BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5 /1 5 vom 13. Juli 2015 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache w egen Verleihung der Befugnis, die Facha nwaltsbezeichnung "Handels - und Gesellschaftsrecht " zu führen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für An waltssachen , hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, den Richter Seiters sowie d ie Rechtsanw ä lt e Dr. Martini und Dr. Kau am 13. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag de s Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 7 . J uli 201 4 verkündete Urteil des 2 . Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. D e r Kläger hat die Kosten des Zulassungsv erfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren wird auf 12 . 5 00 t- gesetzt. Gründe: I. De r Kläg er , der im Jahre 2007 den Fortbildungslehrgang zum Facha n- walt für Handels - und Gesellschaftsrecht erfolgreich abgeschlossen hat, bea n- tragte mit Schreiben vom 11. April 2011 bei der Beklagten, ih m die Befugnis zu verleihen, die Fachanwaltsbezeichnung " Hande ls - und Gesellschaftsrecht " zu führen. Mit Bescheid vom 14. März 2012 wies die Beklagte den Antrag mit der Begründung zurück , der Kläger habe in den Jahren 2008 und 2009 die nach § 4 Abs. 2, § 15 FAO erforderliche Fortbil dung nicht nachgewiesen. Die hierg egen 1 - 3 - gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungs gründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- foc h tenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzelner tr agender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Senatsr spr.; vgl. nur Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 4 m.w.N.). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger mit seiner Antragsbegrü n- dung nicht darzulegen. a) Der Einwand des Klägers, sein Masterstudium für graduierte Juristen an der University of New South Wales in Australien sei zu Unrecht nicht als Fortbildungsveranstaltung anerkannt worden , ist nicht entschei dungserheblich. Denn der Kläger hat im Rahmen dieses Studiums lediglich zwischen März und November 2008 Veranstaltungen besucht. Im Jahr 2009 hat er sich nicht for t- gebildet und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen de r § 4 Abs. 2, § 15 FAO. Im Übrigen te ilt der Senat auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers zu den Inhalten seines Ausland s studiums die Auffassung der Beklagten und des Anwaltsgerichtshofs, dass es sich da bei nicht um eine " anwalt liche Fortbildungsveranstaltung " im Sinne der F AO (in der hier maßgeblichen Fa s- sung bis zum 31. Dezember 2014) handelt. 2 3 4 - 4 - b) Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist der Einwand des Klägers, er habe aufgrund des Verhaltens der Beklagten auf eine Anerkennung seines Ausland s studiums vertrauen dürfen. Dies folgt bereits aus dem angesproch e- nen Umstand, dass der Kläger auch seiner Fortbildungsverpflichtung i m Jahr 2009 nicht nachgekommen ist. Abgesehen davon ist die Frage der Anerke n- nung keine Frage des Vertrauensschutzes. Ob eine Fortbildungsveranstaltu ng anzuerkennen ist, hängt davon ab, ob die dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen rechtfertigt der Inhalt des vom Kläger geschilderten Tel e- fongesprächs auch keinen Vertrauensschutz. Der Kläger hat insoweit folgendes vorgetragen: " Vor Ant ritt des Studiums, nämlich im Dezember 2007, nahm der Kläger telefonisch Kontakt zu der Beklagten auf, um die Frage der Anerkennung des Masterstudiums als Fortbildungsveranstaltung im Sinne der FAO a b- zuklären. Ansprechpartner war hier Herr Dr. Z . . Von ihm wurde dem Kläger zunächst mitgeteilt, dass eine Anerkennung erfolgen könne, wenn eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werde. Daraufhin e r- klärte der Kläger, dass er nach Abschluss des Studiums eine Urkunde erhalten werde und er seine Spezial isierung auf das Fachgebiet des Handels - und Gesellschaftsrechts, gemäß § 14i FAO, ausrichten werde. Daraufhin erklärte Herr Dr. Z . , dass er nach Rückkehr seines St u- diums diese Urkunde, unter Bezugnahme auf die vorab erfolgte Rüc k- sprache (d.h. au f das geführte Telefonat mit ihm), der Rechtsanwalt s- kammer bzw. dem Fachausschuss überlassen solle und sodann der A n- erkennung nichts im Wege stehen sollte. " Über die Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung im Sinne der Fac h- anwaltsordnung e ntscheidet aber der Vorstand der Rechtsanwaltskammer unter Mitwirkung des zuständigen Fachausschusses. Schon von daher durfte