ECLI:DE:BGH:2018:280618BANWZ.BRFG.5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5/18 vom 28. Juni 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Unterlassung der Einführung des elektronischen Postfachs - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie den Recht s- anwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk a m 28. Juni 2018 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsg erichtshofs Berlin vom 31. August 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Rechtsanwaltskammer H . z ur Recht s- anwaltschaft zugelassen. Er wendet sich gegen die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfach s und hat im Verfahren vor dem Anwaltsg e- richtshof zuletzt beantragt, 1 . die Beklagte zu verurteilen, die Einführung des elektronischen Postf a- ches sofort zu unterlassen; 1 - 3 - 2 . die Beklagte zu verurteilen, die Errichtung des elektronischen Pos t- fachs am 1. Januar 2018 zu unterlassen; 3 . dem Kläger für die Anträge zu Ziff. 1 und 2 einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren; 4 . dem Kläger die Verträge mit dem Unternehmen A . , dem S . und anderen beauftra g- ten Unternehmen bezüglich der Einrichtung des elektronischen Pos t- fachs in deutscher Sprache vorzulegen. Der Anwaltsgerichts hof hat die Anträge zu 1 und zu 2 als unbegründet abgewiesen und den Antrag auf einst w eiligen Rechtsschutz abgelehnt; den A n- trag zu 4 hat er für unzulässig gehalten. Nunmehr beantragt der Kläger die Z u- lassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerich tshofs. Er will die bi s- herigen Anträge weiter verfolgen. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1 . Grundlage des Unterlassungsbegehren s des Klägers gemäß den A n- trägen zu 1 und zu 2 ist der allgemeine öffentlich - rechtliche Unterlassungsa n- spruch, der aus einer drohenden Grundrechtsverletzung folgt und unmittelbar aus den betroffenen Grundrechten abzuleiten ist. Der Kläger beruft sich auf sein Pe rsönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und auf die Persönlichkeits rechte seiner Mandanten , auf das Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, auf das Grundrecht der B e- 2 3 4 - 4 - rufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG , auf das Telekommunikationsgeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG, auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG und auf das Staatsprinzip des Schutzes der natürlichen Lebensgrun dlagen gemäß Art. 20a GG. Demgegenüber ist die Beklagte gemäß § 31a Abs. 1 BRAO g e- setzlich verpflichtet, für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied ein besonderes Anwaltspostfach empfangsbereit einzurichten. Der Senat hat die Vorschrift des § 31a BRAO für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 11. Januar 2016 AnwZ (Brfg) 33/15, WM 2016, 1662 Rn. 15 ff . ; Beschluss vom 21. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 43/16, juris Rn. 6). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Anwaltsg erichtshof die Klagea n- träge zu 1 und zu 2 für unbegründet gehalten. Anlass, die Berufung zuzulassen, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsg e- richts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG), sieht der Senat weiterhin nicht . a ) Der Kläger legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beruhen könnte (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) . Das gilt insbesondere für die geltend gemachte Verletzung des Amt s- ermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) . aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände A ufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich geh altenen A ufklärungsmaßnahmen hierfür in B e- tracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchfü h- rung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen wo r- den wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereit s im Verfa h- ren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vo r- 5 6 - 5 - nahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlu n- gen auch ohne ein sol ches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 mwN). bb) Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Die En t- scheidungserheblichkeit der als unterlassen gerügten Auf klärungsmaßnahmen ist nicht dargetan. (1) Der Klä ger meint, wegen des Untersu chungsgrundsatzes und der aus § 108 VwGO folgenden Pflicht der Gerichte, Sachverhalte rechtlich voll zu überprüfen, sei es nicht seine Aufgabe, Auskünfte einzuholen, Beweise anz u- tr e ten oder seinen Antrag zu begründen; entgegenstehende Senatsrechtspr e- chung sei rechtswidrig. Dies trifft nicht zu. (2) Der Kläger wiederholt seinen umfänglichen erstinstanzlichen Vortrag zu den Gefahren des Internets und zur fehlenden Datensich erheit und bea n- standet, dass der Anwaltsgerichtshof nicht die seinem Vortrag entsprechenden Feststellungen getroffen und auf dieser Grundlage die von ihm für richtig geha l- tenen rechtlichen Schlussfolgerungen getroffen habe. Dieser Vorwurf ist aus Rechtsgrü nden unerheblich. Die Vorschrift des § 31a BRAO beruht auf der A n- nahme des Gesetzgebers, dass eine sichere Übermittlung der Daten möglich sei. