ECLI:DE:BGH:2019:050219BANWZ.BRFG.50.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5 0 /1 8 vom 5. Februar 201 9 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsident in des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter Wöstmann und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwält in Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 5. Februar 201 9 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 1 . Ju n i 201 8 w i rd abgelehnt. D er Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahren s wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. De r 19 56 gebo rene Kläger ist seit 1997 als Rechtsanw a lt zugelassen. Mit Beschluss vom 4 . August 201 7 eröffnete das Amtsgericht D . das Inso l- venzverfahren über d as Vermögen des Klägers. Die Beklagte widerrief darau f- hin m it Bescheid vom 14 . Dezember 201 7 die Zul assung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) . D ie hier gegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die B e- rufung nicht zugelassen . Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung ge gen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 2 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstl i- che Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Auch einen Verfahrensmangel, auf dem die En t- scheidung des Anwaltsger ichtshofs beru hen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), hat der Kläger nicht dargelegt. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, das s ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (B rfg) 10/17, juris Rn. 5; jeweils mwN). D aran fehlt es hier. Der Kläger vermag entsprechende Zweifel in der Begrü n- dung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darzulegen. a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei - wovon auch der Kläger ausgeht - allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin - da es gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW eines Vorverfahrens nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht bedarf (vgl. hierzu auch AGH Hamm, Urteil vom 28. April 2017 - 1 AGH 63/16, juris Rn. 16) - auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 14 . Dezember 201 7 , abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist e i- nem Wiederzulassungsverfa hren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsb e- 3 4 5 - 4 - schlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, aaO Rn. 7; jeweils mwN). b) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs - bescheids in Ver mögensverfall befunden. Über sein Vermögen ist durch B e- schluss des Amtsgerichts D . vom 4. August 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 H albs. 2 BRAO). aa ) Diese gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Verm ö- gensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder - nach der b is zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage - am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Res t- schuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F . ) oder ein vom Insolven z- gericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenomm ener Schulde n- bereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, ZVI 2018, 315 Rn. 9 ; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, juris Rn. 9; vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 6 ff.; jeweils mwN). bb ) Die se Voraussetzungen für eine Widerlegung der gesetzlichen Ve r- mutung des Vermögensverfalls sind vorliegend nicht gegeben. Gegenteiliges vermag der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht darzulegen. M it seinem Vorbringen, wonach ein Vermögensverfall trotz Fehlens der vorstehend (unter II 1 b aa) genannten Voraussetzungen nicht anzunehmen sei, kann der Kläger - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - schon mangels En t- scheidungserheblichkeit nicht durchdringen. 6 7 8 - 5 - (1 ) D er Kläger rügt , der Anwaltsgerichtshof habe im Rahmen der B e- weiswürdigung nicht hinreichend berücksichtigt, dass er seine Kanzlei seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort führe und hierdurch Einkünfte erziele ; i nsbesondere habe er diesbezüglich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zwei Beratungsverträge vorgelegt, welche die Vereinbarung eines monatlichen Honorars in Höhe v enthiel ten. Der Kläger meint, der Anwaltsgerichtshof hätte die Forderungen aus diesen Verträgen nicht als irrelevant ansehen dürfen, sondern s ie als Aktiva bei der Frage des Verm ö- gensverfalls berücksichtigen müssen. Di eser Ein wand geht schon deshalb fehl, weil die nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Verm ö- gen des Rechtsanwalts begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensve r- falls nicht dadurch widerlegt wird, dass de r Rechtsanwalt - wie hier der Kläger - den Kanzleibetrieb fortführt. Nach der Rechtsprechung des Senats wird die vo r- bezeichnete Vermutung selbst durch die infolge einer Freigabe nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO erlangte Befugnis des Rechtsanwalts , über den Kan zleib e- trieb und die daraus resultierenden Einkünfte zu verfügen, nicht widerlegt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 11 mwN). Im Übrigen lässt der Kläger hinsichtlich der beiden Beratungsverträge , aus d enen nach seinem - im Tatbestand des Urteils des Anwaltsgerichtshofs wiedergegebenen und in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Ber u- fung nicht in Zweifel gezogenen - Vorbringen erste Honorarzahlungen erst im Jahr 2018 zu erwarten gewesen seien, au ßer Betracht, dass es für die Beurte i- lung des Vermögensverfalls im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, wie oben (unter II 1 a) bereits erwähnt, entscheidend auf den Zeitpunkt des - am 14. Dezember 2017 ergangenen - Widerrufsbescheids ankommt. 9 10 11 - 6 - ( 2 ) Ebenfa lls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, zu den im Rahmen der Eröffnung des Insolvenzverfahren s angemeldete n Forderungen seien weit e- re Forderungen nicht hinzugekommen. Der Kläger verkennt hierbei sowohl die oben (unter II 1 b aa) genannten, vorliegend nic ht erfüllten Voraussetzungen einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ein es Vermögensverfalls als auch, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung grundsätzlich weder die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch diej e- nig en der weiteren vorstehend (unter II 1 b aa) erwähnten insolvenzrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen sind; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. Senatsbeschl uss v om 22. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 6 3/15, juris Rn. 7 mwN ). c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen g e- setzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kan n sie nur in seltenen Au s- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft . Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechts - anwal tssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen ve r- abredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 11; vom 21. Februar 2018 - A nwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 12; vom 9. N o- vember 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben . Der Kläger ist we i- terhin als Einzelanwalt tätig. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuche n- den w ird auch durch die von dem Kläger behaupteten Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. 12 13 14 - 7 - nur Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, aaO Rn. 13; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 13; jeweils mwN). 2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Ohne Erfolg rügt der Kläger , der Anwaltsgericht shof hätte die von ihm vorgelegten, oben genannten Beratungsverträge als Beweismittel berücksicht i- gen und bei Zweifeln an der Substanz dieser Verträge in eine Beweisaufnahme eintreten und die Geschäftsführer der Vertragspartner befragen sowie die Mi t- arbeit erin des Klägers, Frau R . , als Zeugin zu den Verträgen und zur laufe n- den Tätigkeit der Kanzlei vernehmen müssen. Durch die Nichterhebung dieser Beweis e sei ihm die Möglichkeit versagt worden, die Substanz der vorgelegten Beratungsverträge zu belegen. b) D iese Rüge greift nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof, wie sich sowohl aus dem Tatbestand als auch aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ergibt, die genannten B e- ratungsverträge in seine Würdigu ng einbezogen . Dass der Anwaltsgerichtshof aus diesen Verträge n nicht die von dem Kläger erstrebte Rechtsfolge abgele i- tet, sondern gleichwohl einen Vermögensverfall des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht hat, stellt keinen Verfahrensmangel nach § 1 12e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, sondern ist vielmehr zutreffend, da es aus den oben (unter II 1 b aa und bb (1 )) genannten Gründen an der Entsche i- dungserheblichkeit dieses Vorbringens fehlt . Deshalb bedurfte es auch der von dem Kläger vermissten Erhebung der von ihm angebotenen Beweise nicht. 15 16 17 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Wöstmann Remmert Schäfer Schmitt mann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 01.06.2018 - 1 AGH 2/18 - 18
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