BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5/10 vom 21. M344rz 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. K366nig, die Richterin Dr. Fetzer den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 21. M344rz 2011 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Juni 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert f374r das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Der Kl344ger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsge-richtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulas-sung der Berufung hat keinen Erfolg. 1 - 3 - I. Die von dem Kl344ger geltend gemachten Zulassungsgr374nde liegen nicht vor. 2 1. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung im Sinne von 247 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Senat hat zu der Frage, unter welchen Umst344n-den bei einem sich im Verm366gensverfall befindenden Rechtsanwalt eine Ge-f344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist, bereits zahl-reiche grundlegende Entscheidungen getroffen (zuletzt Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442). Das gilt auch hinsichtlich Erkl344rungen des Rechtsanwalts, keine Fremdgelder entgegenzunehmen (vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 70/03 - und vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04). Neue Umst344nde, die eine Fortf374hrung oder Ab344nderung dieser Rechtsprechung erfordern w374rden, zeigt der Zulas-sungsantrag nicht auf. 3 2. Aus den vorstehenden Erw344gungen folgt zugleich, dass die Berufung nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von 247 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist. Solche Schwierigkeiten bestehen nicht, wenn - wie hier - die insoweit in Betracht kommende Frage bereits gekl344rt ist. 4 3. Schlie337lich ist die Berufung auch nicht nach 247 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Anwaltsgerichtshof hat s344mtliche entscheidungserhebliche Fragen ber374cksichtigt, weswegen der durch den Kl344ger behauptete Versto337 gegen den Grundsatz rechtlichen Geh366rs nicht gegeben ist. Das gilt auch hin-sichtlich des nach dem Klagevortrag werthaltigen Grundst374cks in der S. stra337e in M. , f374r das 374berdies mit Beschluss des Amtsge- 5 - 4 - richts M. vom 5. Januar 2011 (Gz. 1 ) wegen Steuerforderun-gen in H366he von rund 100.000 200 die Zwangsversteigerung angeordnet worden ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Ver-bindung mit 247 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf 247 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. 6 Kessal-Wulf K366nig Fetzer W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 14.06.2010 - BayAGH I - 6/10 -
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