BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 53/12 vom 21. März 2013 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesge richtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini a m 21. März 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. S enats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. Juli 2012 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Bekla gten zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Mit Verfügung vom 20. September 2011 widerrief die Beklagte die Zula s- sung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gege n das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag de s Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1 . Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urt eils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. D ies er Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG , NVwZ - RR 2004, 542 , 543 ; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufs recht, § 112e BRAO Rn. 77) . a ) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfa ll liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlec h te finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirk ung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschl ü ss e vom 1 6 . April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Inso l- venzverfahre n über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 2 3 4 - 4 - b) N ach den Feststellungen des Anwaltsgerichts hofs war der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids im Schuldnerverzeichnis ei n- getragen; außerdem betrieb das Finanzamt die Zwangsvollstreckung gegen ihn. Der Kläger zieht die Richtigkeit dieser Feststellungen nicht in Zweifel, behauptet j edoch, über umfangreiches Vermögen - einen PKW BMW 520d, vier Eigentumswohnungen - zu verfügen. Damit ist die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO jedoch nicht widerlegt. Die im Hinweisbeschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2012 angeforder te Vermögensaufstellung per 20. September 2011 hat der Kläger im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht beigebracht und legt er auch jetzt nicht vor. 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die En t- scheidung des Anwaltsgerichts hofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Der Anwaltsgerichtshof hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermi ttlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darg e- legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärung s- maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären un d welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. W eiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündl ichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, 5 6 7 8 - 5 - deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BV erwG , NJW 1997, 3328; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e Rn. 82). bb) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Übe r- dies ist d er Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2012 zu seinen Steuer schulden angehört worden. Ihm ist mit Beschluss vom selben Tage au f- gegeben worden, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 nebst Anlagen zu den Akten zu reichen. Diese Auflage hat er entgegen seiner Ankündigung im Termin nicht erfüllt. D a der Kläger auch den übrigen Auflagen nicht nachgekommen ist, insbesondere die verlangte Vermögensau f- stellung per 20. September 2011 nicht vorgelegt hat, lässt sich schließlich auch die Erheblichkeit der Tatsachen, welche der Anwaltsgerichtshof nach Ansic ht des Klägers hätte ermitteln sollen, nicht beurteilen. b) Die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) stellt ebenfalls keinen Ve r- fahrensfehler dar. aa) Der Kläger hat sein Ausbleib en im Fortsetzungstermin am 11. Juni 2012 nicht hinreichend entschuldigt. Er hatte sich infolge eines Staus auf der Autobahn A 2 verspätet, hätte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs den Gerichtsort C . aber über Nebenstr ecken rechtzeitig erreichen können, wenn er nicht in seine Kanzlei zurückgekehrt und dort g e- blieben wäre; dass der Termin noch nicht stattgefunden hatte, war ihm von der Vertreterin der Beklagten mitgeteilt worden. 9 10 11 - 6 - bb) Anlass zur Einräumung einer weit eren Frist zur Einreichung der mit Beschluss vom 19. März 2012 angeforderten Unterlagen bestand nicht, nac h- dem der Kläger die ihm dort eingeräumte Frist ohne Angabe von Gründen nicht eingehalten hatte. Dass er einige - nicht alle - Belege im Termin am 11. Juni 2012 habe überreichen wollen , hat der Kläger erstmals in der Begründung des Zulassungsantrags behauptet; in sei nem Vertagungsa ntrag vom Tag der Ve r- handlung hat er insoweit um Einräumung einer Nachfrist gebeten . 12 - 7 - III. Di e Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Lohmann Fetzer Frey Martini Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 10.07.2012 - AGH 35/11 - 13
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