ECLI:DE:BGH:2016:201216BANWZ.BRFG.52.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 52/16 vom 20. Dezember 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Umlage für das elektronische Anwaltspostfach - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofes Lim p erg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Re m- mert sowie de n Rechtsanw a lt Dr. Kau und die Rechtsanwältin M e rk a m 20. Dezember 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem K läger am 6. September 2016 an Verkündungs statt zug e- stellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsg e- richtshofs wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. e- setzt. Gründe: I. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Mit " Beitragsbescheid für den Kammerbeitrag 2015 " vom 13. Januar 2015 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Betrages von 318 Jahresbeitrag z ur Bundesrechtsanwaltskammer in Höhe von 104,50 l- ten. Davon entfiel ein Betrag von 63 t- ronische Anwaltspostfach. 1 - 3 - Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er hat zudem beantragt, die B eklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu e r- te i len, ob durch die für das besondere elektronische Anwaltspostfach vorges e- henen Sicherungsmittel gewährleistet ist, dass mittels der von der Firma I . - angebotenen Späh - Software kein Z ugriff möglich ist. Die Klage ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne E rfolg. 1 . Der Zulassungsantrag ist unzulässig, soweit der Auskunftsantrag a b- gewiesen worden ist. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO hat der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des vol l- ständigen Urteils die Gründe dar zulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag insoweit jedoch nicht begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat den Au skunftsantrag abgewiesen, weil sich ein e t- waiger Aus kunftsanspruch gegen die Bundesrechtsanwaltskammer, nicht j e- doch gegen die Beklagte richte . Damit befasst sich die Begründung des Zula s- sungsantrags vom 7. November 2016 mit keinem Wort. 2 . Soweit der Zulassungsantrag den Beitragsbescheid betrifft, ist er z u- lässig, aber unbegründet. Der Kläger verweist auf die allgemeine Presse, der zu entnehmen sei, dass elektronische Daten ganz allgemein nicht vollständig und 2 3 4 5 - 4 - angemessen gesichert werden könnten; er meint, die Nutzung des elektron i- schen Anwaltspostfach s stehe daher in deutlichem Widerspruch zur anwaltl i- chen Verschwiegenheitspflicht und zum allgemeinen Vorsorgeprinzip. Ernstl i- che Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind damit nicht hinreichend dargelegt. Der Senat hat mit Urteil vom 11. Janua r 2016 (AnwZ (Brfg) 33/15, NJW 2016 , 1025 Rn. 18) auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers hingewiesen, die nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar ist. Ein allgemein geha l- tener Hinweis auf die Tagespresse reicht deshalb jedenfalls nicht aus , zumal sich der Anwaltsgerichtshof unter Hinweis auf das genannte Senatsurteil au s- führlich mit Fragen der Datens icherheit befasst hat . Ein Rechtsanwalt, der einen gesetzlich eröffneten Kommunikationsweg bestimmungsgemäß nutzt, verstößt im Übrigen nicht gegen seine Berufspflichten. - 5 - III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG fes t- gesetzt. Limperg Lohmann Remmert Kau M e rk Vorinstanz: AGH Ce lle, Entscheidung vom 06.09.2016 - AGH 7/15 (II 5/36) - 6
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