BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 51/12 vom 25. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Gestattung der Führung ein er Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterin nen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die R echtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini a m 25. März 2013 beschlossen: Die Berufung de r Beklagten gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsger ichtshofs Berlin vom 27. April 20 12 wird zugelassen . Gründe: I. Der Kläger ist Rechtsanwalt . Am 31. Juli 2006 beantragte er bei der d a- mals für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer B . die Erlaubnis, die Fachanwaltsbezeichnung " Erb recht " zu führen. Im Jahre 2008 verlegte der Kläger seinen Kanzleisitz in den Bezirk der Beklagten. Mit Schreiben vom 26. September 2008 forderte der Berichterstatter des Fachanwaltsausschusses der Beklagten den Kläger auf, die Fallliste zu ergänzen, den B earbeitungszei t- raum dreier Verfahren mitzuteilen und Arbeitsproben einzureichen; dabei übe r- sah er, dass sich bei den Akten bereits Arbeitsproben befanden, welche der Kläger in B . eingereicht hatte. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil zwar 20 rechtsförmliche Verfahren nachgewiesen seien, nicht aber 60 nichtförmliche Verfahren. Wegen der unz u- reichenden Angaben in der Fallliste sei eine positive Entscheidung nach Akte n- 1 - 3 - lage nicht möglich; den ihm erteilten Auf lagen sei der Kläger nicht nachgeko m- men. Auf die Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof den ablehnenden Bescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu gestatten, die Bezeichnung " Fachanwalt für Erbrecht " zu führen. In der Begrün dung heißt es, die Anforderung von Arbeitsproben sei unberechtigt gewesen, weil solche bereits vorgelegen hätten und die Beklagte nicht begründet habe, warum weit e- re Arbeitsproben erforderlich seien. Deshalb seien sämtliche in der Fallliste au f- geführten Ve rfahren mit dem Faktor " 1 " zu berücksichtigen. Nunmehr beantragt die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO stat thafte Antrag der Beklagten hat Erfolg. D ie vo n der Beklagten darge legte n Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 FAO bedürfen einer Klärung im Berufungsve r- fahren. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs , der wegen der aus seiner Sicht unb e- rechtigten An forderung weiterer Arbeitsproben jegliche Überprüfung der Fallliste unterlassen hat. 2 3 - 4 - III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO. 4 - 5 - Rechtsmi ttelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesg e- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründung s- frist kann auf e inen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ve r- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten s o- wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrü n- de). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfah ren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung u n- zulässig. Tolksdorf Lohmann Fetzer Frey Martini Vorinstanz: AGH Berlin, En tscheidung vom 27.04.2012 - II AGH 2/11 -
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