ECLI:DE:BGH:2017:090317BANWZ.BRFG.53.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 53 /1 6 vom 9. März 2017 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bu ndesgerichtshofs Limperg , die Richter in Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie d e n Rechtsan w alt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 9. März 2017 beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. Dez ember 2016 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe : Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Dezember 2016, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Zula s- sung der Berufung gegen das am 10. August 2016 verkünd ete Urteil des zwe i- ten Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland - Pfalz abgelehnt . Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft e Anh ö- rungsrüge ist unbegründet. D er Senat hat kein zu berücksichtigendes entsche i- dungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und sein rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. 1 2 - 3 - Er hat auch den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen, er sei zum Zeitpunkt des v on ihm gestellten Insolvenzantrags und der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen. Der Senat vermochte diesen Vortrag jedoch seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Voraussetzung für die Eröffnung des Insolve nzverfahrens und Gegenstand der Prüfung durch das Insolvenzgericht ist - auch im Fall des Eigenantrags - entg e- gen der Auffassung des Klägers keineswegs nur, ob eine kostendeckende Masse zur Verfügung steht, sondern auch, ob ein Insolvenzgrund vorliegt (§ 1 6 InsO). Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO). Wegen dieses Eröffnungsgrundes wurde, wie sich aus dem B eschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - I . vom 2. Dezember 2015 ( ) e rgibt, das - fortdauernde - Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen des Klägers eröffnet. Ob der somit vom Insolvenzgericht geprüfte und b e- jahte Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit gegeben war, ist - worauf der Senat hingewiesen hat - im Verfahren des Ant rags auf Zulassung der Berufung sachlich nicht zu überprüfen. Im Übrigen wird auch aus dem Vortrag des Kl ä- gers in seiner Anhörungsrüge nach wie vor nicht deutlich, weshalb er sich zur Stellung eines Insolvenzantrags gezwungen gesehen haben will, wenn er do ch - trotz der Pfändung seines Geschäftskontos - nicht zah lungsunfähig gewesen sein will. Die etwaige Rechtswidrigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme, die zur Zahlungsunfähigkeit des Rechtsanwalts und zur Eröffnung des Insolvenzver - fahrens über sein Verm ögen geführt hat, ist weder für die hierdurch begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 3 4 - 4 - Halbs. 2 BRAO noch für deren Widerlegung von Bedeutung. Sie betrifft allein den Grund des Vermögensverfalls, nicht hingegen dies en selbst. Mit dem Ve r- mögensverfall eines Rechtsanwalts ist auch - unabhängig davon, ob der Ve r- mögensverfall selbst verschuldet oder auf ein (rechtswidriges) Verhalten Dritter zurückzuführen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2001 - AnwZ (B) 27/00, ju ris Rn. 4) - grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuche n- den verbunden. Sie kann nur unter den besonderen, im Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2016 näher ausgeführten, vorliegend indes nicht gegebenen Umständen verneint werden. Wie der Sena t bereits vielfach entschieden hat, reicht eine langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit allein nicht aus, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur BGH, B e- schl u ss vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 17/15, juris Rn. 7 mwN). Im Übrigen wird auf die Begründun g des Senatsbeschlusses vom 29. Dezember 2016 Bezug genommen. Der Senat erachtet auch die weiteren Beanstandungen nicht für durchgreifend. Er hält die Entscheidung in der Sache nach wie vor für zutreffend. Zu einer weitergehen den Begründung sieht er auch im jetzigen, die Anhörungsrüge betreffenden Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 5 - 5 - Aus den vorstehenden Gründen ist die vom Kläger zugleich erhobene Gegenvorstellung ebenfa lls unbegründet. Limperg Lohmann Remmert Kau Merk Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 10.08.2016 - 2 AGH 8/16 - 6
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