BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 51/13 Verkündet am: 9. Februar 2015 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlun g vom 9. Februar 2015 durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, d en R ichter Dr. Rem mert sowie die Recht s- anwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer für Recht erkannt: D ie Berufung gegen das am 5. Juli 2013 zugestellte Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird zurückgewi e- sen . Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverf ahrens. Tatbestand: Der Kläger ist seit 1978 im Bezirk der beklagten Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. September 2012, zugestellt am 18. September 2 012 , widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. In der Begründung hieß es, in den Vollstr e- ckungsregistern der Amtsgerichte B . H . und S . seien 20 und 34 Volls treckungsmaßnahmen aufgeführt. D er Kläg er sei außerdem mit je e i- nem Haftbefehl im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Zwischenzeitlich sei von einem Gläubiger Insolvenzantrag gestellt worden. 1 - 3 - Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zugelassen. Der Kläger beanstandet das Verfahren des Anwalts gerichtshofs, bestreitet unter Darlegung von Einzelheiten, in Vermögensverfall geraten zu sein, und meint, jedenfalls seien die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährd et, weil er nicht mehr forensisch tätig sei und keine anwaltlichen Tätigkeiten mehr ausübe, die mit Fremdgeld ern im Zusammenhang stünden . Er beantragt, das Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Mai 2013 (Az. 2 AGH 20/12) aufzuheben und der Klag e des Berufungsklägers vom 17. Oktober 2012 - gerichtet auf die Aufhebung des Bescheids der Ber u- fungsbeklagten vom 14. September 2012 - stattzugeben. Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt ihren Bescheid. Am 17. September 2012 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - B . H . die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Klägers an geordnet und den Rechtsanwalt De . aus E . zum mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzve rwalter bestellt . Das Insolvenzverfah ren ist am 2. September 2013 eröffnet worden und dauert an. Die Akten AG B . H . IN sind beigezogen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auszugsweise erörtert worden. Der Kläger hat Ver fassungsb e- 2 3 - 4 - schwerde gegen den Eröffnungsbeschluss einge legt . Er beanstandet die fe h- lende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts B . H . . Entscheidungsgründe: Die Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 1 . Das dem Kläger am 5. Juli 2013 zugestellte Urteil ist nicht mangels Verkündung unwirksam. a ) Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen pr o- zessualen und materiell - rechtlichen Wirkungen existent. Bis dahin liegt nur ein Entscheidungsentwurf vor, der allenfal ls den Rechtsschein eines Urteils erze u- gen kann (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44; Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020; vom 24. September 2013 - I ZR 133/12, NJW 2014, 1304 Rn. 11). Die Verlautbarung eine s Urteils erfolgt grundsätzlich öffentlich im Anschluss an die mündliche Ve r- handlung oder in einem hierfür anberaumten Termin durch das Verlesen der Urteilsformel (§ 112c Satz 1 BRAO, § 116 Abs. 1 VwGO). Die Verkündung muss protokolliert werden (§ 112c Sat z 1 BRAO, § 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO). Ein Verkündungsprotokoll befind et sich nicht bei den Akten. Die Nachfrage des Senats hat ergeben , dass ein solches Protokoll auch nicht e r- stellt worden ist. Der undatierte, nur mit einer Paraphe versehene Verm erk des Vorsitzenden darüber, dass das Urteil am 3. Juni von ihm verkündet worden sei, vermag das fehlende Protokoll, das auch nachträglich hätte gefertigt und unterschrieben werden können (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 116 Rn. 5) , nicht zu ersetzen. Di e Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen 4 5 6 - 5 - Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 112c Satz 1 BRAO, § 105 VwGO, § 165 ZPO). b ) Der Mangel der Verkündung ist jedoch durch die Zustellung der Au s- fertigung des vollständ igen und unterschriebenen, aber nicht verkündeten U r- teils geheilt worden. Wird ein Urteil statt durch Verkündung in öffentlicher Si t- zung durch Zustellung verkün det, liegt hierin zwar ein auf die Wahl der Verlau t- barung beschränkter Verfahrensfehler (BGH, Ur teil vom 12. März 2004, aaO; vom 24. September 2013, aaO Rn. 20). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Erlass eines Urteils aber nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautb a- rung gehör ende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Ve r- lautbarung des Urteils im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Ein der artiger Fehler ist nicht gegeben, wenn dem Richter zwar die vorschriftsm ä- ßige Verkündung misslingt, das Urteil aber mit seinem Wissen und Wollen z u- gestellt wird (BGH, Urteil vom 12. März 2004, aaO; Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, NJW - RR 2012, 1025 Rn. 17; vom 21. Juni 2012 - V ZB 56/12, NJW - RR 2012, 1359 Rn. 14 ). So lag es hier. Der Vorsitzende hat am 3. J uni 2013 verfügt, das Urteil dem Kläger gegen Zustellungsurkunde und der Beklagten " zur Kenntnis " zustel len zu lassen . 2 . Der Anwaltsgerichtshof hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem er diesem keine Gelegenheit gegeben hat , sein Fehlen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2013 nachträglich zu en t- schuldigen. Dieser Fehler zwingt jedoch nicht zu einer Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils. Wie sich aus § 112e Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 130 VwGO ergibt, hat der An waltssenat grundsätzlich selbst in der Sache zu en t- scheiden. Eine Zurückverweisung ist nur auf Antrag eines Beteiligten und nur 7 8 - 6 - bei Vorliegen einer der Gründe des § 130 Abs. 2 VwGO überhaupt zulässig u nd steht selbst dann im pflichtgemäßen Ermessen des Ger ichts (Kopp/Schenke, aaO § 130 Rn. 6). Der Kläger hatte im Berufungsverfahren ausreichend Gel e- genheit, zur Sache vorzutragen und auch zum Urteil des Anwaltsgerichtshofs Stellung zu nehmen. 3. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. a ) Der Kl äger befand sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 ff . ) , am 14. September 2012, in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwal t in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen g e- gen den Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 4; st.Rspr.). Vermutet wird ein Vermögensverfall, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre ckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Die Beklagte hat den Widerrufsbescheid darauf gestützt, dass das Vol l- streckungsregister II des Amtsgerichts B . H . 20 den Kläger betreffende Eintragungen aufweise, darunter eine Haftanord nung. Im Vollstreckungsregister II fänden sich 34 Eintragungen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger, darunter ebenfalls eine Haftanordnung. Dies reicht so nicht aus, weil sich weder dem Widerrufsbescheid noch dem Vorbringen der Beklagten im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und im Berufungsverfahren entnehmen 9 10 11 - 7 - lässt, welche Forderungen im September 2012 noch offen standen. Der Kläger selbst hat jedoch eingeräumt, dass fünf Forderungen gegen ihn geltend g e- macht wurden . Aus der vom Senat beig ezogenen Insolvenzakte AG B . H . IN ergibt sich, dass gegen den Kläger am 20. März 2012, am 31. Mai 2012 und am 13. Juni 2012 von drei verschiedenen Gläubigern Inso l- venzanträge gestellt worden sind; am 13. August 2012 wurden die dr ei Eröf f- nungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Dem Kläger ist es zwar noch gelungen, sich mit einem dieser Gläubiger dahingehend zu einigen, dass dieser am 11. Oktober 2012 den Antrag zurücknahm. Die anderen Antr ä- ge blieben jedoch bestehen und führten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 2. September 2013. Der Bericht des am 7. Mai 2012 bestellten Gutachters vom 23. Juli 2013 weist Verbindlichkeiten von 224.818,99 r- wiegenden Teil am hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem 14. September 2012, bereits bestanden. Die Forderung des Finanzamts B . H . von 21.543,79 des Finanzamts Sch . von 189.414,79 Jahre 1999, 2001 , 2002, 2004 bis 2007. Die Tabelle nach § 175 InsO, Stand 19. Februar 2014, weist weitere Forderungen aus, die vor dem 14. September entstanden und fällig geworden sind, etwa eine Forderung des Landes He . , Gerichtskasse, auf Gerichtskosten in Höhe von 1.988,50 vom 