BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 53/13 vom 18. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den P r äsidenten des Bundesgerichtsh o fs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterin nen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas a m 18. Januar 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 26. Juni 2013 zugestellte Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtsho fs wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Zula s- sungsverfahren wird abgelehnt . Gründe: I. Der Kl äg er ist seit 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 21. Mai 2012 ergingen gegen ihn zwei Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattliche n Offenbarungsversicherung. Nachdem ein Gläubiger Inso l- venzantrag gestellt hatte, ordnete das In solvenzgericht am 8. Oktober 2012 die 1 - 3 - vorläufige Verwaltung des Vermögens des Klägers an und bestellte einen Inso l- venzverwalter. Mit Be scheid vom 2 6. Oktobe r 2012 widerrief die Be klagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Am 4. März 2013 ist das I n- solvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden . Der Verwa l- ter hat die selbständige Tätigkeit des Klägers mit Wirkung zum 1. Mai 2013 fre i- gegeben . Die Klage des Klägers ge gen den Widerrufsb escheid ist erfolglos gebli e- ben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das U r- teil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkei t des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a ) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. BGH, B e- schl ü ss e vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff .; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 ) befand sich der Kläger i n Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Vermögensverfall wurde vermutet, weil der Kläger aufgrund der Haftbefehle im Schuldnerve r- zeichnis (§ 915 ZPO a . F . ) eingetragen war. Tatsachen, welche geeignet sind, die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerlegen, hat der Kläger nicht dargetan. 2 3 4 5 - 4 - b) Wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halb satz 1 BRAO hinreichend deutlich zu entneh men ist, geht die Bundesrechtsanwaltsordn ung im Grundsatz von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschl ü ss e vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8; vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 8 ). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung im Fall des Klägers ausnahmsweise nicht bestand, sin d weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil hat sich die Gefahr in einem Fall bereits verwirklicht. Auf ein Verschulden des Klägers kommt es nicht an. Der Vortrag des Klägers in den nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen S chriftsätzen vom 5. September 2013 und vom 11. September 2013 zu den Maßnahmen, die er ergriffen habe, um den Eingang von Fremd geld auf seinen Konten zu verhindern, ist unerheblich. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsa nwalts sind, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (BGH, Beschl ü ss e vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 55/09, HFR 2010, 1351 Rn. 12 ; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, Rn. 1 0 ) , nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. 2 . Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 12 4 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er beanstandet zwar , dass sein Antrag auf Termi n- verlegung abgelehnt worden sei, obwohl e r, der Kläger, erst kurz vor dem Te r- min von der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit erfahren habe; seiner A n- sicht nach hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen zu prüfen, ob sich dieser Vorgang auf den Widerruf der Zulassung auswirke. Der Kläger leg t j e- 6 7 - 5 - doch nicht dar, was er vorgetragen hätte, wenn ihm mehr Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist im Übrigen nach der Sach - und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfa h- rens zu beurteil en; weder die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die sich anschließende Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers kon n- te daher entscheidungserheblich werden. Die Freigabe beseitigt nicht die Inso l- venz und damit nicht den Vermögensverfall . Nach Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens sind die Vermögensverhältnisse erst dann wieder geordnet, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung a n- gekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Ins o l- venzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Ford e- rungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (BGH, Beschluss vom 28. Okt o- ber 2011, aaO Rn. 8). 3. Die Ausführungen des Klägers dazu , dass der Ausschluss des Wide r- spruchsverfahrens im Land Hessen (§ 16a Abs. 1 Hess AGVwGO mit Nr. 10.4 der Anlage zu dieser Vorschrift) gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 GG verstoße, geben dem Senat keinen Anlass, das Verf ahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG) . Der Senat hält die landesrechtlichen Regelungen über einen Ausschluss des Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) in ständiger Rechtsprechung für un bedenklich (vgl. etwa BGH, Beschl ü ss e vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9; vom 24. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 40/11, Rn. 4; vom 21. November 2012 - AnwZ (Brfg) 55/12, Rn. 4 ; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 34/13, Rn. 4) . 8 9 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beru ht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet ( § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Tolksdorf Lohmann Fetzer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 26 .0 6 .2013 - 2 AGH 24/12 - 10 11
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