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BRAO n . F . hat die Beklagte sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronisc hen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln mö g lich ist. Es war nicht Aufgabe des Anwaltsgerichtshofs und ist nicht Aufgabe des erkennenden Sena ts, diese Einschätzung des Gesetzgebers durch eine eigene Bewertung der heute möglichen und zu erwartenden Datensicherheit zu 7 8 9 - 6 - ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 11. J anuar 2016, aaO Rn. 18). Die von der B e- klagten in Aussicht genommene konkrete technische Umsetzung der gesetzl i- chen Vorgaben des § 31a BRAO ist n icht Gegenstand des Rechtsstreits. Der Kläger will die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs insgesamt verhindern. Er wendet sich nicht gegen eine konkrete technische Lösung. (3) Hinsichtlich des Grundrechts der Berufsfreiheit (Ar t. 12 GG) meint der Kläger, die Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO n.F.) betreffe die Berufswahl, nicht nur die Berufsausübung. Dies trifft nicht zu, wie der Senat im Urteil vom 11. Januar 2016 (aaO Rn. 16) näher erläutert hat. Der Kläger beanstandet we i- te r die fehlende Berücksichtigung seines Vortrags zu den voraussichtlichen Kosten des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, weil er selbst alle erforderlichen Geräte (Computer, Klapprechner, Monitor, Reader, Scanner) neu erwerben und eigens ei nen Inter net - Anschluss ein richten müsse. Ein Verfa h- rensverstoß liegt indes nicht vor . Der als übergangen gerügte Vortrag ist une r- heblich. Die Vorschrift des § 31a BRAO enthält eine allgemeine Rege lung. Bei der Berechnung der durch sie entstehenden zusätzlichen Kost en hat sich der Gesetzgeber an der üblichen EDV - Ausstattung einer Anwaltskanz lei orientiert (vgl. dazu BT - Drucks. 17/12634, S. 22 f . ) . (4) Hinsichtlich des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG ) ist ein Verstoß gegen den Amts ermittlungsgr undsatz ebenfalls nicht darg e- legt. Der Kläger leitet einen Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts aus der Unsicherheit jeglicher Datenverbindung her. Wie gesagt, geht das G e- setz aber von sicheren Datenverbindungen aus , welche die Beklagte zu g e- wä hrleisten hat . An diese Einschätzung des Gesetzgebers sind die Gerichte grundsätzlich gebunden. 10 11 - 7 - (5) Gleiches gilt hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Verstoß es g e- gen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Anwaltsgerichtshof hat den Vo rtrag des Klägers zu den besonderen Problemen, die sich für ältere Rechtsanwälte stellen können, zur Kenntnis genommen und in seinem Urteil behandelt; er hat lediglich nicht die vom Kläger allein für richtig gehalt enen Schlussfolgerungen gezogen. Dass die Einführung des besonderen elek - tronischen Anwaltspostfachs gleichheits - und verfassungswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Anwaltsgerichtshof darauf verwiesen, dass ein Anwalt über den Weg der Befreiung von der Kanzleipflicht gemäß § 29 Abs. 1 BRAO und der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 30 Abs. 1 BRAO die Einrichtung eines Postfachs vermeiden könne (vgl. dazu Horn , AnwBl . 2017, 839). (6) Hi nsichtlich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 A bs. 2 GG) war der Anwaltsgerichtshof ebenfalls nicht zu weitergehenden Nachfo r- schungen verpflichtet. Insbesondere brauchte er nicht aufzuklä ren, welche Krankheitskosten durch die Einführung des besonderen elektronischen A n- waltspostfachs entstehen könnten . Ein Verfassungsverstoß, der zur Nichtigkeit des § 31a BRAO füh ren würde , kommt nicht in Betracht. (7) Ob sich ein Grundrechtsträger überhaupt auf das Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen gemäß Art. 20a GG berufen kann, ist zweifelh aft, kann aber dahinstehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 31 a BRAO den ihm zustehenden weiten Gestaltungspielraum bei der Umsetzung des Verfassungsauftrags aus Art. 20a GG überschritten hätte. 12 13 14 - 8 - (8 ) Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. G e- mäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz, welches ein Grundrecht ei n- schränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Nach gefesti g- ter Rechtsprechung des Bundesver fassungsgerich ts greift das Zitiergebot alle r- dings nur dann ein, wenn das Gesetz gerade darauf abzielt, das Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken (BVerfG , NJW 1999, 3399, 3400 ). Das trifft auf § 31a BRAO nicht zu. Die genannte Vo r- sch rift dient der Verbesserung und Beschleunigung der Kommunikation zw i- schen den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten (vgl. BT - Drucks. 17/12634, S. 38 zu § 31a BRAO - E), nicht dazu, die Grundrechte der Nutzer ein zu schrä n- ken. Davon ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgegangen. Ein Verfahren s- fehler liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht aus dem Vortrag einer Pa r- tei nicht diejenigen Schlüsse zieht, welche die Partei für richtig hält. