BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 52 /1 1 vom 11. Juni 2012 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerruf s der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. K ayser , den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 11. Juni 201 2 beschlossen: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des I . Senats des Anwaltsgerichtshofs Ba den - Württemberg vom 30. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen . 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 Gründe: I. D ie Beklagte hat mit Bescheid vom 30. April 2010 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 VwGO) widerruf en . Den Widerspruch des Klägers hat d ie Beklagte mit B e- scheid vom 3. September 2010 zurückgewiesen. Die hierauf vom Kläger erh o- bene Klage hat de r Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Auf den Antrag des Kl ä- gers hat der Senat mit Beschluss vom 16. Dezember 201 1 die Berufung zug e- lassen und den Kläger auf das Erfordernis einer binnen einem Monat ab Zuste l- lung des Senatsbeschlusses einzureichenden Berufungsb egründung hingewi e- sen . Der Beschluss ist dem Kläger am 10. Februar 2012 zugestellt worden . 1 - 3 - Eine Berufungsbegründung ist bis zum Ablauf des 1 2 . März 2012 (Mo n- tag) nicht eingegangen. Hierauf vom Vorsit zende n hingewiesen , hat der Kläger mit am 26. März 201 2 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag beantragt, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs aufzuheben und " der Klage auf Wiedererte i- lung der Zulassung stattzugeben " , hilfsweise den Rechtsstreit zur Neuverhan d- lung an den Anwaltsgerichtshof zurückzuverweisen . Zur Begründung hat er die bereits in der Begründung seines Zulassungsantrags enthaltenen Ausführungen wiederholt . II. Die Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Frist zur Begründung der Ber u- fung versäumt hat. Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung e r- gehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 2 Satz 2, § 101 Abs. 3 VwGO). 1. Es bedurfte vorliegend zwar nicht d er Einlegung einer Berufung, weil das Verfah ren nach der Zulassung d er Berufung von Gesetzes wegen als Ber u- fungsverfahren fortgesetzt w orden ist (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ). Dies entband den Kläger jedoch nicht davon, die Berufung i n- nerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassun g gegenüber dem Berufungsgericht, hier dem Bundesgerichtshof, zu begründen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 Sätze 1 und 2 VwGO). 2. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Der Kläger hat vor Ablauf der in § 112e Satz 2 BRAO, § 1 24 a Abs . 6 Sätze 1 und 2 VwGO geregelten Frist (Fristende: Montag, 12. März 2012) trotz entsprechenden Hi n- weises im Zulassungsbeschluss des Senats keine Berufungsb egründung eing e- 2 3 4 5 - 4 - reicht und auch keinen Antrag auf Verlängerung der Be gründungsfrist gestellt. Die Ein reichung einer frist - und formgerechten Berufungsbegründung war auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass der Kläger die aus seiner Sicht ma ß- geblichen Angriffe gegen das angefochtene Urteil bereits i n seine m Antrag auf Zulassung der Berufung vorgebra cht hatte. a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung durch das Ber u- fungsgericht in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegrü n- dung einreichen; es genügt nic ht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen ( vgl. hierzu BVerwG E 107, 117, 12 0 f f.; BVerwG , NVwZ - RR 2004, 5 41 f.; BVerwG, B e- schluss vom 6. Oktober 2005 - 5 B 26/05, juris Rn. 4; BVerwG, NJW 2008, 1014, 1015 ; jeweils m.w.N. ). Dieses Erfordernis stellt keine bloße Förmelei dar; vielmehr soll der Berufungskläger mit der Einreichung d er Begründungs schrift eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung eines B e- rufungsverfahrens erstrebt ( BVerwGE 107, aaO ; BVerwG, NVwZ - RR 2004, aaO ). b) Während auf die Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes inne r- halb der Berufungsbegründungsfrist nicht verzichtet werden kann, lässt die Rechtsprechung allerdings Erleichterungen hinsichtlich der an ei nen solchen Schriftsatz zu stellenden inhaltlichen Anforderungen zu. So kann es für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung in den Fällen, in denen schon das schriftsätzliche Vorbringen im Zulassungsverfahren d ie Anforderungen an eine Berufungsbegründung e rfüllt , auch genügen, dass der Rechtsmittelkläger in einem innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten gesonderten Schriftsatz auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren Bezug nimmt (BVer w GE 107, aaO m.w.N.; BVerwG, NV w Z - RR 2004, aaO; BVerwG, B e- 6 7 - 5 - s chluss vom 6. Oktober 2005 - 5 B 26/05, aaO). Von diesen Fällen abgesehen, kann es auch ausreichen, dass der Rechtsmittelkläger in einem vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz zum Ausdruck bringt, dass er die Berufung durchführe n will , und dabei ausführt, weshalb er si e für begründet hält ( BVerwG, NV w Z - RR 2004, aaO; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 5 B 26/05, aaO). c) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es im Streitfall an einer rech t- zeitig eingegangenen Berufungsbegründ ung. Der Kläger hat vor Ablauf der B e- rufungsbegründungsfrist weder eine Berufungsbegründung noch einen sonst i- gen Schriftsatz , etwa eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen, eing e- reicht. Offensichtlich hat er die im Zulassungsbeschluss des Senats erteil te Rechtsmittelbelehrung nicht zur Kenntnis genommen und ist davon ausgega n- gen, eine Berufungsbegründung sei nicht erforderlich. Es fehlt damit an der nicht verzichtbaren Erklärung, das Berufungsverfahren durchführen zu wollen. Im Streitfall kommt diesem E rfordernis sogar besondere s Gewicht zu, denn der Senat hat in seiner Zulassungsentscheidung dem Begehren des Klägers ins o- weit eine Erfolgsaussicht abgesprochen, als sich dieser auf eine nachträgliche Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Ver hältnisse beru fen hat. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass die - nach entspr e- chendem Hinweis des Senats - verspätet eingereichte Berufungsbegründung zu keiner zeitlichen Verzögerung führe, weil sie sich inhaltlich mit den im Zula s- sungsantrag vorgebrachten Gründen decke. Denn dies heilt die Fristversä u- mung nicht. Der Kläger hat keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt; Wiedereinsetzungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger ist im Zulassungsbe schluss über die Notwendigkeit ei ner Berufungsbegründung und d ie hierfür maßgebliche Frist belehrt worden. 8 9 - 6 - III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Kayser König Fetzer Frey Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.2011 - AGH 17/10 (I) - 10 11
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