ECLI:DE:BGH:2016:030316BANWZBRFG53.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 53 /1 5 vom 3. März 2016 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Kayser , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie d en Rechtsan w alt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 3. März 2016 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des II . Senats des Hessischen Anwaltsgericht shofs vom 1. Juni 2015 zugelassen. Gründe: I. Der Kläger begehrt die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung " Fac h- anwalt für Urheber - und Medienrecht " zu führen. Seinen am 3. Januar 2011 eingereichten Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 14. Ja nuar 2015 a bg e- lehnt, weil weder der Erwerb besondere r theoretische r Kenntnisse noch der Erwerb besondere r praktische r Erfahr ungen nachgewiesen sei . Die hierauf vo m Kläger erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Begründung abg e- wiesen , es fehle ber eits am Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse, da die Fortbildung für das Jahr 2009 nicht nachgewiesen sei . Der Kläger bea n- tragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Ab s. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist schon 1 2 - 3 - deshalb zuzulassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzl i- chen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der A nwaltsgerichtshof hat die Abweisung der Klage allein mit dem Fe h- len des Nachweises der Fortbildung für das Jahr 2009 begründet . Die Frage, ob die notwendigen praktischen Erfahrungen vorliegen, hat er ausdrücklich dahi n- stehen lasse n. Er hat d ie Auffassung vertreten, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei d er Erlass des angefochtenen Bescheids. Zu diesem Zeitpunkt hätten d ie erforderlichen Fortbildungsnachweise nicht vo r- gelegen. Der Vortrag des Klägers in der Klageschrift und in der Begründung se i- nes Antrags auf Zulassung der Berufung zu den im Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 genannten Gründen für die Ablehnung des Antrags auf Gestattung der Führung der Bezeichnung " Fachanwalt für Urheber - und Med i- enrecht " und die vom Kläger vorgelegten Fortbildungsnachweise für die Jahre 2009 und 2011 sind bei der Überprüfung der Richtigkeit des Urteils des A n- waltsgerichtshofs vom 1. Juni 2015 z u berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2015 - Anw Z (Brfg) 22/15, juris Rn. 6; BVerwG, NVwZ - RR 2002, 894; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124 Rn. 7b; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 20). Insofern gilt der Grundsatz, dass bei der En t- scheidung über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vom A n- tragsteller erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materie l- lem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits vorlagen (vgl. im Einzelnen BVerwG aaO). 3 4 - 4 - Auf dieser Grundlage bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs , soweit dort der Nachweis der erforderlichen Fortbildung für das Jahr 2009 verneint wird. Der Kläger hat in der Klageschrift und in der Begründung seines Zulassungsantrags zu den von ihm in den Ja h- ren 2009 und 2011 besuchten Fortbildungsveranstaltungen - jeweils unter Vo r- lage von Teilnahmebestätigungen und Tagungsprogrammen - sowie zu den von der Beklagten im Rahmen des Nachweises von pra ktischen Erfahrungen nicht anerkannten Fällen inhaltlich ausgeführt. Sein Vortrag zu der von ihm im Jahr 2009 besuchten Herbsttagung der A rbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im D eutschen Anwaltverein führt - bei vorläufiger Bewertung - zu eine m Nachweis der nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 FAO a . F . erforde r- lichen zehn Fortbildungsstunden. Da der A nwaltsgerichtshof die Abweisung der Klage allein mit dem fehlenden Fortbildungsnachweis für das Jahr 2009 b e- gründet hat, ist bereits unter diesem Gesichtspunkt der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben. Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist. III. Das Verfahren wird als Berufungsve rfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Im Berufungsverfahren werden auch die weiteren im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 angeführten Gründe für die Z u- rückw eisung des An trag s des Klägers zu prüfen sein. 5 6 7 - 5 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlu s- ses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 7613 3 Karlsruhe einz u- reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss e i- nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungs gründe). Wegen der Verpflichtung , sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmi t- telbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulä s- sig. Kayser Bünge r Remmert Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 01.06.2015 - 2 AGH 1/15 -
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