ECLI:DE:BGH:2015:211215BANWZBRFG52.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 52 /1 5 vom 21. Dezember 2015 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Vorsitzenden Ri chter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie d ie Rechtsan w ä lt e Dr. Braeuer und Dr. Kau am 21. Dezember 2015 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 4 . September 2015 an Verkündungs sta tt zugestellte Urteil des II . Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg wird abgelehnt . De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 25 .000 Gründe : I. D er Kläger ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit B e- sch eid v om 2 4 . April 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Be klagte mit dem Kl ä- ger am 14. November 2014 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 12. N o- vember 2014 zurück. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 24. April 1 - 3 - 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2014 hat de r Anwaltsgerichtshof abgewi esen . D e r Kläger beantragt die Zulassung der Ber u- fung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ei n Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 Vw GO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellun g mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 m wN). Daran fehlt es. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rec htsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfol g- ten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruch s- bescheids oder - wenn das nach neuem Re cht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abz u- stellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiede r- zulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN). 2 3 4 - 4 - a) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wider spruch s- bescheids vom 1 2 . November 2014 in Vermögensverfall befunden. Die en t- sprechenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs werden vo n ih m nicht in Frage gestellt. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich ein e Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die G efährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Festste l- lungslast (vgl. Senatsbeschl u ss vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn . 12 mwN ). D ie Annahme eines Ausnahmefalls, in dem trotz Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht g e- geben ist, setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt - im Wege der Selbstbeschränkung - seine anw altliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsa n- waltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen vera b- redet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat s- beschlüsse vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris R n. 9; vom 26. A u- gust 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5 ; vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14 , juris Rn. 23 und vom 9. Februar 2015 , aaO Rn. 12 mwN). Was diese Maßnahmen anbelangt, hat der Senat besonderen Wert auf die Überpr ü- fung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt 5 6 7 - 5 - (vgl. nur Beschluss vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5 aaO) . Wesentlich ist, dass - auch in Vertretungsfällen (Urlaub, Krankheit, sonstige Abwesenheit) - effektive Kontrollmöglichkeiten be stehen; es bedarf immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht b eziehungsweise nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsma ß- nah men ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozi e- tät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 22. Mai 2013, aaO mwN und vom 24. Okto ber 2012, aaO Rn. 9 mwN ). D er Vortrag des - insoweit d ie Festst ellungslast tragenden - Klägers lässt nicht erkennen, dass die vorgenannten Voraussetzungen für einen Gefäh r- dungsausschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wider spruchs bescheids vom 1 2 . Novem ber 2014 gegeben waren . Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführ ungen des Anwa ltsgerichtshofs Bezug genommen. aa) Der An w altsgerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger auf das Bestreiten der Beklagten die von ihm behaupteten arbeitsve r- traglichen Beschränkungen nicht durch Vorlage der entsprechende n vertragl i- chen Vereinbarung belegt hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, die Beklagte habe sein diesbezügliches Vorbringen nicht explizit bestri t- ten, trifft dies nicht zu. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 24. April 2015 darauf hi ngewiesen, ein Vertrag, aus dem sich die vom Kläger behaupt e- ten vertraglichen Beschränkungen ergäben, werde vom Kläger nicht vorgelegt. Er führe lediglich die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien pauschal auf, ohne im Konkreten nachzuweisen, wie d iese Kriterien in der tatsächlichen Situation praktiziert würden. