ECLI:DE:BGH:2016:291216BANWZ.BRFG.53.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 53 /1 6 vom 29. Dezember 2016 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter in Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie d e n Rechtsan w a lt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 29. Dezember 2016 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das am 10 . August 201 6 verkü ndete Urteil des zweiten Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland - Pfalz wird abgelehnt . De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50.000 Gründe : I. D er Kläger ist seit 19 77 zu r Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 1 . D e- zember 2015 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Kläger Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn er den Obliegenheit en nach § 295 InsO nachkommt und die Vorausse tzungen einer Versagung nach §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Mit Besch eid v om 21 . März 201 6 widerrief die Beklagte die Zulassung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft w e- 1 - 3 - gen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Das Insolvenzverfahren da u- ert an. Die Klage gegen den Widerrufsbesch eid hat de r Anwaltsgerichtshof a b- gewiesen . D e r Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . II. Der Zulassungsantrag hat keine n Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfestst ellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 mw N ). Daran fehlt es. a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaf t zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei al lein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des b e- hördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Wide r- rufsbescheids der Beklagten vom 21. März 2016, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungs verfahren vo r- behalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7 und vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 4; jeweils mwN). 2 3 4 - 4 - b) Der Kl äger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsb e- scheids in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermögen ist durch B e- schluss des Amtsgerichts I . vom 1. Dezember 2015 das Inso l- venzverfahren eröffnet worden. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt des Verm ö- gensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 H albs. 2 BRAO). aa ) Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ist d ie gesetzliche Ve r- mutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann w i- derlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geor d- net angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F. ) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter I nsolvenzplan (§ 248 InsO) oder a n- genommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfü l- lung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015 , aaO Rn. 9 ; vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 8; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 20/13, juris Rn. 5; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, juris Rn. 3 und vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff . ; jeweils mwN). Die Widerlegung de r Vermutung des Vermögensverfalls bei Ankündigung der Res t- schuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. war darin begründet, dass die Re s t- schuldbefreiung, die während des Insolvenzverfahrens lediglich eine abstrakte Möglichkeit darstellte, nach dessen Aufhebung und nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO a.F. sich zu einer konkreten Aussicht verdichtete. Während der sich anschließenden Wohlverhaltensphase waren die Vermögensverhältnisse des Schuldners in vergleichbarer Weise geordnet wie im Fal l eines angenommenen Schuldenbereinigungsplans. Der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. war insofern als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen als ein Schuldenbereinigung s- 5 6 - 5 - plan oder eine außergerichtliche Tilgungs verein barung (Senat, B e schluss vom 7. Dezember 2004 , aaO). bb ) Nachdem durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefre i- ungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379) die Vorschrift des § 291 InsO mit Wirkung vo m 1. Juli 2014 aufgehoben wurde, ist die dort bisher geregelte Ankündigung der Restschuldbefreiung durch einen am Ende des Insolvenzverfahrens erfolgenden Beschluss des Insolven z- gerichts entfallen. Stattdessen stellt nunmehr das Insolvenzgericht im Falle e i- nes zulässigen Restschuldbefreiungsantrags nach § 287a Abs. 1 InsO bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss fest, dass der Schul d- ner Restschuldbefreiung erlangt, we nn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzu ngen für eine Versagung nach d e n §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Ein solcher Beschluss nach § 287a Abs. 1 InsO wurde in dem das Vermögen des Klägers betreffenden Insolvenzverfahren bereits am