BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5 3 /11 vom 2. Juli 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wi e der zulassung zur Re chtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richte r Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 2. Juli 2012 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des II. Senats des A nwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 6. September 201 1 zugelassen. Gründe: Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er war von 1982 bis 1987 und von Juli 1996 bis zu dem im Dezember 1997 wegen Vermögensverfalls erfolgten Zulassungswiderruf als Rechtsa nwalt zugelassen. Seinen Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 21. August 2009 hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2010 abgelehnt und se i- nen Widerspruch mit Bescheid vom 3. August 2010 zurückgewiesen. Die hi e- rauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. 1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der R ichti g- keit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssige n Arg u- menten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1 2 3 - 3 - 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - Anwz (Brfg) 9/10, juris Rn. 3). Der Kläger hat die Auffassung des A n- waltsgerichtshofs mit beachtlic hen Argumenten angegriffen. Bei der im Zula s- sungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung kann nicht ausg e- schlossen werden, dass die von ihm angestrebte Berufung Erfolg hat. 2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegu ng einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des B e- schlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundes gerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vor sitzenden verlängert we r- den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführen den Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufung s- verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Es wird darauf hingewiesen, dass dem Kläger gemäß § 32 BRAO, § 26 Abs. 1 VwVfG die Verpflichtung obliegt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Vw GO i.V.m. § 87b Abs. 2 VwGO wird ihm aufgegeben, i n- nerhalb der Frist für die Begründung der Berufung eine geordnete Aufstellung seiner Einkommens - und Vermögensverhältnisse vo r- zulegen, einschließlich einer Aufstellung sämtlicher gegen ihn e r- hobener Forderu ngen und eines Zins - und Tilgungsplans hinsich t- lich der Verbindlichkeiten gegenüber der Kreissparkasse. Auße r- dem wird ihm aufgegeben, die letzten Steuererklärungen und Steuerbescheide ab dem Jahre 2009 vorzulegen. Erklärungen und 4 - 4 - Beweismittel, die erst nac h Ablauf der Frist vorgelegt werden, können aus diesem Grund zurückgewiesen werden, wenn ihre Z u- lassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt ( § 87b Abs. 3 VwGO). Kayser König Fetzer Frey Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 06.09.2011 - AGH 11/10 (II)
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