der Kläger auf d as von ihm geschilderte Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten, der weder dem Fachausschuss noch dem Vorstand an gehört, nicht vertrauen. Insoweit kommt es nicht einmal darauf an, dass etwaige Zusicheru n- 5 6 - 5 - gen sowieso nur im Falle ihrer Schriftlichkeit verbindlich sind (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) . Zwar können falsche Auskünfte - allerdings nur unter der Vor - aussetzu ng, dass sie ei ne Verläss lichkeitsgrundlage begründen (vgl. BGH, U r- teile vom 16. Januar 1992 - III ZR 18/90, BGHZ 11 7, 83, 86 f., 90 f. und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02, VersR 2004, 604 f.) , mithin derjenige, der Auskunft erhalten hat, zu Recht auf di e Auskunft vertrauen durfte - Amtshaftungsanspr ü- che auslösen. Bei einer unrichtigen Auskunft, auf die der Geschädigte vertraut hat und vertrauen durfte, kann er aber nur den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf die Richtig keit der Auskunft vertraut und mit Rücksicht hierauf Entscheidungen getroffen hat, die ihn in seinen Ve r- mögensinteressen berühren. Hingegen kann er nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob die Auskunft inhaltlich richtig wäre (vgl. nur BGH, Urteil vo m 21. März 1991 - III ZR 118/89, NJW 1991, 2759 , 2761 ; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 201 3 , § 839 Rn. 149 ff., 156, 243). Aus dem Telefongespräch k ann der Kläger daher nichts für die Anerke n- nung seines Auslandsstudiums als Fortbildungsveranst altung herleiten. Gena u- so wenig ist es von Bedeutung, dass der Vorsitzende des zuständigen Fac h- ausschusses auf das Schreiben des Klägers vom 14. Juli 2009, in dem dieser nach seiner Rückkehr aus Australien um eine schriftliche Bestätigung der Ane r- kennung b at, nicht reagiert h at. c) Zu Unrecht meint der Kläger, die Beklagte habe eine falsche " Erme s- sensentscheidung " getroffen; bei Berücksichtigung aller von ihm vorgetragenen Umstände hätte sein Antrag - auch unabhängig von der Frage einer ausre i- chenden Fortbildung in den Jahren 2008 und 2009 - genehmigt werden mü s- sen. 7 8 - 6 - D ie Entscheidung über die Verleihung der Befugnis , eine Fachanwalt s- bezeichnung führen zu dürfen, ist - anders als die über den Widerruf der Befu g- nis nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO - eine gebundene und keine Ermessen s- entscheidung. Darin, dass die Kammer die Befugnis zur Führung einer Fac h- anwaltsbezeichnung verleihen " kann " (§ 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO), liegt nur eine Aussage über die ihr vom Gesetzgeber verliehene Rechtsmacht. Einen eigenen Ermessensspielraum hat die Kammer damit nicht erhalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308 und vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742). Insoweit geht auch die Bezugnahme des Klägers auf den zu § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO ergangenen Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 (AnwZ (Brfg) 76/13, NJW - RR 2014, 1083) fehl. Der Beklagten st and es nicht frei, nach ihrem Ermessen von bestimmten in der FAO für die Verleihung vorges chriebenen V o- r aussetzunge n abzusehen . d) Nicht entscheidungserheblich ist auch der Einwand des Klägers, d as (negative) Ergebnis de s während des gerichtlichen Verfahrens von der Bekla g- ten mit ihm geführten Fachgesprächs habe nicht verwertet werden dürfen. Denn dies würde nicht s daran ändern, dass d er Kläger seiner Fortbildungsverpflic h- tung nicht nachgekommen ist. 2. Vor diesem Hintergrund weist der Rechtsstreit auch keine besonderen Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Genauso wenig besteht ein e grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielza hl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen En t- 9 10 11 - 7 - wicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Senatsr spr.; vgl. nur B e- schluss vom 10. Februar 2015 aaO Rn. 9 m.w.N.). Die se Voraussetzungen sind hi er nicht gegeben. