ECLI:DE:BGH:2018:081118BANWZ.BRFG.51.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5 1 /17 vom 8. November 201 8 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsident in des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 8. November 201 8 beschlossen: Der Antrag de r Kläge r in auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5 . Senats des Bayerischen An waltsgerichtshofs vom 1 7 . J uli 201 7 wird a ls unzulässig verworfen . D ie Kläger in hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahren s wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. D i e 19 67 geborene Kläger in wurde 1 9 99 al s Rechtsanw ä lt in zugelassen. Mit Beschluss vom 1. September 2016 eröffnete das Amtsgericht F . das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin. Die Insolvenzverwalterin gab durch eine am 12. September 2016 öffentlich bekannt gemachte Erklärung die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit de r Kläger in als Rechtsanw ältin frei und erklärte gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO, dass das Vermögen de r Kläger in aus einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanw ä lt in nicht zur Insolvenzmasse 1 - 3 - gehör e und Ansprüche aus d ieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden könn t en. Mit Bescheid vom 22. November 201 6 widerrief die Beklagte die Zulassung de r Kläger in zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) . D ie hier gegen gerich tete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. D i e Kläger in beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung g e- gen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Die Beklagte hat im Anschluss hieran mit Bescheid vom 14. Mai 2018 die sofortige Vollziehung des Widerruf s- bescheids angeordnet. Mit weiterem Bescheid vom 10. Juli 2018 hat die B e- klagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft auch wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerrufsbesc heid ist seit dem 15. August 2018 bestand s- kräftig. II. Der gegen das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zula s- sung der Berufung ist unzulässig, da wegen des bestandskr äftigen Widerrufs der Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft das erforderliche Recht s- schutz bedürfnis an einer Überprüfung des weiteren Widerrufsbescheids der Beklagten vom 22. November 2016 entfallen ist. 1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach de n hier gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung au s- nahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre; nutzlos ist eine Klage, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächl i- chen - auch ideellen - Vorteil bringen könnte. Dem entsprechend besteht nach 2 3 4 - 4 - der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines angegriff enen Widerrufsbescheids und einer hierzu erga n- genen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht, wenn die Rechtsanwaltsz u- lassung bereits aus anderen Gründen bestandskräftig widerrufen worden ist; es fehlt dann an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüf ung eines weiteren Widerrufsgrundes (Senatsbeschlüsse vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 18 f. mwN; vom 16. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 44/17, juris Rn. 3). So liegt der Fall hier, da die Rechtsanwaltszulassung der Klägerin bereits durch den Bes cheid der Beklagten vom 10. Juli 2018 bestandskräftig widerrufen worden ist. 2. Die Klägerin ist auf das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses und auf die Möglichkeit einer Verwerfung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Stellungna h- me hat sie keinen Gebrauch gemacht. 5 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Bünger Remmert Kau Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 17.07.2017 - BayAGH I - 5 - 17/16 - 7
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