ECLI:DE:BGH:2017:220917BANWZ.BRFG.51.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 51/16 vom 22. September 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat du rch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Bellay sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer a m 22. September 2017 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 13. August 2016 zu gestellte Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der am 14. Juni 1959 geborene Klä ger wurde mit Verfügung vom 23. Juni 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er war seinerzeit stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Justitiar der Industrie - und Handelskammer W . . Seine Arbeitgeberin erlaubte die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt und gestattete ihm mit Schreiben vom 2. März 1998, erforderlichenfalls den Arbeitsplatz zu verlassen, um im Rahmen der N e- bentätigkeit Termine wahrzunehmen . Nach seiner Zulassung beantragte er, ihm gemäß § 47 Ab s. 1 Satz 2 BRAO die Ausübung seines Berufs zu gestatten. Die Erlaubnis wurde ihm mit Verfügung vom 14. Oktober 1997 erteilt. 1 - 3 - Seit dem 1. Janu ar 2004 ist der Kläger Hauptgeschäftsführer der Indus - trie - und Handels kammer W . . Er behauptet, diesen Umstand der Beklagten mit Schreiben vom 4. Januar 2004 mitgeteilt zu haben. Ein en t- sprechendes Schreiben findet sich in der bei der Beklagten geführten Persona l- akte des Klägers jedoch nicht. Die Beklagte erhielt eigener Darstellung nach erst am 22. Mai 2014 von dritter Seite Kenntnis von der Tätigkeit des Klägers als Hauptgeschäftsführer und bat um Stellungnahme. Mit Verfügung vom 23. April 2015 widerrief sie die Zulassung des Klägers. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfol glos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch oh ne Erfolg. 1 . Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO; § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a ) Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof einen Ve r- gleichsvorschlag unte rbreitet habe, in seinem Urteil aber von der diesem Vo r- schlag zugrunde liegende n Rechtsauffassung abgewichen sei , ohne ihm, dem Kläger, zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben . Dem gerich t- lichen Vergleichsvorschlag nach sollte sich der Kläger verpflichten, seinen Beruf als Rechtsanwalt im Sinne von § 47 Abs. 1 BRAO nicht auszuüben, solange er zum Hauptgeschäftsführer der IHK W . oder einer anderen Kammer bestellt sei; die Beklagte sollte den Widerrufsbescheid zurücknehm en . 2 3 4 5 - 4 - Im angefochtenen Urteil heißt es dann, der Kläger übe keine vorübergehende Tätigkeit im Sinne von § 47 Abs. 1 BRAO aus, so dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eröffnet sei. b ) Nach dem protokollierten Inhalt der mündlichen Verhand lung vom 5. April 2016 hat der Anwaltsgerichtshof den Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, nicht aber darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach die V o- raussetzungen des § 47 BRAO erfüllt seien. Der protokollierte Hinweis befasst sich mit den Vor aussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, nicht mit denjen i- gen des § 47 BRAO. Zudem hat das Gericht nur einzelne Gesichtspunkte da r- gestel lt, die bei der Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen zu berücksichtigen sein würden, das Ergebnis aber offen gelassen. E inen Antrag auf Protokollb e- richtigung (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 105 VwGO, § 164 ZPO) hat der Kl ä- ger nicht gestellt . c ) Überdies legt der Kläger nicht ausreichend dar, was er im Falle eines Hinweises noch Entscheidungserhebliches dargelegt hätte. In der Begründung seines Zulassungsantrags sagt er hierzu nur, er hätte im Falle eines Hinweises das Gericht an seinen Vergleichsvorschlag erinnert , dem aber nicht die Bede u- tung beikam, welche der Kläger ihm beimessen möchte . 2 . Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates. 6 7 8 - 5 - a ) Der Kläger meint, er übe eine nur vorübergehende Tätigkeit als Ang e- stel lter aus, weil sein Dienstvertrag auf fünf Jahre befristet sei und am 31. Dezember 2018 ende . Ein Widerruf gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO komme daher nicht in Betracht. Zu prüfen sei nur, ob er den Beruf des Rechtsanwalts ausüben dürfe oder nicht. aa) Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn das Dienstverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen geschlossen wird, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge h a- b en werden (BGH, Beschluss vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, BGHZ 49, 238, 239; vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 25/93, BRAK - Mitt. 1993, 219 , 220 ). Der Senat hat bereits entschieden, dass