BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5 2/14 vom 2. März 201 5 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch d i e Präsidentin des Bun desgerichtshofs Limperg , die Richterin Roggenbuck , den Richter Seiters , den Rechtsanwa lt Prof. Dr. Quaas sowie die Rechtsanwältin Schäfer am 2. März 2015 beschlossen: D er Rechtsbehelf de s Kläger s gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs fü r das Land Nordrhein - Westfalen vom 1 2 . September 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Wert des V erfahren s wird auf 50.000 Gründe: I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 27. Februar 2014 die Zulassung de s Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 7. Oktober 2014 zugestelltem Urteil vom 12. September 2014 abgewiesen. Mit Fax vom 5. N o- vember 2014 hat der Kläger beim An waltsgerichtshof "Berufung" eingelegt. Eine Begründung des Rechtsbehelfs liegt bis heute nicht vor. 1 - 3 - II. Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig. Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 112e Satz 1 BRAO, § 124a Abs. 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger nach Eingang der Akten mit Schreiben vom 28. November 2014 hingewiesen worden. Ob der Rechtsbehelf des - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß belehrten - Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zu stellung des vollständigen Urteils. Die Begründungsfrist lief danach am Mo n- tag, den 8. Dezemb er 2014 ab. Soweit der Kläger mit Fax vom 8. Dezember 2014 beantragt hat, die "Berufungsbegründungsfrist" um sechs Wochen zu ve r- längern, konnte dem nicht entsproch en werden . Denn die Frist zur Begründung des allein statthaften Zulassungsantrags ist nach § 112 e Satz 2 BRAO i.V.m. § 12 5 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO , § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich (ständige Senatsr echt spr echung , vgl. n ur Beschl üsse vom 25. März 2013 - AnwZ (Brfg) 3/13, juris Rn. 2 und vom 8. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 61 /1 3 , juris Rn. 4; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 7 1 m.w.N.). Auch hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 hingewiesen worden. Dahinstehen kann , ob im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger in seinen Fax - Schreiben vom 8. Dezember 2014 und 8. Januar 2015 eine zeitwe i- lige krankheitsbedingte Verhind erung geltend gemacht hat, dies als k onklude n- ter Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu werten i st . Abges e- hen davon, dass der Kläger lediglich für den Zeitraum vom 6. bis 9. Januar 2 3 - 4 - 2015 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorge legt und damit seine kran k- heitsbedingte Verhinder ung nicht glaubhaft gemacht hat (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), käme eine Wiedereinsetzung auch deshalb nicht in Betracht, weil bis heute keine Begründung des Rechtsbehelfs ein g e- reicht worden ist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Limperg Roggenbuck Seiters Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 12.09.2014 - 1 AGH 10/ 14 - 4
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