BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5 /12 vom 18. Mai 2012 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den P räsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 18. Mai 2012 beschlossen : Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember 2011 zugelassen. Gründe: I. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochten en Urteils im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tats a- chenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ - RR 2008, 1 f.; NJW 2009, 3642; Senatsbeschlus s vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg ) 9/10, juris Rn. 3 m.w.N.), was hier der Fall ist. Der Kläger rügt, dass der Anwaltsgerichtshof auf Grund des Fortbest e- hens der Sozietä t des Klägers mit seinem Partner eine Gefährdung der Recht s- pflege angenommen habe. Damit hat er einen tragenden Rechtssatz des ang e- 1 2 - 3 - fochtenen Urteils schlüssig in Frage gestellt. Die Erwägungen, mit denen der Anwaltsgerichtshof den Vortrag des Klägers als u nzureichend zurückgewiesen hat, eine Gefährdung der Rechtspflege oder von Mandanten sei ausgeschlo s- sen, weil er die Führung der Kanzlei schon seit langem einem Sozius überla s- se, könnten nämlich mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1997 - An wZ (B) 4/97 (BRAK - Mitt. 1997, 200 f.) und mit der Gesetzesbegrü n- dung (BT - Drucks. 3/778, S. 3, zu § 26 BRAO a.F.; vgl. auch BVerfG, NJW 1974, 1279 = BVerfGE 37, 67) nicht in Einklang stehen. II. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der E inlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlu s- ses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim B undesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einz u- reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuf ühre n- den Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflic h- tung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug 3 - 4 - genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so i st die Ber u- fung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Tolksdorf Roggenbuck Seiters Frey Martini Vorinstanzen: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2011 - AGH I 4/10 -
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