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf de m die Entscheidung beruhen kann ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Soweit der Kläger rügt, dass der Anwaltsgerichtshof teilweise von e i- nem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei , ist diese Rüge bereits deshalb unerheblich , weil sie sich auf - nach Maßgabe der Au s- führungen zu II 1 - nicht entscheidungserheblichen Sachvortrag bezieh t . Abg e- sehen davon ist nicht na chvollziehbar, wenn der Kläger rügt, die vom Anwalt s- gerichtshof angesprochenen Hinweise der Beklagten zur Fortbildungspflicht seien nie Gegenstand des Verfahrens gewesen und insoweit von keiner der Parteien vorgetragen worden. Denn die betreffende Passage im angefochtenen Urteil bezieht sich auf den eigenen Vortrag des Klägers auf S. 9 der Klage. b) Der Kläger macht des Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung geltend , ihm sei vom Anwaltsgerichtshof der - im an gefochtenen Urteil im Zusammenhang mit dem Fachgespräch ang e- sprochene - Schriftsatz der Beklagten vom 2. Dezember 2013 nicht übermittelt worden; von dessen Existenz habe er erstmals im Urteil gelesen. Diese Rüge ist bereits nicht in zulässiger Weise a usgeführt, da der Kl ä- ger nicht näher darlegt, was er vorgetragen hätte, wenn ihm der Inhalt des Schriftsatzes bekannt gewesen wäre. Der Kläger hätte insoweit nach Zustellung des Urteils die Möglichkeit der Akteneinsicht nutzen müssen. Im Übrigen enthält 12 13 14 15 - 8 - de r Schriftsatz nur neuen Vortrag zum Fachgespräch und ist deshalb nicht en t- scheidungserheblich. c ) Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch nicht der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO (i.V.m. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO) . N ach dieser B estimmung ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bunde s- recht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Zwar ist ein bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO auch dan n nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkü n- dung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind ( vgl. Beschluss des Gemeinsame n Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS - OGB 1/92, BVerwGE 92, 367). Denn dann besteht aufgrund der langen Zeitspanne zwischen der Verkündung und der Niederlegung der Entscheidungsgründe ke i- ne ausreichende Gewähr mehr dafür, d ass die schriftlichen Gründe den Erw ä- gungen entsprechen, die in der Beratung, die der Verkündung des Urteils z u- grundeliegt, für die beteiligten Richter maßgeblich waren. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das angefochtene Urteil ist innerhalb d er Fünf - Monatsf rist zur G e- schäftsstelle gelangt, wie es auch der unterschriebene Vermerk auf dem Urteil ( " Urteil zur Geschäftsstelle gelangt am: 10.09.2014 " ) ausweist. Mit der Zula s- sungsbegründung trägt der Kläger vor , er habe durch eine telefonische Nac h- frage bei der Geschäftsstelle erfahren, dass dem Urteil ursprünglich keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei. D eshalb sei das Urteil noch ei n- mal im Umlaufverfahren an die M itglieder des Anwaltsgerichtshofs zurück g e- schickt worden, um es nunmehr m it Rechtsmittelbelehrung zu unterschreiben , 16 17 - 9 - wobei dieses Urteil dann erst nach Ablauf der Fünf - Monatsfrist wieder auf d er Geschäftsstelle eingegangen sei . Auch wenn man diesen Vortrag als richtig unterstellt, liegt kein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO vor. Zwar gehört die Rechtsmittelbelehrung zum vol l- ständigen Urteil (§ 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO) , nicht aber zu den Entscheidung s- gründen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO . I hr Fehlen oder ihre verspätete A b- setzung ist, da sie nicht den Inhalt des Urteils betrifft , für den Erfolg einer Rev i- sion ohne Bedeutung, sondern hat Auswirkungen nur auf den Lauf der Recht s- mittelfristen (vg l . nur Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 138 Rn. 30). Ob statt des hier vom Anwaltsgerichtshof eingeschlagenen Verfahrens die unterblie bene Rechtsmittelbelehrung - so der Kläger - durch förmlichen B e- richtigungsbeschluss nach § 118 Abs. 2 VwGO hätte erfolgen und ein entspr e- chender Berichtigungsvermerk dem Urteil hätte angeheftet werden müssen, ist irrelevant, da hierauf das Urteil nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruh en kann . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führe n von Fachanwaltsb e- zeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 fest (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Br f g) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 13 und vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 18 19 20 - 10 - Rn. 17). Umstände, die im vorlie genden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern k önnten, sind nicht ersichtlich. Kayser Lohmann Seiters Martini Kau Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.07.2014 - 2 AGH 9/12 -
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