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Ur teils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vo m 29. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates. Der Senat hat im Urteil vom 11. Januar 2016 (aaO Rn. 18) darauf hingewiesen , dass dem Gesetzgeber hi n- sichtlich der Tatsachen und Prognosen, die Grundlage eines Gesetzes sind, eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zusteht; seine Entscheidung ist insoweit nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar. De r Kläger ist anderer Ansicht als der Gesetzgeber. Er legt umfänglich weitge - hend unter Wiederholung seines Vortrages zum Amtsermittlungsgrundsatz dar, welche Gefahren seiner Ansicht nach durch die Digitalisierung des Schrif t- 15 16 - 9 - verkehrs zwischen Anwälten, Mandanten und Gerichten drohen. An der Aufg a- benverteilung zwischen den Gerichten einerseits, dem Gesetzgeber andere r- seits ändert dies aber nichts. Die vom Kläger ausführlich geschilderten techn i- schen Schwierigkeiten, die bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs auf getreten sind, führen nicht zu einer Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des § 31 a BRAO, sondern nur dazu, dass die Einführung des Postfachs verschoben werden musste. c) Besondere rechtliche und tatsächliche Schwie rigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist der Fall nicht auf. Der Kläger verkennt erneut die Aufgabe der Gerichte, die ein verfassungsgemäß zustande geko m- menes Gesetz grundsätzlich zu beachten haben. d) Der Zulassungsgrund der Div ergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt . Er setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher - oder gleic h- rangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abwe i- c hung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentsche i- dung aufgestellten und di ese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, B e- schluss vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f . ). Der Kläger verweist auf eine nicht näher bezeichnete Rechtsprechung des Bundesverfa s- sungsgerichts, nach welcher Datensammlungen nicht isoliert be t rachtet werden dürf en, und beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof sich nicht mit der Vo r- ratsdatenspeicherung oder der Speicherung von biometrischen Daten ausein - andergesetzt habe. Das reicht nicht aus. 17 18 - 10 - e) Gleiches gilt für den Zulassungsgrund der g rundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Entgegen der Ansicht des Klägers zwingt die Beklagte nicht alle Rechtsanwälte und alle Mandanten dazu, ihre Daten der Überwachungsplattform Internet anzuvertrauen. Die Beklagte ist vie lmehr gemäß § 31 a Abs. 1 BRAO verpflichtet, ein besonderes elektronisches Postfach für alle im Gesamtverzeichnis aufgeführten Rechtsanwälte einzuric h- ten. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind damit beantwortet. 2. Einstweiliger Rechtsschutz , den de r Kläger mit seinem Antrag zu 3. verlangt, kommt nicht in Betracht, wenn die Hauptanträge keine Aussicht auf Erfolg versprechen . 3. Den Antrag zu 4. hat der Anwaltsgerichtshof für unzulässig gehalten, weil der Kläger das nach dem Informationsfreiheits gesetz erforderliche Vorve r- fahren nicht durchgeführt habe. Der Kläger meint, Anspruchsgrundlage sei n e- ben dem Informationsfreiheitsgesetz auch Art. 5 Abs. 1 GG sowie die Fürso r- gepflicht der Kammer gegenüber den Mitgliedern. Eines Vorverfahrens bedürfe es n icht. a) Zugunsten des Klägers geht der Senat davon aus, dass der Kläger sich auf den Zulassungsgrund der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ber u- fen will. Die Voraussetzungen anderer Zulassungsgründe sind nicht dargelegt. b) Soweit der Kläger seinen Anspruch auf das Informationsfreiheitsg e- setz des Bundes stützt, ist die Klage unzulässig, weil das nach § 9 Abs. 4 IFG erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt w orden ist. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG sind gegen die ablehnende Entscheidung der Behörde W i- 19 20 21 22 23 - 11 - derspruch und Verpflichtun gsklage zulässig. Eine allgemeine Leistungsklage ist unstatthaft . c) Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Insbesondere folgt ein Anspruch auf Einsicht in die Vertragsunterlagen nicht aus der Kammermi t- gliedschaft des Klägers. Ein allgemeines verfassungsrechtliches Information s- recht des Klägers gibt es nicht. Die Pflicht der Beklagten, das elektronische Postfach einzurichte n, und die Pflicht des Klägers, es zu nutzen, folgt nicht aus den von der Beklagten mit Dritten geschlossenen Verträgen, sondern aus dem Gesetz (§ 31 a Abs. 1, Abs. 6 BRAO). 24 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 1 54 Ab s. 2 VwGO, die Streit wertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 52 Abs. 1 GKG . Limperg Lohmann Remmert Lauer Merk Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 31.08.2017 - AGH I 4/17 - 25
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