die unbefristete Anstellung bei einer nicht auf Dauer eingerichte ten Behörde nicht " vorübergehend " ist, wenn der Zeitpunkt der Auflösung der Behörde nicht absehbar ist (BGH, Beschluss vom 13. September 1993, aaO). Ebenso bedeutet die Befristung des Anste l- lungsvertrages nicht zwingend eine nur vorübergehende Tätigkeit. bb) Der Dienstvertrag des Klägers datiert vom 10. Juli 2003. Nach se i- nem § 3 wurde er auf fünf Jahre geschlossen, verlängerte sich jedoch stil l- schweigend um weitere fünf Jahre, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf gekündigt wurde. Im maßgeblic hen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/1 0, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ; st.Rspr.) war der Kläger seit mehr als 10 Jahren als Hauptgeschäftsführer der IHK W . tätig. Dass er beabsichtigt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, oder dass er eine Kündigung seitens der IHK W . erwartet, hat er nicht vorgetragen. Seit 1990 war er als Justitiar bei der IHK W . angestellt, seit 1991 als G e- schäftsführer und seit 1995 als stellvertretender Hauptgeschäftsführer. Von e i- 9 10 11 - 6 - ner Tätigkeit nur vorübergehender Natur lässt sich angesichts dessen nicht sprechen. cc) Auf die Rechtmäßigkeit und die Wirkung der im Jahre 1998 erteilten Befreiung gemäß § 47 BRAO kommt es nicht an. Grundlage dieses Bescheides war eine Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und stellvertretender Haup t- geschäftsführer der IHK, nicht als deren Hauptgeschäftsführer. b ) Der Kläger meint, die Widerrufsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO seien nicht gegeben. Das angefochtene Urteil begründe nicht ausre i- chend, aus welchen tatsächlichen Gründen bei dem Kläger der Eindruck b e- sonderer Staatsnähe und größeren Einflusses zu befürchten sei. Ein Intere s- senkonflikt im Einzelfall sei nicht ersichtlich. aa) Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, welche den Widerruf e i- ner Anwaltszulassung im Falle einer unvereinbaren Tätigkeit ermöglicht, schränkt die Freiheit der Berufswahl ein, die gru ndsätzlich das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfG , NJW 2009, 3710 Rn. 13 ; NJW 2013, 3357 Rn. 21; BGH, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 35/15, NJW - RR 2016, 814 Rn. 15; vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 58/14 , NJW - RR 2017, 439 Rn. 13 ). Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützt sie das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des ö f- fentlichen Dienstes deutlich getrennt werden, und dient damit einem legitimen gesetzgeberischen Ziel (BVerfG , NJW 2009, 3710 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3 ; Urteil vom 25. November 2013 - Anwz (Brfg) 10/12, NJW - RR 2014, 498 Rn. 6 ) . Der Rechtsa nwalt soll als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsang e- legenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO ) frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat (BGH, 12 13 14 - 7 - Beschluss vom 10. Oktober 2011 - A nwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann auch ohne konkreten Interessenkonflikt allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben ersch üttert werden. Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rech t- suchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner Staatsnähe mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsa n- wälte. Ob derartige Gefahr en bestehen, ist anhand der konkreten Ausgesta l- tung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in se i- nem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 5). Von diesen Grundsätzen ist der A n- waltsgerichtshof ausgegangen. bb) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Klägers gibt ebenfalls keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit de s ang e- fochtenen Urteils. Die Umstände, welche den erkennenden Senat im Beschluss vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534) veranlasst haben, die Tätigkeit des damals klagenden IHK - Geschäftsführers nicht für unvereinbar mit dem Anwaltsberuf zu ha lten, sind im Fall des Klägers überwiegend nicht erfüllt. Im damaligen Fall trat der IHK - Geschäftsführer im hoheitlichen Aufgabenb e- reich der IHK nicht nach außen als Entscheidungsträger in Erscheinung, we s- wegen er aus Sicht des rechtsuchenden Publikums an der Wahrnehmung di e- ser Aufgaben nicht in maßgeb licher Weise beteiligt war (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 20). Hinzu kam die räumliche Distanz von Kammersitz und Kanzleiort. Der Kläger unterhält seine Kanzlei dagege n in W . , wo sich auch die Hauptgeschäftsstelle der IHK W . befindet. Da er nicht einer von mehreren Geschäftsfü h- rern der IHK , sondern deren Hauptgeschäftsführer ist, gibt