ECLI:DE:BGH:2016:211216BANWZ.BRFG.50.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 50/16 vom 21. Dezember 2016 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 21. Dezember 2016 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 4. August 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg wird abg e- lehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Gründe: I. Die B eklagte widerrief mit Bescheid vom 17. August 2015 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. November 2015 zurück. Die dagege n gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger begehrt nunmehr die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassung s- grund liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder e ine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüss i- gen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, juris Rn. 3 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 2; jeweils mwN). Entsprechende Zwei fel vermag der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht darzulegen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen de r Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolven z- verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechts - anwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrech t- sprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des A b- schlusses des behördlichen Wid errufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid vom 12. November 2015 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGH Z 190, 187 2 3 4 - 4 - Rn. 9 ff.; vom 4. April 2012, aaO Rn. 4; vom 14. November 2013, aaO Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK - Mitt. 2014, 164 Rn. 3). Wie der Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil zutreffend dargelegt hat, b e- fand sich der Kläger zu m maßgeblichen Zeitpunkt im Vermögensverfall. Er war mit vier Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schul d- nerverzeichnis der Amtsgerichte B . un d F. eingetragen. Die gesetz - liche Vermutung des Vermögensverfalls hat der K läger nicht widerlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Feststellu n- gen im Urteil des Anwaltsgerichtshofs, denen der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht entgegentritt, Bezug. 2. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden g e- setzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltene n Au s- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät au sübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßna h- men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8 und vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4, j eweils mwN ). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Zum maßgeb - lichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids war der Kläger als Ei n- zelanwalt tätig. Selbst unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag vorg e- tragenen - für den Widerr uf nicht maßgeblichen - weiteren Entwicklung läge ein 5 6 7 - 5 - Ausnahmefall nicht vor. Der Kläger ist danach für die Erwerberin seiner Kanzlei - eine Einzelanwältin - tätig. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass die Annahme eines Ausnahm etatbestands neben dem Vorliegen der angesprochenen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen auch erfordert, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015, aaO und vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 5). Dagegen spricht hier, dass Gegenstand der Forderungen Nr. 63 und 65 der Forderungsliste der Beklagten ist, dass der Kläger Mandantengelder nicht weitergegeben haben soll. 3. Einen Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), macht der Kläger nicht ausdrücklich geltend. Die vom Kläger als unrichtig gerügte Entscheidung über sein Able h- nungsgesuch stellt auch keinen im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler dar, da solche Entscheidungen nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und folglich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer i n- haltlichen Überprüfung durch das Beruf ungsgericht entzogen sind (st. Rspr. ; u.a. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7; Beschluss vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16 Rn. 13 mwN). Auch soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkung einer befangenen Richterin ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des A n- waltsgerichtshofs geltend macht, greift sein Vorbringen nicht durch. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in der Sache ohne jeden Zweifel vorlagen und insoweit die Zulassung d es Klägers nach Maßgabe der o.a. Senatsrechtsprechung zwingend zu widerrufen war, hat die behauptete Befa n- genheit der Richterin nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Entscheidung geführt. 8 9 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Kau Merk Vorinstanzen: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2016 - AGH 27/15 I - 10
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