BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 53/11 Verkündet am: 26. November 2012 Boppel , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 26. November 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des A n- waltsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 6. September 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfa hrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er war von 1982 bis 1987 als Rechtsanwalt zugelassen. Im Oktober 1987 wurde die Zulassu ng wegen Verletzung der Residenzpflicht widerrufen, im Juli 1996 neu erteilt, bevor sie mit durch den Anwaltsgerichtshof Baden - Württemberg am 7. März 1998 bestätigtem Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1997 wegen Vermögensverfalls abermals widerrufen wurde. 1 - 3 - Den Antrag des Klägers vom 21. August 2009 auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2010 abg e- lehnt und seinen Widerspruch mit Bescheid vom 3. August 2010 zurückgewi e- sen. Die hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Hie r- gegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Entscheidungsgründe : Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger ist durch die Ablehnung seiner Wiederzulassu ng zur Rechtsanwaltschaft nicht in seinen Rechten verletzt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 VwGO). 1. Nach § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet. Ein solcher wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder dieser in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Eine derartige Vermutung besteht i m Streitfall nicht mehr. 2. Im Hinblick auf den durch den Anwaltsgerichtshof Baden - Württemberg rechtskräftig bestätigten Zulassungswiderruf aus dem Jahr 1997 obliegt dem Kläger aber - was an diesen auch eingedenk der seit dem Zulassungswiderruf verstrich enen Zeit keine unzumutbaren Anforderungen stellt - unabhängig von den Vermutungstatbeständen des § 7 Nr. 9 BRAO die Darlegungs - und Bewei s- last dafür, dass es ihm infolge zwischenzeitlich eingetretener Umstände gelu n- gen ist, den 1997 eingetretenen Vermögen sverfall zu beseitigen. Infolgedessen hat er nun darzulegen und nachzuweisen, dass sich die Sachlage verändert 2 3 4 5 - 4 - hat, es ihm also gelungen ist, den Vermögensverfall (nachhaltig) zu beseitigen (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschlüss e vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, juris Rn. 8, 3; vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, NJW - RR 1997, 1558 m . w . N . , und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (BrfG) 10/10, juris Rn. 26). Hierfür ist zunächst erforderlich, dass der Kläger, der seine Wiederz u- lassung erstrebt, seine Einkommen s - und Vermögensverhältnisse umfa s send dartut und belegt. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher g e gen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen konkret und nac h vollziehbar vortragen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt; zudem setzt e i- ne Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse voraus, dass er über die B e- gleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete Rüc k führung hinaus nachweislich e rreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden entstehen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht sichergestellt ist, etwa durch entspreche n- de Geldmittel oder eingehaltene Zahlungsvereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktob er 2011, aaO m . w . N . ). 3. Nach diesen Maßstäben kann zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl. BGH, B eschluss vom 3. August 2012 - AnwZ (Brfg) 39/11, juris Rn. 6 m . w . N . ) nicht von einer Konsol i- dierung der finanzi ellen Verhältnisse des Klägers ausgegangen werden. Entg e- gen dem Vortrag des Klägers ist dieser nicht "schuldenfrei". Vielmehr besta n- den im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof Kreditve r- bindlichkeiten von über 485.000 - entgegen einer entspr e- chenden Ankündigung weiterhin nicht belegten - Angaben mit einer monatlichen Zahlung von 2.300 t- lich 1.570 efrau gehörenden Grundstück, der Monatsve r- dienst der Ehefrau von 2.210 468 n- 6 - 5 - nahmen aus selbständiger Arbeit erzielt, ist seinem Vortrag nicht hinr eichend zu entnehmen. Damit hat der Kläger - wie schon im Verfahren vor der Rechtsanwalt s- kammer und vor dem Anwaltsgerichtshof - seinen Darlegungspflichten nicht genügt. Die Vermögenslage des Klägers kann anhand seines Vortrags nicht beurteilt werden. Tr otz diesbezüglicher Anordnungen des Senats im Zula s- sungsbeschluss vom 2. Juli 2012 hat der Kläger keine geordnete Aufstellung sein er Einkommens - und Vermögensverhältnisse, keine Aufstellung gegen ihn erhobener Forderungen und keinen Zins - und Tilgungsplan hinsichtlich seiner beträchtlichen Kreditverbindlichkeiten vorgelegt sowie aktuelle Steuererkläru n- gen und Steuerbescheide nicht mi tgeteilt. Vielmehr hat er sich auf die Wiede r- holung seines bisherigen Vortrags beschränkt. Damit bleibt schon offen, wie hoch derzeit die Kreditlast des Klägers ist und ob und in welcher Höhe die von ihm behaupteten Tilgungen erbracht sind. Ferner fehlen B elege, dass er über die geordnete Rückführung der bisherigen Schulden hinaus erreicht, dass da u- erhaft keine neuen Schulden entstehen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht sichergestellt ist. Nach alledem bleibt dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwalt schaft wegen des von ihm nicht ausgeräumten Vermögensverfalls versagt. 7 8 - 6 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser König Fetzer Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 06.09.2011 - AGH 11/10 (II) - 9
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