12. Juli 2012, eine Forderung des Dr. G . auf Zahlung von Mieten für den Zeitraum November 2008 bis März 2010 in Höhe von insg e- samt 12.384,72 . GmbH & Co. KG gemäß Vollstreckungsbescheid vom 20. September 2010 in Höhe von 2.805,85 Unabhängig davon, ob das Amtsgericht B . H . für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens örtlich zuständig war oder nicht, la s- sen die offenen Forderun gen und der Um stand, dass die Insolvenzanträge - 8 - überhaupt gestellt worden s ind , den Schluss auf einen Vermögensverfall des Klägers zu. D er Vortrag des Klägers dazu, wie er die offenen Forderungen begle i- chen wollte, ist nicht geeignet, die für seinen Ve rmögensverfall sprechenden Beweisanzeichen zu entkräften. Er hat vorgetragen, dass er ein Grundstück verkaufen und mit dem Kaufpreis seine Gläub iger befriedigen wollte; dann wü r- den auch die Insolven zanträge zurückgenommen we rden . Aus dem der Bekla g- ten vorg elegten Kaufvertrag ergab sich jedoch, dass die Kaufpreisforderung nicht ihm, sondern seinem Sohn zustand. Eigenen Angaben zu folge wollte er mit der Abtretung der Kaufpreisforderungen Pfändungen verhindern. War dies erforderlich, waren seine V ermögensverhä ltnisse nicht geordnet. E rstmals im Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetrag en, die Ford e- rung des Rechtsanwalts Dr. G . in Höhe von 14.000 mitgeteilten Zeitpunkt in Höhe von 8.000 n- trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens " insoweit " zurückgenommen wo r- den sei. Die Forderungen der Gerichtskasse und der Freiherr von D . Stiftung seien zu einem nicht näher dargelegten Zeitpunkt vollstä n- dig bezahlt worden; die Forderungen des Finanzamts und der Steuerberater Schä . hätten bezahlt werden können, wenn nicht der vorläufige Inso l- venzverwalter bestellt worden sei. Auc h dieser nicht belegte und hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts des Widerrufsbescheides unsubstantiierte Vo r- trag zeigt nur, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers gerade nicht g e- ordnet waren. Schließlich ist auch der zuletzt gehaltene Vortrag des Klägers zu seinem derzeit vorhandenen Vermögen - darunter ein Kontoguthaben von 15.765,66 12 13 14 - 9 - Pachteinnahmen und Umsatzbeteiligung hinsichtlich einer Sandgrube, ein kün f- tige r Anspruch gegen den he . R undfunk in Höhe von 80.000 e- rer Grundbesitz, silbernes Geschirr, Möbel, eine wertvolle Bibliothek - unerhe b- lich. Der Eintritt des Vermögensverfalls wird durch die mit titulierten Forderu n- gen u nterlegen Insolvenzanträge, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die offenen Forderungen indizi ert. Der Kläger hätte nunmehr umfassend darl e- gen müssen, welche Forderungen am 14. September 2012 gegen ihn besta n- den, wie er sie begleichen wollte und wie er fortan zu wirtschaften gedachte. Das gilt umso mehr, als er das seiner Darstellung nach vorhanden e Vermögen im September 2012 nicht einmal zur Ab wendung der Insolvenzanträge eing e- setzt hat, die später zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben. Di e- ser Darlegungslast ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. b) Mit dem Vermögensverfa ll des Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Recht s- anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 8; st.Rspr.). Der Kläger wendet demgegenü ber ein, er sei nicht mehr forensisch tätig und nicht mehr in einer mit Fremdgeldern verbundenen Anwaltstätigkeit aktiv. Er sei H o- norarprofessor an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Dr . , halte aber aus Gesundheitsgründen keine Vorlesungen mehr. Seine Tätigkeit beschränke sich auf das Verfassen vo n Fachbüchern und Beiträgen für die Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP). Dieser Vortrag erlaubt jedoch keine abweichende Beurteilung des Falles. Selbst auferlegte Beschrä n- kungen, deren Einhaltung nicht überwacht wird, schließen nach ständiger Rechtspre chung des Senats eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht mit 15 - 10 - hinreichender Sicherheit aus (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 8; vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 168/12, juris Rn. 11). III. Die Kostenentscheidung be ruht auf § 112c Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.06.2013 - 2 AGH 20/12 - 16
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