ECLI:DE:BGH:2019:140119UANWZ.BRFG.50.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL AnwZ (Brfg) 50 /1 7 Verkündet am: 14. Januar 2019 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwa ltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 14. Januar 2019 durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , d ie Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsan wälte Dr. Kau und Dr. Lauer für Recht erkannt : Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das L and Nordrhein - Westfalen vom 14. Juli 2017 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Z u- lassungsantrag des Klägers vom 20. Januar 2017 nicht aus den in dem Bescheid vom 10. März 2017 angeführten Gründen zurüc k- zuweisen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. D ie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Gegenstandswert für das Ber ufungsverfahren wird auf 50.000 Tatbestand: Der Kläger wurde im Mai 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Das Amtsgericht E . setzte mit - seit dem 2. Juni 201 5 rechtskräftigem - Strafb e- fehl vom 10. März 2015 gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung eine 1 - 3 - Ge t- z eit der 31. Mai 2014 angegeben. Mit Bescheid vom 25. November 2015 widerrief die Beklagte die Zula s- sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 29. Dezember 201 6 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris). In einem vor dem Sozialgericht G . geführten Verfahren ve r- langte der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Januar 2017 von dem Jobcenter in R . die Begleichung seiner Vergütungsrechnung in Höhe von t ragte am selben Tag beim Sozialgericht die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts. Beide Schriftstücke unterzeichn e- te er als Rechtsanwalt. Die Kanzlei S . S a . richtete an die D. am 12. April 2017 ein Schreiben, das die Unterschrift des Kläger s unter der Bezeichnung " S a . Rechtsanwalt " aufweist . Am 20. Juli 2017 richtete die Kanzlei S . S a . an die A . - AG ein Schreiben, das ebenfalls von dem Kläger unter der Bezeichnung " S a. Rechtsanwalt " unterschrieben ist. Eine vom Kläger unterzeichnete Prozes skostenrisikoberechnung vom 23. Oktober 2017 wei st erneut die Bezeichnung " S a . Rechtsanwalt " auf . A m 20. Januar 2017 hatte der Kläger bei der Beklagten seine Wiederz u- lassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt . Die Beklag t e lehnte d ies en Antrag 2 3 4 5 6 7 - 4 - mit Bescheid vom 10. März 2017 ab, da ein Versagungs grund nach § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Er hat ausgeführt, die vom Kläger begangene Umsatzsteuerhi n- terziehung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner rechtsanwaltl i- che n Tätigkeit, wenn auch nicht derart im Kernbereich wie etwa Untreue und Betrug zum Nachteil des Mandanten. Sie s ei als eher leichtere Tat einzuordnen. Zu sehen sei auch, dass der Kläger ein großes Interesse an einer alsbaldigen Wiederzulassung habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nach der Tat jedenfalls bis zur Rechtskraft des Widerrufs seiner Zulassung w e- gen Vermögensverfalls auch in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nichts habe zuschulden kommen lassen. Unter Berücksichtigung aller Um stände sei ein Zeitablauf von rund dreieinhalb Jahren sei t Tatende noch nicht ausreichend, um der durch die abgeurteilte Tat begründeten Unwürdigkeit des Klägers so die Bedeutung zu nehmen, dass bereits eine Wiederzulassung in Betracht komme. Es sei von ei ner mindestens vierjährigen Wohlverhaltensphase auszugehen unter der Voraussetzung , dass ein vollständiges Wohlverhalten des Klägers vorliege. D ie s sei angesichts der Zeichnung der Kostennote vom 25. Januar 2017 eher zweifelhaft. Sie sei nur schwerlich als Versehen zu werten. Hiergegen wendet sich der Kläger m it seiner vom Senat zugelassenen Berufung . Entscheidungsgründe: I. 8 9 - 5 - Die Berufung de s Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Ei n- schränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger G e- meinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhäl t- nismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller e r- heblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach se i- ner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG , aaO; Senat, Urteil vom 2. Juli 2018 , aaO; Beschluss vom 10. Fe b- ruar 2015 , aaO). Dabei s ind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach b e- ruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Int eresse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuw ä- gen (BVerfG, aaO; Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO). Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beei n- trächtigung der einer Zulas sung entgegenstehenden Interessen der Öffentlic h- keit zu erstellen ist (vgl. BVerfG, aaO Rn. 27, 29), ist von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung, die seinerzeit die Unwürdigkeit begründete, und dem Zeitpunkt der (Wieder - )Zulassung liegen. A uch eine durch ein beso n- 10 11 12 - 6 - ders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren h a- ben, dass sie seiner Zulassung nicht mehr im Wege steht. Bei gravierenden Straftaten mi t Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit b e- gründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Se nat, Urteil vom 2. Juli 2018 , aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41). Bindende feste Fristen gibt es jedoch nicht. Vie l- mehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten (Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 und vom 10. Oktober 2011; Beschluss vom 10. Februar 2015; jeweils aaO). Wurde die U n- würdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts b e- gründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zei t- spanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untad elig geführt hat (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das festgestellte Verhalten des Klägers nicht geeignet, sein e Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO zu begründen . a ) Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht die vom Kläger begangene Ste u- erhinterziehung in die Prüfung einbezogen , ob sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erschein en lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Er hat die Steuerhinterziehung zutreffend als eher 13 14 - 7 - leichtere Tat bewertet. Vor diesem Hintergrund und angesichts des fortgeschri t- tenen Zeitablaufs von i nzwischen fast fünf Jahren seit der Tat hat die se im R ahmen einer nach den vorstehenden Maßstäben erfolgenden Beurteilung der Unwü r- digkeit erheblich an Bedeutung verloren . b) Allerdings ist , wenn die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straft a- ten seitens des Rechtsanwalts begründet wurde, neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne in die zu treffende Prognoseen t- scheidung auch einzubeziehen, ob sich der Bewerber seit Tatbe gehung in der Zwischenzeit untadelig geführt hat (s iehe oben zu 1 ) . Wenn er nach einer die Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO begründenden Tat wiederholt gegen die Rechtsordnung verstößt, kann hierin - abhängig von den Umständen des zu würdigenden Einzelfalls - ein Verhalten zu sehen sein, das einer Wi e derzula s- sung zur Rechtsanwaltschaft entgegen steht, w eil die durch die erneuten Rechtsverstöße gezeigte Einstellung des Klägers das Interesse der Öffentlic h- keit an einer funktionierenden, das heißt die geltende Rechtsordnung beachtenden Rechtspflege erheblich beeinträchtigt. aa) Der Anwaltsgerichtshof hat zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass dieser sich nach der Tat bis zu der - Ende 2016 eingetretenen - Recht s- kraft des Widerrufs seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls nichts hat z u- schulden kommen lassen. Zu Lasten des Klägers hat er allein die Z eichnung der Kostennote vom 25. Januar 2017 mit der Bezeichnung " Rechtsanwalt " durch den Kläger gewertet. Z wischenzeitlich ist bekannt geworden, dass der Kläger trotz des Widerrufs seiner Zulassung w eitere Schreiben seiner Kanzlei unter der Bezeichnung " S a . Rechtsanwalt " unterzeichnet hat . Es handelt 15 16 - 8 - sich um die im Tatbestand näher aufgeführten Schreiben vom 12. Ap ril 2017, 20. Juli 2017 und 23. Oktober 2017. Hinsicht lich d er vorgenannten , insgesamt vier vom Kläger mit der Bezeichnung " Rechtsanwalt " unterzeichneten Schre i- ben ist Folgendes festzustellen : (1 ) Soweit der Kläger i n Bezug auf die Kostennote vom 25. Januar 2017 beanstandet, der Anwaltsgerichtshof habe hierzu keine tragfähigen Feststellu n- gen getroffen, führt er nicht aus und ist auch s onst nicht ersichtlich, welche we i- teren Feststellungen der Anwaltsgerichtshof hätte treffen können. Der Kläger bestreitet nicht, die Kostennote mit der Berufsbezeichnung " Rechtsanwalt " u n- terzeichnet zu haben. Hiervon ist auszugehen. (2 ) Hinsichtlich d es an die D. gerichteten Schreibens vom 12. April 2017 trägt der Kläger vor, das Schreiben habe alle n- falls eine elektronische Unterschrift getragen. Zudem handele es sich um ein standardisiertes Schreiben, in das m öglicherweise eine alte Deckungsschutza n- frage hineinkopiert worden sei. Möglicherweise habe er als Assessor oder Rechtsanwalt K . als Abwickler verfügt, bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungsschutzanfrage zu stellen. Indes ergeben sich k eine Anhaltspunkte dafür, dass das Schreiben ledi g- lich eine elektronische Unterschrift aufweist. Es schließt mit dem manuellen Schriftzug der Unterschrift des Klägers ab. Inwiefern es sich dabei um eine elek tronische Unterschrift handeln könnte, wird vom Kläger nicht näher erlä u- tert . Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass es sich um ein vom Kläger oder Rechtsanwalt K . " verfügte s " standardisierte s Schreiben unter Verwe n- 17 18 19 20 - 9 - dung einer früheren Deckungsschutzanfrage handelt, d as anschließend von ih m als Unterzeichner nicht mehr überprüft w urde . Denn das Schreiben enthält zahlreiche individuelle, allein das konkrete Mandat betreffende Daten und Anl a- gen (Betrag und Datum des Darlehens; Schreiben an die Darlehensgeberin; Darlehensvertrag), die s eine He rstellung im Wesentlichen unter Verwendung einer früheren Deckungsschutzanfrage ausschließen. (3 ) Soweit der Kläger in Bezug auf das an die A . AG gerichtete Schreiben vom 20. Juli 2017 anführt, die dorti ge Unte r- schrift unter der Berufsbezeichnung " Rechtsanwalt " könne auch von jemand ander em geleistet worden sein, ergibt sich hierfür nichts. Zu Gunsten des Kl ä- gers ist allerdings zu berücksichtigen, dass er gegenüber der A . AG in demselben Mandat zwei Sch reiben vom 9. Juni 2017 und 13. Juli 2017 als Assessor unter zeichnet hat. (4 ) In Bezug auf die von ihm unterschriebene Prozesskostenrisikob e- rechnung vom 23. Oktober 2017 führt der Kläger an, vermutlich se i der - die Berufsbezeichnung " Rechtsanwalt " ent haltende - Kanzleistempel alter Form versehentlich von einer Mitarbeiterin vor der Versendung und nach Unterzeic h- nung auf das Schreiben aufgedrückt worden . Indes ergibt sich für ein solches Geschehen aus dem Klägervortrag jenseits einer bloßen Vermutung nichts. bb) Weitere, zu Ungunsten des Klägers zu berücksichtigende Umstände haben sich nicht ergeben. (1) Der Senat hat den Sachverhalt gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 125 Abs. 1, § 86 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO erforscht in Bezug 21 22 23 24 - 10 - auf ein von der Beklag t en vorgelegtes Schreiben des Sachverständigenbüros AL . vom 7. Dezember 2017 (Anlage B 8 zur Berufungserwiderung vom 3. April 2018), aus dem sich Hinweise ergaben, dass der Kläger gegenüber dem Sac h- verständigenbüro als Rechtsanwalt aufgetreten sein könnte. Diese Hinweise haben sich nicht bestätigt. Ausweislich des Schreibens de s Sachverständige n- büros vom 15. Juni 2018 liegen dort keine schriftlichen Nachweise vor, dass der Kläger als Rechtsa nwalt aufgetreten ist. (2) Die mit dem Namen des Klägers und der Berufsbezeichnung " Rechtsanwalt " versehenen Klageschriften an das Landgericht D . vom 8. Mai 2017 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 6. Dezember 2017) und an das Landge richt F . vom 2. November 2017 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. Janu a r 2018) können nicht zu Ungunsten des Klägers berücksichtigt werden, da sie nicht von ihm unterzeichnet sind und ihm daher nicht zugerechnet werden kön nen. Gleiches gilt für das vom Kläger nicht unterzeichnete, an die Sparkasse M . gerichtete Schreiben vom 28. August 2017 (Anlage B 9 zur Berufungserwiderung vom 3. April 2018). (3) Weitere Vorkommnisse, anlässlich derer der Kläger als Rechtsanwalt aufgetreten sein oder sich als solcher bezeichnet haben soll, können der En t- scheidung in Anbetracht der nicht widerlegten Einlassungen des Klägers ebe n- falls nicht zugrunde gelegt werden: (a) Soweit der Kläger am 19. Januar 2017 vor dem Amtsgericht G . als Strafverteidiger aufgetreten ist (vgl. Schreiben des Direktors des Amtsg e- richts G . vom 16. Februar 2017 in Anlage B 1 zur Berufungserwiderung vom 3. April 2018) hat sich der Kläger unwiderlegt dahin eingelas sen, die ihm am 14. Januar 2017 zugestellte Entscheidung des Senats vom 29. Dezember 25 26 27 - 11 - 2016, aufgrund derer die Abweisung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtskräftig geworden ist , sei ihm erst am Nachmittag des 19. J anuar 2017 vorgelegt worden. (b) Ein Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 21. Januar 2017 mit der Berufsbezeichnung " Rechtsanwalt " im Briefkopf wurde vom Kläger mit der Berufsbezeichnung " Assessor " unterzeichnet. Die Verwendung der Berufsb e- zeichn ung " Rechtsanwalt " im Briefkopf d esselben Schreibens hat der Anw a l t