BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5 /1 3 vom 20. März 2013 in de r v er waltungsrechtlichen Rechtsbeistandssache wegen Verleihung einer Fach gebiets bezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Präsidenten des Bun desgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 20. März 2013 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hess ischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. November 2012 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 12.500 Gründe: I. Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Rechtsbeis tand Kammermitglied der Beklagten. Am 27. August 2011 beantragte er die Anerkennung als "Fac h- beistand für Sozialrecht". Mit Bescheid vom 14. März 2012 wies die Beklagte den Antrag mit der Begründung zurück, dass die für die Jahre 2009 und 2010 erforderlich e sozialrechtliche Fortbildung nach § 4 Abs. 2, § 15 FAO nicht nac h- gewiesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt . Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 13. November 2012 wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag, mit dem der Kläger die Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg. D a s Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags ist weder geeigne t, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen En t- scheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen , noch aufzuzeigen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten au f- weist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzl iche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Frey Martini Vorins tanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.11.2012 - 2 AGH 10/12 - 2 3
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