BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 52 /1 1 vom 16. Dezember 201 1 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerruf der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch die V orsitzende Richterin Dr. Kessal - Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 16. Dezember 2011 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des I . Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 30. Juli 2011 zugelassen. Gründe: I. D ie Beklagte hat mit Bescheid 30. April 2010 die Zulassung zur Recht s- anwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 VwGO) widerruf en . Den Widerspruch des Kläg ers hat die Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2010 zurückgewiesen. Die hierauf vom Kläger erhobene Klage hat der A n- waltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist zuzula s- sen, weil der Kläger hinreichend dargelegt hat, dass dem Anwaltsgerichtshof ein Verfahrensfehler im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen ist. Der Anwaltsgerichtshof hat den Terminverlegungsantrag des Klägers vom 29. Juli 2011 zurückgewiesen, obwohl der Kläger , der sich selbst vertritt, durch Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests und ergänzende Erkl ä- run gen seiner Ehefrau glaubhaft gemacht hat, dass er aufgrund einer plötzl i- chen und unvorhersehbaren Verschlechterung s eines gesundheitlichen Z u- stands daran gehindert war, selbst an der mündlichen Verhandlung teilzune h- men oder wenigstens einen umfassend infor mierten Kollegen mit seiner Vertr e- tung zu beauftragen. Die somit unter Verstoß gegen § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Abs. 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgte Zurückweisung des Ve r- legungsantrags stellt unter den hier gegebenen Umständen eine Verletzung des A nspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dar (vgl. BVerwG, NJW 2001, 2735 m.w.N.) . Es kann nicht ausgeschlo s- sen werden, dass die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auf diesem Ve r- fahrensfehler beruh t (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 V wGO, § 112e BRAO ) . Zwar hätte der Kläger nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht in der mündlichen Verhandlung nicht damit gehört werden können , seine finanziellen Verhältnisse hätten sich nach Abschluss des behördlichen Verfahrens über den Zula s- su ngswiderruf konsolidiert; dieses Vorbringen ist einem gesonderten Wiederz u- lassungsverfahren vorbehalten (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn. 9 ff.). Vortrag zu anderen Aspekten der W i- derrufsentscheidung blieb dem Kläge r jedoch unbenommen. 2 3 - 4 - Da der Kläger nicht nur eine unzureichende Aufklärung des dem Gericht unterbreiteten Prozessstoffs, sondern die verfahrensfehlerhafte Verhinderung seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung rügt, ist von ihm kein hyp o- thetischer Sachvortrag dazu zu verlangen, was er im Falle seiner Teilnahme oder der Vertretung durch einen sachkundigen Kollegen in der mündlichen Ve r- handlung im Einzelnen vorge bracht hätte ( vgl. BVerwG, aaO; NJW 2008, aaO Rn. 4 m.w.N.). Sein e Ausführungen im Zulassu ngsverfahren , wonach er im Termin zur mündlichen Verhandlung den Nachweis hätte erbringen können, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise ausgeschlossen gewesen sei, genügt daher den Anforderungen an die Darl e- gung eines Verfahr ensfehlers. III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung e i- ner Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 4 5 - 5 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlu s- ses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einz u- reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss e i- nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmi t- telbelehrung in der angefocht enen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulä s- sig. Kessal - Wulf König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.2011 - AGH 17/10 (I) -
Full & Egal Universal Law Academy