ECLI:DE:BGH:2018:291118BANWZ.BRFG.52.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 52/18 v om 29. November 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 29. November 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Die Beklag te widerrief mit Bescheid vom 24 . August 2017 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensv erfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit de r Prozessbevollmächtigten des Kläger s am 17. Juli 2018 zugestelltem Urteil vom 14. Mai 2018 abgewiesen . Mit Schriftsatz vom 17. August 2018 hat die Pr o- zessbev ollmächtigte des Kläger s beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 14. Mai 2018 zuzulassen. Mit Schriftsatz vom 17. September 2018 beantragte 1 - 3 - die Prozessbevollmächtigte die Verlängerung der Antragsbegründungsfrist um einen Monat. Der Antrag wurde mit Ve rfügung der Vorsitzenden vom 19. September 2018 abgelehnt. Gleichzeitig wurde auf die anzunehmende U n- zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Eine Begründung d es Zulassung s- antrages ist nicht erfolgt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemä ß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ve r- werfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist b e- trägt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Mon a- te und begin nt mit der Zustellung des voll ständigen Urteils, die hier am 17. Juli 2018 er folgte. Die Frist ist damit am 17. September 2018 abgelaufen. Zu di e- sem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein am Tag des Fristablaufs eingegangener Antrag de s Klägers auf Verlängerung der Begrü n- dungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 A bs. 2 ZPO nicht zulässig (BGH, Senat s- beschlü ss e vom 13. Mai 2016 - AnwZ (Brfg) 14/16, juris Rn. 2 und vom 12 . O k- tober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 ; jeweils mwN). 2 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Bünger Remmert Kau Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 14.05.2018 - BayAGH I - 5 - 27/17 - 3
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