ECLI:DE:BGH:2018:050318BANWZ.BRFG.52.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 52 / 1 7 vom 5. März 2018 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bund esgerichtshofs Limperg , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 5. März 2018 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das am 3. Juli 201 7 verkündete Urteil des 5 . Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. D e r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50 .000 Gründe : I. D e r Kläger ist seit dem 19 . Dezember 1974 zur Rechtsanwa ltschaft zugelassen . Mit Besch eid v om 9 . August 201 6 widerrief die Beklagte die Zu - lassung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. D e r Kläg er beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . 1 - 3 - II. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs, dessen Rechtsmittelbelehrung z u- nächst entgegen § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 11 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 6 VwGO nicht von den Unterschriften der Richter gedeckt und damit nicht Bestandteil des Urteils war (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 2000, 190, 191; W. - R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 117 Rn. 4 mwN), ist den P r o- zessbevollmächtigten des Klägers in ordnungsgemäß ber ichtigter Form am 21. November 2017 zugestellt worden (vgl. BVerwG , aaO , zum Erfordernis der Zustellung des Urteils in berichtigter Form, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht von den Unterschriften der Richter gedeckt war). Die Berichtigung einer Rechtsmit telbelehrung wird nicht durch die Anbringung eines Berichtigung s- vermerks gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 2 VwGO , sondern durch die Zustellung des Urteils in der berichtigten Form b e- wirkt ( VGH München, NVwZ - RR 2006, 582, 583; W. - R. Schenke in Kopp/Schenke, aaO , § 118 Rn. 8 ; Redeker in Redeker /v on Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 118 Rn. 5; Lambiris in BeckOK VwGO, § 118 Rn. 9 [01.04.2017] ) . Diese ist vorliegend nach den vom Senat getroffenen Feststellungen - in Gestalt der Zustellung des mit dem Urteil durch Heftung und Siegelung verbundenen Berichtigungsbeschlusses vom 13. November 2017 - erfolgt. I II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ei n Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils 2 3 - 4 - bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenf eststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. 1. D er Kläger macht unter Vorlage eines " Certificate of Discharge " vom 31. Oktober 2017 geltend, ihm sei an diesem Tag in dem von ihm in Großbr i- tannien betriebenen Insolvenzverfahren mit Wirkung vom 26. Oktober 2017 Restschuldbefreiung erteilt worden; diese sei nach den Bestimmungen der E u- ropäischen Insolvenzverordnung au ch in Deutschland anzuerkennen. Er sei mithin nicht als vermögenslos anzusehen. Schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides sei erkennbar gewesen, dass er seine Vermögen s- verhältnisse in absehbarer Zeit w ieder in Ordnung bringen könne. a) Fü r die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids od er - wenn das nach neuem Recht grun d- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwic k- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 4; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7 und vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; jeweils mwN) . 4 5 - 5 - Dementsprechend ist in Bezug auf das Vorliegen eines Vermögensve r- falls des Klägers allein auf den Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 9. August 2016 abzustellen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt in Verm ö- gensverfall geraten. N ach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs befa n- den sich in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) vier den Kläger betreffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Dagegen kann nach den vorstehenden Grundsätz en e ine über ein Jahr nach dem maßgebl i- chen Z eitpunkt des Widerrufsbescheides in Großbritannien erteilte Restschul d- befreiung nicht berücksichtigt werden. Ihre Beurteilung bleibt einem Wiederz u- lassungsverfahren vorbehalten. b) Entgegen der Auffassung des Klägers war zum Zeitpunkt des Wide r- rufsbescheides vom 9. August 2016 auch nicht erkennbar, dass seine Verm ö- gensverhältnisse in absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden (vgl. hie r- zu Senat, Beschluss vom 5. November 2015 - AnwZ (Brfg) 28/15, juris Rn . 3 mwN). Letzteres ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Kläger vorgele g- ten Schreiben und Beschlüssen aus dem ihn betreffenden englischen Inso l- venzverfahren. Diese datieren ausnahmslos nach dem - maßgeblichen - Zei t- punkt des Widerrufsbescheides vom 9 . August 2016 . Sie können daher bei der Beurteilung der Frage, ob zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erkennbar war, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers in absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden, nicht herangezogen werden . 2. a) Nach d er in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Au s- 6 7 8 - 6 - nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9). Die Annahme einer dera r- tigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine a n- waltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit di e- ser rechtlich abgesicherte Maßnahm en verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat , Beschlüsse vom 16. März 2015 , aaO; vom 2. Oktober 2014 , aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN). Hierbei hat der Senat bes ond e- ren Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt. Wesentlich ist, dass effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen, wobei es letztlich immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung bedarf, die g ewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht bzw. nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt (Senat, Beschluss v om 5. September 2012, aaO mwN). b) Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Soweit der Kl ä- ger anführt , angesichts der ihm in Großbritannien am 31. Oktober 2017 erteilten Restschuldbefreiung liege eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht vor, wird auf die vorstehenden Ausführungen (zu 1 a ) Bezug genommen. Danach kann zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit d es Widerrufsbescheids vom 9. August 2016 nicht auf die über ein Jahr später erteilte Restschuldbefreiung abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens. Dies gilt auch hinsichtlich der Gefährdu ng der Interessen der Rechtsuchenden infolge des zu diesem Zeitpunkt bestehe n- den Vermö gensverfalls des Rechtsanwalts. 9 - 7 - c) Der Kläger macht weiter geltend, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sei ausgeschlossen, da er - entgegen der Annahme des A n- waltsgerichtshofs - nicht Gesellschafter der Prof. Dr. T . - Prof . Dr. B . - T . Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei . Vielmeh r sei er seit Juli 2015 ledi g- lich als angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Kanzlei tätig und erfü l- le diese Tätigkeit aus der Ferne von L . aus ohne jede Mandantenberü h- rung. Damit sei sichergestellt, dass er nicht mit Mandantengeldern befasst sei. Indes ergibt sich aus dem von den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz v om 13. September 2017 vorg elegten Schreiben der Prof. Dr. T . - Prof . Dr. B . - T . Rechts anwaltsgesellschaft mbH vom 24. August 2017 und dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Klägers vom 17. Mai 2016 , dass der Kläger nich t lediglich als angestellter wissenschaf t- licher Mitarbeiter für die vorgenannte Rechtsanwaltsgesellschaft tätig, sondern ihr Geschäftsführer ist und dies auch bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 9. August 2016 war . Damit ist er e benso wie ein G e- sellschafter verantwortlich für den Umgang mit Fremdgeld. Dass er mit diesem als Geschäftsführer nicht beziehungsweise nicht unkontrolliert in Berührung kommen kann, ist nicht anzunehmen und wird vom Kläger auch nicht dargelegt . 10 11 - 8 - I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Bünger Remmert Lauer Merk Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 03.07.2017 - BayAGH I - 5 - 9/16 - 12
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