s- gerichtshof zutreffend als Versehen gewertet. (c) Zu einer am 14. März 2017 von einem Mandanten auf den Kläger u n- ter der Berufsbezeichnung " Rechtsanwalt " ausgestellten Vollmacht (Anla ge B 10 zur Berufungserwiderung vom 3. April 2018) hat der Kläger unwiderlegt und unter Schilderung von Einzelheiten der Mandatserteilung nachvollziehbar vo r- g e tragen, der Mandant habe die mit der vorgenannten Berufsbezeichnung ve r- sehene Vollmacht bereits i m Dezember 2016 unterschrieben, das Datum sei erst später eingetragen worden. (d) Soweit der Kläger i n einer vor dem A mtsgericht R . am 2. März 2017 verhandelten Bußgeldsache in dem Verhandlungsprotokoll als Rechtsanwalt bezeichnet wir d (Anlage B 3 zur Berufungserwiderung vom 3. April 2018), hat er vorgetragen, unter der Bezeichnung " Assessor " aufgetreten zu sein und dem Vorsitzenden seine fehlende Rechtsanwaltseigenschaft mitg e- teilt zu haben. Der Senat hat von einer weiteren Erforschun g d ies es Sachve r- halts abgesehen, da er weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau mit den vom Kläger mit der Berufsbezeichnung " Rechtsanwalt " unterzeichneten Schreiben (siehe oben zu aa) eine (fortbestehende) Unwürdigkeit i.S.v. § 7 Nr. 5 BRAO begrü nden könnte (vgl. im Übrigen nachfolgend zu cc). 28 29 30 - 12 - cc ) In der gebotenen Gesamtschau aller für und gegen den Kläger spr e- chenden Umstände (siehe oben zu 1) kann von einer die Versagung der Wi e- derzulassung zur Rechtsanwaltschaft begründenden Unwürdigkeit d es Klägers im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO nicht ausgegangen werden : Seit der vom Kläger begangenen, eher als leichtere Tat zu bewertenden Steuerhinterziehung sind i nzwischen fast fünf Jahre vergangen. Sie hat daher im Rahmen der Beurteilung der Unwürdigk eit erheblich an Bedeut ung verloren (vorstehend zu a). Die vom Kläger mit der Bezeichnung " Rechtsanwalt " unterzeichneten Schreiben vom 25. Januar 2017, 12. April 2017, 20. Juli 2017 und 23. Oktober 2017 (vorstehend zu b aa) wiegen - unter Berücksichti gung seines berechtigten Interesses an beruflicher und sozialer Eingliederung - nicht so schwer, dass sie eine Unwürdigkeit des Klägers i.S.v. § 7 Nr. 5 BRAO begründen könnten. In diesen - vereinzelt gebliebenen - Schreiben kann insbesondere kein bewusst d ie Rechtsordnung missachtendes Verhalten des Klägers gesehen werden, das das Interesse der Öffentlichkeit an einer funktionierenden, das heißt die gelte n- de Rechtsordnung beachtenden Rechtspflege erheblich beeinträchtigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in dem selben Zeitraum häufig auch mit der - dem Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Rechnung tragenden - Berufsbezeichnung " Assessor " ge zeichnet hat (Schreiben vom 2. Mai 2017 und 6. Juni 2017 an die D. [Anla ge zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2018]; Schreiben vom 9. Juni 2017 und 13. Juli 2017 an die A . AG [Anlagen 2 und 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 11. Mai 2018]; Schreiben vom 20. Juni 2017 an die A l . AG [Anlage 8 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Juni 2018]; Schriftsatz vom 31 32 33 - 13 - 6. Dezem ber 2017 an das Amtsgericht M. [Anlage B 10 zur Berufungserw i- derung vom 3. April 2018 ] ) . Von einem durchgehend oder auch nur ge häuft die Rechtsordnung missachtenden und von einer entsprechenden Einstellung g e- tragenen Verhalten des Klägers in Gestalt der rechtswidrigen Verwendung der Berufsbezeichnung " Rechtsanwalt " kann mithin nicht die Rede sein. 3 . Die Wiederzulassung zur R echtsanwaltschaft k ann dem Kläger daher nicht gemäß § 7 Nr. 5 BRAO versagt werden. Allerdings kommt eine Verpflic h- tung der Beklagten zur Zulassung nicht in Betracht, weil diese sich mit den ü b- rigen Zulassungsvoraussetzungen bisher noch nicht abschließend b efasst hat und Gelegenheit haben muss, dies nachzuholen. Ihr ist deshalb aufzugeben, den Zulassungsantrag nicht nach § 7 Nr. 5 BRAO zurückzuweisen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 14; Beschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 14; zur neuen Rechtslage n ach § 112c Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vgl. Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwal t- liches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 Rn. 8 und § 112c Rn . 267; Decker in BeckOK VwGO, § 113 Rn . 73.1 [01. 10 .2018]). 34 - 14 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Limperg Bünger Remmert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidun g vom 14.07.2017 - 1 AGH 28/17 - 35
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