Tag nach der Verfahrenseröffnung erlassen , wie der Sen at im Wege der Einsichtnahme in die Internetveröffentli chung nach § 9 Abs. 1 InsO ( ) festgestellt hat. ( 1 ) Soweit der Senat in einigen jüngeren Beschlüssen im Zusamme n- hang mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung als Voraussetzung für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls in einem Klammerzusatz neben § 291 InsO a.F. auch § 287a InsO n.F. angeführt hat (Beschlüsse vom 3. Juni 201 5 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/1 5, juris Rn. 5 und vom 22. Juli 2016, juris Rn. 6 ; kritisch hierzu Ahrens , NJW - Spezial 2016, 725 ), war dies jeweils nicht tragend . Für die Wide r- legung der Vermutung des Vermögensverfalls war jeweils noch § 291 InsO a .F. maßgeblich . 7 8 - 6 - (2) Nach Auffassung d es Senats ist mit dem Beschluss gemäß § 287a InsO n.F. die gesetzliche Vermutung des Vermögen sverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) nicht widerlegt. I m Unterschied zur Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. erfolgt der Beschluss gemäß § 287a InsO nicht nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens , sondern - als Eingangsentscheidung - bereits mit oder unmittelbar nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Gesetzgeber geht ausweislich der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestimmten Vermutung d es Verm ö- gensverfalls davon aus, dass die Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ungeordnet sind. Mit dieser Wertung w ä- re es nicht vereinbar, wenn die gesetzliche Vermutung bereits durch die Ei n- gangsentscheidung nach § 287a InsO, also zeitgleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unmittelbar danach, allein bei Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsa ntrags sogleich widerlegt wäre. Mit dem Beschluss nach § 287a InsO e rfolgt auch - insofern anders als bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. - keine P rüfung von Versagungsgrün den im Sinne von § 290 InsO ( Waltenberger in Kay s er/Thole, InsO, 8. Aufl., § 287a Rn. 4; Graf - Sch licker/Kexel, InsO, 4. Aufl., § 287a Rn. 3; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 287a Rn. 6; jeweils mwN). Der Schuldner muss damit rechnen, dass bei Vorliegen solcher Versagung s- gründe - auch noch nach dem Schlusstermin (§ 297a InsO) - auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung versagt w e rd en kann . Letztere hat sich daher zum Zeitpunkt der Eingangsentscheidung noch nicht zu einer ko n- kreten Aussicht verdichtet. Die Vermögensverhältnisse des Schuldners sind in diesem frühen Stadium - bei oder unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens - noch n icht in vergleichbarer Weise geordnet wie im Fall eines ang e- 9 10 11 - 7 - nommenen Schuldenbereinigungsplans , einer außergerichtlichen Tilgungsve r- einbarung oder einer am Ende des Insolvenzverfahrens erfolgenden Ankünd i- gung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F . ( 3 ) Ob auch ohne Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO a.F . allein bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) wieder von hinreichend geordneten Vermögensverhältnissen des Rechtsanwalts au s- gegangen werden kann, bedarf vorliegend ke iner Entscheidung. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids der Beklagten war das Inso l- venzverfahren über das Vermögen des Klägers noch nicht aufgehoben . cc ) Soweit d er Kläger vorträgt, er sei zum Zeitpunkt der Stellung des A n- trags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zahlungsunfähig gewesen, verkennt er , dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung grun d- sätzlich nicht die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu überprüfen sind; dies obliegt vielmehr d er Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015 , aaO Rn. 10 und vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 9 ). Im Übrigen wird aus dem Vorbringen des Kl ä- gers nicht deutlich, weshalb er durch die seiner Auffassung nach r echtswidrige Pfändung seines Geschäftskontos zur Stellung des Insolvenzantrags gezwu n- gen worden sein soll, wenn er - wie er vorträgt - zu diesem Zeitpunkt zahlung s- fähig war. Soweit der Kläger auf eine titulierte Forderung gegen seinen ehemaligen Soziu s s- verfalls ebenfalls nicht widerlegt. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass der Kläger die entsprechende gerichtliche Entscheidung nicht hinreichend konkret benannt hat . Zudem ist nicht erkennbar, ob die Forderung bereits zum 1 2 13 14 - 8 - maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Widerrufsbescheids tituliert und durchsetzbar war. Ähnliches gilt für die vom Kläger angeführten Zahlungen der Finanzämter S . und I . an den Insolvenzverwalter. Auch insofern wird ein Zahlungszeitpunkt nicht genannt. c ) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdu ng der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest v o- raus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßna h- men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12 und vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4 ; jeweils mwN). Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12 Rn. 5 und vom 21. April 2016 , aaO Rn. 19 ; jeweils mwN). 15 - 9 - Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig. M it seinem Vortrag zu von ihm ergriffenen organisatorischen Maßnahmen, mit denen der Eingang von Fremdgeld bezi e- hungsweise der Umgang des Klägers mit diesem vermieden werden soll, ve r- mag er nicht durchzudringen. Der Anwaltsgerichtshof hat überzeugend begrü n- det , dass durch die vom Kläger beschriebene Einbindung des Insolvenzverwa l- ters und die weiteren tatsächlichen Abläufe nicht sichergestellt werden kann, dass Mandanten des Klägers Zahlungen nicht dennoch unmittelbar an ihn lei s- ten . Entscheidend ist, dass da s Sicherungskonzept des Klägers und - vor a l- lem - seine Einhaltung nicht effektiv kontrolliert und ausreichend eng überwacht werden können. Eine solche Überwachung ist - wie ausgeführt - nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestel lt. Selbst auferlegte B e- schränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 15; Beschluss vom 29. April 2015 - AnwZ (Br fg) 4/15, juris Rn. 4; jeweils mwN) - nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Soweit der Kläger ausführt , seine Bemühungen um eine Anstellung in einer Sozietät seien angesichts seines Lebensalters von 70 Jahren bislang e r- fol glos geblieben , trägt er bereits zu seinen entsprechenden Bemühungen nicht näher vor. Im Übrigen vermöchten solche erfolglosen Bemühungen des Klägers an der Beurteilung der Sach - und Rechtslage nichts zu ändern. Es läge auch dann kein Ausnahmefall vor, in dem trotz des Vermögensverfalls des Klägers die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären. 16 17 - 10 - d) Die somit vorliegend anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden rechtfertigt den mit dem Widerruf der Zulassung zur Recht s- anwaltsch aft verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hiermit kein dauerhaftes " Berufsverbot " verbu n- den. Denn e s ist dem Kläger unbenommen, nach Wegfall des Vermögensve r- falls seine Wiederzulassung zu beantra gen und sodann wieder als Einzelanwalt tätig zu werden. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu jüngeren Rechtsanwälten liegt nicht vor. Es mag sein, dass es jüngeren Rechtsanwälten eher möglich ist, eine Anstellung in ein er Sozietät zu erlangen , hierdurch nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung eine Gefährdung der Int e- ressen der Rechtsuchenden trotz Vermögensverfalls auszuschließen und auf diese Weise einen Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verhi n- dern. Darin liegt indes zugleich ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehan d- lung des Klägers, der möglicherweise mangels Chancen auf eine Anstellung in einer Sozietät den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht ve r- hindern kann. Denn ihm gelingt es dam it zugleich n icht, die durch seinen Ve r- mögensverfall bedingte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden au s- zuschließen. Die fortbestehende Gefährdung der Interessen der Rechtsuche n- den rechtfertigt eine etwaige Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältni s zu jüngeren Rechtsanwälten. Weshalb die derzeit für den Kläger nicht gegebene Möglichkeit, als Rechtsanwalt zu arbeiten, im Hinblick auf das nach Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens von ihm erwirtschaftete Praxisvermögen zu einer Enteignung führen sol l, erhellt sich aus den Ausführungen des Klägers nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. 18 19 20 - 11 - 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ( § 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) hat der Kläger nicht dargelegt . Dieser Zulassung s- grund ist gegeben , wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, kl ä- rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unb e- stimmte n Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen E ntwicklung und Handhabung des Rechts berührt ( BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 , BGHZ 154, 288, 291 ; BVerfG, NVwZ 2009, 515 , 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709 ). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärung sbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Au s- wirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korr i- gierendes Eingreifen des Bundesgerichtsh ofs erforderlich ist. Der Kläger macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu tung nicht geltend. Dementsprechend fehlt es an jedwedem V ortrag im vorgenannten Sinne. 21 22 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 15 4 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Limperg Lohmann Remmert Kau Merk Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 10.08.2016 - 2 AGH 8/16 - 23
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