BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 51 /1 2 vom 1 5 . August 2014 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie de n Rechtsanw a lt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer a m 1 5 . August 2014 beschlossen: D i e An hörungsrüge gegen das Senatsur teil vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Der am 20. Juni 2014 eingegangene, als "Gegenvorstellung" bezeichn e- te Rechtsbehelf kann als Anhörungsrüge ausgelegt werden, weil der Kläger "Wiedereinsetzung in das Verfahren" beantragt. Die Anhörungsrüge ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, 1 - 3 - weil sie nicht innerhalb der in § 152a Abs. 2 VwGO bestimmten Frist erhoben worden ist. Das Urteil ist dem Kläger am 20. Mai 2014 zugestel lt worden. Kayser Lohmann Remmert Braeuer Schäfer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 27.04.2012 - II AGH 2/11 -
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