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, die Tatsache, dass der Kläger in Anspruch genommen 8 9 - 6 - werde, zeige, dass die von ihm behauptete Kanzleistruktur nicht ge geben sei und nicht funktioniere. Die Beklagte hat mithin ausdrücklich und mehrfach die vom Kläger behaupteten arbeitsvertraglichen Beschränkungen bestritten. Der Kläger hat dennoch die entsprechende vertragliche Vereinbarung - bis heute - nicht vorgelegt. Der ihn treffenden Feststellungslast hat er nicht genügt . Damit können die von ihm behaupteten arbeitsvertraglichen Beschränkungen nicht zugrunde gelegt werden und ist infolge seines Vermögensverfalls von einer G e- fährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszugehen. bb) Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vom Kläger in den Mitte l- punkt seines Zulassungsantrags gestellte Frage der Überwachung der von ihm behaupteten arbeitsvertraglichen Beschränkungen nicht mehr an. Eine Übe r- wachung setzt voraus, d ass solche Beschränkungen vereinbart wurden. Hie r- von kann indes aus den vorgenannten Gründen nicht ausgegangen werden. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Kläger seinen Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid vom 24. April 201 3 - entgegen den Fests tellungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 12. November 2014 - mit Schreiben vom 8. Juli 201 3 begründet und ausgeführt hat, es sei die Aufnahme eines weiteren Kollegen in die Kanzlei geplant, dies könne nach entspreche n- dem Hinweis der Beklagte n binnen weniger Wochen umgesetzt werden. Eine hierdurch mögliche Überwachung der Einhaltung etwaiger arbeitsvertraglicher Beschränkungen der Tätigkeit des Klägers kann jedoch - wie der Anwaltsg e- richtshof zutreffend ausgeführt hat - schon deshalb nicht ber ücksichtigt werden, weil die geplante Einstellung eines weiteren Anwalts zum maßgeblichen Zei t- punkt des Widerspruchsbescheids nicht erfolgt und damit eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausgeschlossen war. 10 11 - 7 - Die Beklagte hatte - entg egen der Auffassung des Klägers - nach dem Schreiben des Klägers vom 8. Juli 2013 auch keinen Anlass, " im Zusamme n- wirken mit dem Kläger für eine ausreichende Überwachung der Beschränku n- gen zu sorgen " . Sie hatte bereits in dem Widerrufsbescheid vom 24. Apri l 2013 darauf hingewiesen, dass bei der Anstellung des Klägers in einer Einzelkanzlei eine Kontrolle durch den Kollegen, insbesondere auch in Urlaubs - oder Kran k- heitszeiten nicht möglich sei. Dies war auch der Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres zu ent nehmen (vgl. nur Beschluss vom 24. Oktober 2012 , aaO Rn. 9 mwN) . Dem Kläger musste daher vor Augen stehen, dass die Kontrolle seiner Tätigkeit in den Urlaubs - und Krankheitszeiten des Einzelanwalts durch einen weiteren Rechtsanwalt zu gewährleisten war. An gesichts d er Mittei lung in sein em Schreiben vom 8. Juli 2013, es sei die Aufnahme eines weiteren Koll e- gen in die Kanzlei geplant, konnte die Beklagte von einer Umsetzung dieser Maßnahme ausgehen , auch ohne dass sie dem Kläger insoweit einen erneuten Hinwei s erteilte . D em Schreiben des Klägers vom 8. Juli 2013 war nicht hinre i- chend zu entnehmen, dass die Aufnahme eines weiteren Rechtsanwalts nur bei einem entsprechenden Hinweis der Beklagten erfolgen werde. Von einem so l- chen Hinweis wird in dem Schreiben vom 8. Juli 2013 lediglich die Umsetzung der geplanten Maßnahme " binnen weniger Wochen " abhängig gemacht, nicht hingegen ihre Durchführung als solche. Dennoch teilte der Kläger bis zu dem Widerspruchsbescheid vom 12. November 2014 nicht mit, dass ein weitere r Rechtsanwalt, der die von ihm vorgetragenen arbeitsvertraglichen Beschrä n- kungen seiner Tätigkeit hätte überwachen können , in die Einzelkanzlei aufg e- nommen worden sei. Aus dem Briefkopf der Zulass ungsbegründung vom 4. November 2015 ergibt sich vielmehr, da ss der Kläger nach wie vor in einer Ein zelkanzlei tätig ist. 12 - 8 - 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserheblic he, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ( vgl. nur BGH, Beschlu ss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25 mwN ). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sich nicht die Frage, ob der W iderruf einer Zulassung Bestand haben kann, wenn kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte sei auf sein Vorbringen in d e r Widerspruchsbegrü n- dung vom 8. Juli 2013 nicht eingegangen, beruht der Widers pruchsbescheid vom 12. November 2014 hierauf nicht . Die Beklagte hätte mangels Vorlage e i- ner vertraglichen Vereinbarung, mit der die vom Kläger in seinem Schreiben vom 8. Juli 2013 behaupteten arbeitsvertraglichen Beschränkungen belegt we r- den, nicht anders entscheiden können. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger auf Anforderung der Beklagten einen entsprechenden Arbeit s- vertrag vorgelegt hätte. Denn eine solche Vorlage ist trotz des Bestreitens der Beklagten in dem Verfahren vor dem Anwaltsger ichtshof und obwohl der Kläger die Notwendigkeit einer solchen Vorlage erkennen musste , bis heute nicht e r- folgt. 13 14 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO . Kayser König Remmert Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.09.2015 - AGH 24/14 II - 15
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