BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 53/13 vom 19 . Mai 201 4 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssache n, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin nen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas a m 19 . Mai 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläg er ist seit 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 21. Mai 2012 ergingen gegen ihn zwei Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattliche n Offenbarungsversicherung. Nachdem ein Gläubiger Inso l- venzantrag gestellt hatte, ordnete das Insolvenzgericht am 8. Oktober 2012 die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Klägers an und bestellte einen Inso l- venzverwalter. Mit Be scheid vom 2 6. Oktobe r 2012 widerrief die Be klagte die Zulass ung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Am 4. März 2013 ist das I n- solvenzverfahren über das Vermögen de s Klägers eröffnet worden . Der Verwa l- ter hat die selbständige Tätigkeit des Klägers mit Wirkung zum 1. Mai 2013 fre i- gegeben. Die Klage des Klägers ge gen den Widerrufsb escheid ist erfolglos g e- blieben. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung g e- gen dieses Urteil mit Beschluss vom 18. Januar 2014 abgelehnt. 1 - 3 - II. Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anh ö- rungsrü ge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2014 ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Pa r- teien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte de s Parteivortrags in den Gründen der Entsche i- dung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f . ). Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnend en Beschluss vom 18. Januar 2014 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 12 4a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt . Zu einer weite r- reichenden Begründung sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112e Satz 2 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Anh ö- rungsrüge gemäß Schriftsatz vom 24. Februar 2014 sowie die weiteren Schriftsätze vom 17. März 2014 und vom 9. April 2014 la ssen deutlich erke n- nen, dass der Kläger in verschiedenen Punkten nicht mit der Senatsrechtspr e- chung einverstanden ist. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch 2 - 4 - nicht, den Rechtsansichten einer Partei Folge zu leisten (BVerfGE 80, 269, 286; BG H, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 3 14 Rn. 1 2 ). Kayser Lohmann Fetzer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 26.06.2013 - 2 AGH 24/12 -
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