ECLI:DE:BGH:2018:091118BANWZ.BRFG.51.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5 1 /1 8 vom 9. November 2018 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesg erichtshof Limperg , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie d ie Rechtsan w ä lt e Dr. Kau und Dr. Lauer am 9. November 2018 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4 . Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2 . Juli 201 8 wird abgelehnt . De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 12 . 5 00 Gründe : I. D er Kläger ist seit dem 1 0 . J anuar 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Er bean tragte am 2 1 . J uni 201 5 bei der beklagten Rechtsanwaltskammer die Gestattung der Führung der Bezeichnung " Fachanwalt für Insolvenzrecht " . Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 31. August 2017 den Antrag des Klägers ab , da es ihm nicht gelungen sei, die nach § 5 Abs. 1 Buchst. g FAO erforderl i- chen besonderen praktischen Erfahrungen nachzuweisen . D ie hiergegen g e- richtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. D e r Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgericht s- hofs . 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernst liche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 112e Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Rüge des Klägers, der Anwalt s- gerichtshof akzeptiere zu Unrecht im Rahmen der Ersetzung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO (in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung) nur so l- che Verfahren, in denen der Kläger einen Schuldner in einem bereits eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber einem Gericht vertreten habe. Der Anwaltsgerichtshof hat ausgeführt, der Wortlaut von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO weise darauf hin, dass eine Tä tigkeit in einem Gerichtsve r- fahren erforderlich sei. Für die " Vertretung " des Schuldners genüge nicht jede Tätigkeit für den Schuldner während eines laufenden Verfahrens. Vielmehr sei ein Auftreten für ihn gegenüber dem Insolvenzgericht erforderlich. Nur d ie nach außen hin wirkende Übernahme der Verantwortung, das heißt die gegenüber dem Gericht angezeigte Vertretung des Schuldners im eröffneten Verfahren genüge den Erfordernissen der vo rgenannten Norm. Dies trifft zu. aa) Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a FAO a.F. können die in § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 1 FAO bezeichneten Verfahren durch Verfahren als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz ersetzt werden. B e- reits d i e Verwendung der Worte " Verfahren " und " Verbraucherinsolvenz " weist darauf hin , dass die Vertretung in einem (gerichtlichen) Verbraucherinsolven z- 2 3 4 5 6 - 4 - verfahren gemeint ist (so im Ergebnis auch die Begründung des in der 6. Sa t- zungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 21. November 2016 gestellten Antrages zur Neu fassung von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a FAO: " erfolgt sein musste. " ) . Dies folgt zudem aus der gleichförmigen Verwendung des Verfahrensbegriffs in § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 1 und Nr . 3 FAO a.F.. Bei den " in Nr. 1 bezeichneten Verfahren " (§ 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO a.F.) handelt es sich um " eröffnete " gerichtliche Insolvenzverfahren , in denen der Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter gegenüber dem Gericht auftritt . D araus ist zu sch ließen , dass auch die - die eröffneten Insol venzverfahren im Sinne von § 5 Buchst. g Nr. 1 FAO a.F. ersetzenden - Verfahren nach § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO a.F. gerichtliche (Verbraucher - )I nsol venz v erfahren s ind , in denen der Rechtsanwalt - als Vertret er des Schuldners - gegenüber dem Gericht auftritt . D ie Notwendigkeit einer Vertretung des Schuldners im gerichtlichen Ve r- fahren ergibt sich weiterhin aus dem in § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a FAO a.F. bestimm ten Erfordernis, dass der Rechtsanwalt den Sch uldner in der Verbra u- cherinsolvenz " bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens " vertreten haben muss. Der Kläger kann sich insoweit nicht im Sinne einer " Rosinentheorie " tei l- weise auf die bis zum 30. Juni 2017 und teilweise - soweit danach die Vertr e- tung des Schuldners nicht mehr bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens e r- folgt sein muss - auf die ab dem 1. Juli 2017 geltende Fassung von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a FAO berufen. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FAO sind Anträge nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellun g geltenden Recht zu entscheiden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. Dementsprechend beruft sich der Kläger - jedenfalls überwiegend - auf die zum Z eitpunkt seines Antrags vom 21. Juni 2015 geltende Fassung von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a FAO , die w e- sentlich weniger Ersetzungsfälle fordert als die neue Fassung . Dann aber ist die 7 - 5 - alte Fassung insgesamt anzuwenden und nicht eine " Mischform " von altem und neuem Recht, das in dieser Gestalt zu keinem Zeitpunkt geltendes Recht war. E ntgegen der A uffassung des Klägers kann nicht allein auf den Begriff der " Verbraucherinsolvenz " abgestellt werden. Letztere besteht zwar aus drei Stufen , von denen die erste außergerichtlich abgewickelt wird . Nach § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a FAO a.F . ist indes die Vert retung des Schuldners in " Verfa h- ren " der " Verbraucherinsolvenz " erforderlich. Ein solches Verbraucherinso l- venzverfahren wird erst auf der letzten Stufe der Verbraucherinsolvenz durch Beschluss des Insolvenzgerichts eröff net und ist ein gerichtliches Verfah ren (vgl. im Einzelnen Waltenberger in Kayser/Thole, InsO, 9. Aufl., Vor §§ 304 ff . Rn. 1 ff .). bb) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof das Erfordernis einer Vertr e- tung des Schuldners in einem bei Gericht anhängigen Verfahren auch aus Sinn und Zweck der Ersetzungsregelung in § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO a.F. a b- geleitet. Die dort genannten Verfahren sollen in Bezug auf die vom Rechtsa n- walt nachzuweisenden praktischen Erfahrungen die in § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 1 FAO a.F. bezeichneten Verfahren ersetz en. Bei letzteren handelt es sich um eröffnete Insolvenzverfahren und mithin um solche, in denen der Rechtsa n- walt - als Insolvenzverwalter - gegenüber dem Insolvenzgericht auftritt und pra k tische Erfahrungen in d em gerichtlichen Insolvenzv erfahren erwirbt . Ve r- gleichbare, wenn auch fallbezogen nicht immer gleichwertige ( daher das Erfo r- dernis der höheren Anzahl der ersetzenden Fälle ) prozessuale Erfahrungen kann der Rechtsanwalt als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinso l- venz nur in einem eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren erwerben. 8 9 - 6 - cc) D a s Erfordernis einer Vertretung des Schuldners im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren entspricht auch der Systematik der Facha n- waltsordnung. D ie Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zutreffend d a- rauf hin gewiesen , d ass für sämtliche andere n , in § 5 Abs. 1 FAO geregelte n Fachgebie te ausnahmslos de r Nachweis von Fallbearbeitungen aus dem B e- reich gerichtlicher oder rechtsförmlicher Verfahren notwendig ist . Dementspr e- chend setzt nach der Rechtsprech ung des Senats eine Ersetzung im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO a.F. voraus , dass die Stellung des Rechtsa n- walts der eines Vertreters des Schuldners im gerichtlichen Verfahren gleichwe r- tig sein muss (Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125 Rn. 8). b) Die Berufung ist entgegen der Auffassung des Klägers nach § 112e BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht deshalb zuzulassen , weil - nach seinem Vorbringen - die Beklagte den Be g riff der " Vertretung " wide r- sprüchlich g ehandhabt haben soll. Der vorgenannte Zulassungsgrund erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidend ist daher allein, ob - was nach den vorstehenden Ausführungen der Fall ist - der Anwaltsgerichtshof den Begrif f der " Vertretung " vorliegend zutreffend ausgelegt hat. c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass im Rahme n von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO a.F. nach Auffassung des Klägers bereits eine Tätigkeit des Rechtsanwalts als Vertreter des Schuldners " nach außen hin " - etwa gegenüber Gläubigern des Schuldners - ohne Vertretung gegenüber dem Gericht ausreichend sein soll. Letzteres ergibt sich - entgegen der Begründung des Zulassungsantrags - nicht aus der Rech tsprechung des Senats. D ieser hat in seiner Entscheidung vom 16. April 10 11 12 - 7 - 2007 ausgeführt, im Fall e eines " Verwalters hinter dem Verwalter " bleibe " nach außen hin " der förmlich bestellte Verwalter allein verantwortlich (aaO Rn. 6). Dabei ging es um eine Außen verantwortlichkeit der Tätigkeit in einem eröffn e- ten Insolvenzverfahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 1 FAO a.F.. In demselben Beschluss hat der Senat die Tätigkeit eines Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht als ersetzungsfähig gemä ß § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO a.F. anerkannt, weil dessen Stellung nicht der eines Ve r- tr e ters des Schuldners im gerichtlichen Verfahren gleichwertig sei (aaO Rn. 8). Stets war mithin eine Vertretung des Schuldners in einem gericht lichen Inso l- venzv erfahr en betroffen. d) Es ist somit im Rahmen des § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO a.F. nicht ausreichend, dass der Rechtsanwalt - wie dies der Kläger für die Fälle A 1, A 2, A 7, A 9, A 10, A 11, A 13, A 16 und A 17 vorgetragen hat - gegenüber den Gläubigern der Schuldner " in der Verbraucherinsolvenz " tätig geworden ist. E r- forderlich ist vielmehr eine Vertretung des Schuldners im gerichtlichen Verbra u- cherinsolvenzverfahren. Eine solche ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers und den von ihm zu den vorgenannte n Fällen eingereichten Belegen nicht. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtl i- chen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsb e- dürftig. 3 . Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 112e BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein solcher Verfahrensmangel kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass de r Anwaltsgerichtshof den Vortrag des Klägers zur Vertretung 13 14 15 - 8 - von Schuldnern " nach außen hin " gegenüber Gläubigern in der Verbraucheri n- solvenz nicht berücksichtigt hat. Denn eine solche Tätigkeit ist, wie ausgeführt, nicht ersetzungsfähig im Sinne von § 5 Bu chst. g Nr. 3 FAO a.F. Der entspr e- chende Klägervortrag ist dami t nicht entscheidungserheblich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 1 GKG . Li mperg Bünger Remmert Kau Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 02.07.2018 - BayAGH III - 4 - 13/17 - 16
Full & Egal Universal Law Academy