageantrag zu 2 ist angesichts der gewählten Satzstrukturen und - längen sowie der Vermengung von Anträgen und Stellungnahmen schlechterdings nicht nachvollziehbar. Zudem widmet s ich der Kläger - wie b e- reits dargestellt - i n erheblichem Umfang und unstrukturiert der Auseinande r- setzung mit seiner ehemaligen Sozietät, obwohl ein Zusammenhang dieses Konflikts mit dem von ihm angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11. Jul i 2014 nicht erkennbar ist. 25 - 12 - Die vorgenannten Eingaben und Vorfälle sowie die Schriftsätze des Kl ä- gers im vorliegenden V erfahren deuten - in ihrer Gesamtschau - darauf hin, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen Beruf or dnungsgemäß auszuüben und die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der g ebotenen Sorgfalt wahrzunehmen. (c) Die hierdurch begründete Erforderlichkeit der Einholung eines Gu t- achtens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO wird durch das mit Schriftsa tz des Kl ä- gers vom 15. September 2014 vorgelegte ärztliche Gutachten des Professor Dr. Kö ller vom 17. Juni 2014 nicht in Frage gestellt. Zwar ergeben sich da nach in Bezug auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine geistige oder seelische Behind erung oder eine psychische Krankheit des Klägers keine Hi n- weise. Indes ist nicht zu erkennen, ob der Kläger umfassend im Hinblick auf eine psychische Erkrankung untersucht wurde . Das - sehr kurze - G utachten befasst sich überwiegend mit einem stationären A ufenthalt des Klägers im Jahr 2005, dessen Anlass (Schädel - Hirn - Trauma) keine gesundheitlichen Beei n- trächtigungen hinterlassen hat. Im Übrigen beruht es auf einer klinisch - neurolo - gische n Untersuchung vom 16. Juni 2014 , die keine Lähmungen, Sprach - oder Sp rechstörungen, Auffälligkeiten im Hirnnervenstatus, Sensibilitätsstörungen und kognitiven Einschränkungen ergeben hat. Ob darüber hinaus im Hinblick auf eine psychische Erkrankung eine umfassende Untersuchung stattge funden hat, ist nicht erkennbar . Die vor genannten deutlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben und die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen, werden durch das Gut achten mithin nicht ausgeräumt. 26 27 - 13 - 2. Di e Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 , 3 VwGO). Der Sachverhalt ist übers ichtlich; die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig . III. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 zusätzlich zu dem Fortsetzungsfeststellungsantrag einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer umfangreichen Erklärung gestellt hat, handelt es sich um eine Klageänderung i.S.v. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 91 VwGO. Sie setzt eine zulässige Berufung voraus und kann daher erst nach deren Zulassung e r- folgen. Im Zulassungsverfahren ist sie noch nicht zulässig (Eyermann/Rennert aaO § 91 Rn. 33; Kopp/Schenke aaO Vorb § 124 Rn. 57; jeweils m.w.N.). Da die Berufung n icht zuzulassen ist , ist über den vorgenannten Antrag nicht zu entscheiden. 28 29 - 14 - I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 52 Abs. 1 GKG . Kayser König Remmert Martini Kau Vorinstanz : AGH Hamm, Entscheidung vom 12.09.2014 - 1 AGH 24/14 - 30
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