ECLI:DE:BGH:2018:080118BANWZ.BRFG.50.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 50 / 17 vom 8. Januar 2018 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wiederz ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesge richtshofs Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie d ie Rechtsan w ä lt e Dr. Braeuer und Dr. Kau am 8. Januar 2018 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das am 1 4 . Juli 201 7 verkündete Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgeri chtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen zugelassen . Gründe : I. D er Kläger ist seit Mai 200 7 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Das A mtsgericht E . setzte mit - seit dem 2. Juni 201 6 rechtskräftigem - Strafb e- fehl vom 10. März 2015 gegen den Klä ger wegen Steuerhinterziehung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je t- z eit der 31. Mai 2014 angegeben. Mit Bescheid vom 25. November 2015 widerrief die Beklagte die Zula s- sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft weg en Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid blieb erfolglos ( siehe Senatsbeschluss vom 29. Dezember 201 6 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris). 1 2 - 3 - Am 20. Januar 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Wi e- derzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklag t e lehnte den Antrag des Kl ä- g ers mit Bescheid vom 10. März 2017 ab , da ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO vorliege . Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat der Anwalt s- gerichtshof abgewiesen. D e r Kläger beantragt die Zulassung der Berufung g e- gen das Urteil des Anwaltsgerich tshofs . II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Antragsbegründung stellt mit schlüssigen Argumenten in Frage, ob die Voraussetzungen einer Vers a- gung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO noch g e- geben sind. a) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung z ur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Ei n- schränkung d er freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger G e- meinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhäl t- nismäßigkeit statthaft (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2017 - 1 BvR 1822/16, juris Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktob er 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen 3 4 5 - 4 - U mstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner G e- samtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt ( vgl. BVerfG , aaO ; Senat, Be schlu s s vom 10. Februar 2015 , aaO ). Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Einglied e- rung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (BVerfG , aaO). Im Rahmen der Prognoseentscheidung , die im Hinblick auf die Beei n- trächtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlic h- keit zu erstellen ist (vgl. BV e rf G , aaO, Rn. 27, 29) , hat d ie Frage Bedeutung , wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung, die seinerzeit die Unwürdigkeit b e- gründete, und dem Zeitpunkt der (Wieder - )Zulassung liegen . Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. Bindende feste Fristen gibt es nicht. Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einze l- fallbezogen zu gewichten (Senat , Urteil vom 10. Oktober 2011; B eschl uss vom 10. Februar 2015 ; jeweils aaO). Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von St raftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der B e- gehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen , ob der Bewerber sich in der Zwischenzeit auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Beschl ü ss e vom 10. Februar 2 015, aaO , Rn. 6 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9 ). b) Von diesem Maßstab ist der Anwaltsgerichtshof z war ausgegangen. Dabei hat er in die Prüfung, ob sich der Kläger eines Verhaltens schuldig g e- macht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, die vom Kläger begangene Steuerhinterziehung einbezogen. Die vor dreieinhalb Jahren begangene Tat hat er zutreffend als eher leichtere T at 6 7 - 5 - bewertet. Der Anwaltsgerichtshof hat auch das große Interesse des Kläge rs an einer alsbaldigen Wiederzulassung erkannt und berücksichtigt, dass er sich nach der Tat bis zur Rechtskraft des Widerrufs seiner Zulassung wegen Ve r- mögensverfalls nichts hat zuschulden kommen lassen. Zu Lasten des Klä gers hat er allein die - nicht se hr schwer wiegende - Zeichnung der Kostennote vom 25. Januar 2017 mit der Bezeichnung " Rechtsanwalt " durch den Kläger gewe r- tet. Bedenken begegnen indes die Ausführungen des Anwaltsgerichthofs, nach denen in Abwägung der vorgenannten Umstände ein Zeitabl auf von rund dreieinhalb Jahren seit Tatende noch nicht ausreichend sei , um der durch die abgeurteilte Tat begründeten Unwürdigkeit in einem Maße die Bedeutung zu nehmen, dass eine Wiederzulassung schon in Betracht komm e . Der Anwaltsg e- richtshof hat in dies em Zusammenhang nicht hinreichend geprüft , ob und in welchem Maße bei einer Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft das Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltsstandes, insbeso n- dere an einer funktionierenden Rechtspflege , beein trächtigt wäre. Es bestehen da her ernstliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Entscheidung. Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist. III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 8 9 10 - 6 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Beruf ung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesg e- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründung s- frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ve r- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Ant rag enthalten s o- wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrü n- de). Wegen der Verpflichtung sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung u n- zulässig. Limperg Bünger Remmert Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.07.2017 - 1 AGH 28/17 -
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