es keinen Tätigkeit s- bereich der IHK, für de n er nicht verantwortlich ist . Gemäß § 7 Abs. 2 IHKG und 15 - 8 - Art. 6 Abs. 1 der Satzung der IHK W . vertritt er die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich gemeinsam mit dem Präsidenten . Seinen e i- genen Angaben zufolge umfassen seine A ufgaben die Öffentlichkeitsarbeit und d i e Repräsentation der IHK . Obwohl die Mehrheit der Bescheide der IHK von deren Mitarbei tern eigenständig bearbeitet und gezeichnet w i rd, liegt es nahe , dass der Kläger in der Öffentlichkeit als Repräsentant und Entsch eidungsträger wahrgenommen wird . c) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Widerruf der Anwaltszula s- sung schließlich nicht unverhältnismäßig. aa) Ein Ruhen der Anwaltszulassung gemäß § 47 BRAO kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen d ieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Der Kl ä- ger ist nicht nur vorübergehend als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig. bb) Eine unzumutbare Härte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 2 BRAO liegt ebenfalls nicht vor. Der Lebensunterhalt des Klägers is t durch sein Ei n- kommen als Hauptgeschäftsführer der IHK W . abgesichert. Dass er auf das durch anwaltliche Tätigkeiten erzielte Einkommen angewiesen wäre , hat der Kläger nicht behauptet. Der Kläger verweist stattdessen auf nac h- teil ige Folgen für seine Altersversorgung, weil er mit dem Widerruf seiner Z u- lassung aus dem anwaltlichen Versorgungswerk ausscheide und wieder bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sei. Konkrete Angaben dazu, wie dieser Wechsel sich auswirkt, fehlen jedoch. Der lange Zeitraum zwischen der Aufnahme der Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer am 1. Januar 2004 und dem Widerruf mit Bescheid vom 23. April 2015 begründet hier keine unzumutbare Härte. Die Verantwortung für eine rechtzeitige Anzeige lag beim Klä ger. Zusät z- liche Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit, die nunmehr wegfallen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auf die Altersversorgung des Klägers, der bis zur B e- 16 17 18 - 9 - standskraft des Widerrufs Mitglied der Beklagten bleibt, hat sich die Verzög e- rung allenfalls positiv ausgewirkt. 3 . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und kl ä- rungsfähige Rec htsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg ) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 9 mwN; st.Rspr.). a ) Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Tätigkeit als Hauptgeschäftsführers einer Industrie - und Handelskammer schlechthin unve r- einbar mit der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberu fs ist. Dies t rifft nicht zu. Der Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534) enthält Leitlinien, anhand derer die vom Kläger aufgeworfene Frage im Einzelfall geprüft werden kann. Instanzgerichtliche Rechtsprechung oder Ko m- mentar - und Aufsatzliteratur, die sich kritisch mit dem genannt en Beschluss auseinandersetzt , von ihm abweicht oder vermeintlich offen gebliebene Fragen behandelt, weist der Kläger nicht nach. Dem genannten Beschluss ist überdies zu entnehmen, dass der Unvereinbar keitsgrundsatz nicht starr gehandhabt werden darf. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, welche der Vielg e- staltigkeit der Anforderungen und Dienstleistungen im breit gefächerten öffentl i- chen Dienst gerecht wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2 011, aaO Rn. 4). b ) Nach Ansicht des Klägers ist außerdem grundsätzlich klärungsbedür f- tig, ob gegebenenfalls die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im 19 20 21 - 10 - Angesicht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gebiete t , die Interessenkollision unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände mit weniger stark eingreifenden, rechtlich zulässigen Mitteln abzuwehren als mit dem einschränkungslosen W i- derruf der Anwaltszulassung und damit vollständigem Entzug sämtlicher A n- waltsrechte. Auch insoweit ist die g rundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfra ge ist z u- dem durch die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs allgemein dahingehend beantwortet worden, dass die Vorschriften über die Unvereinbarkeit von Anwalts - und Zweitberuf und die diese ergänzende Ausübungsverbote nicht starr gehandhabt werden dürfen ; erforderlich ist jeweils eine Einzelfallprüfung. Die Anwendung dieser Grundsä t- ze auf den einzelnen F all ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 143 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Bellay Braeuer Lauer Vorinstanz: AG H München, Entscheidung vom 13.08.2016 - BayAGH I - 5 - 5/15 - 22
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