ECLI:DE:BGH:2018:110118BANWZ.B RFG.5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5/17 vom 11. Januar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen eines belehrenden Hinweises - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Richter Dr. Bünger als Bericht erstatter am 1 1 . Januar 201 8 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 30 . September 2016 ist wirkungslos . Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander au fgehoben. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5 e- setzt. Gründe: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinsti m- mend für erledigt erklärt haben, ist für die noch zu treffenden Entscheidungen nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig. 1. G emäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 , § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung nach § 112c A bs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos g e- worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 1 2 - 3 - 32/16, juris Rn. 1; vom 19. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 4/17 , juris Rn. 1; vom 14. September 2017 - AnwZ (Brfg) 35/16, juris Rn. 3) . 2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksicht i- gung des bisherigen Sach - und Streitstands z u entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzlic he Rechtsfragen zu klären (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2016 AnwZ (Brfg) 32/16, aaO Rn. 2 mwN; vom 19. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 4/17, aaO Rn. 2). Es besteht daher keine Veranlassung, die für die Zulassung der Ber u- fung maßgebenden Rechtsfragen zu e ntscheiden, ob in Konstellationen der vorliegenden Art ein Feststellungsinteresse des Klägers gegeben ist und ob der Außenauftritt des Klägers mit dem Berufsrecht vereinbar ist. Da andere Verte i- lungskriterien nicht ersichtlich sind, sind die Kosten des Ver fahrens gegen - einander aufzuheben. 3 4 - 4 - Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 2 GKG . Dr. Bünger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 30.09.201 6 - 1 AGH 49/15 - 5
Full & Egal Universal Law Academy