BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5 4 /13 vom 4 . Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 4 . Januar 2014 beschlossen: Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächs ischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Juni 2013 zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber - und Medienrecht" zu führen. I hren am 13. April 2010 eingereichten Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 mit der Begründung abgelehnt, das erforderliche Quorum von 20 gerichtlichen Fällen s ei nicht erfüllt. Die hierauf von der Klägerin erhobene Klage hat der A n- waltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich ihr Antrag auf Zula ssung der Berufung. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist schon w e- gen der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 12 4 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1 2 - 3 - Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wir f t, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kan n und de s- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Recht berührt (Senatsbeschluss vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, NJW - RR 2013, 253 Rn 9; BGH, Beschluss vom 27. März 20 0 3 - V ZR 291/02, BG HZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Die Klägerin hat hinreichend dargelegt, dass im Streitfall die Frage en t- scheidungserheblich ist, ob dem Bereich "Telekommunikationsrecht" (§ 14j Nr. 6 FAO) zuzuordnende Fälle auch d a nn als Fallbearbeitungen auf dem G e- biet des Urheber - und Medienrechts (§ 5 Abs. 1 Buchst. q FAO) anerkannt we r- den können, wenn sie - wie die konkret in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten über Abrechnung von Telefonverbindungen - keinen inhaltlichen Bezug zu di e- sem Rechtsgebiet aufweisen. Weiter hat sie dargetan, dass diese Frage von den Rechtsanw a ltskammern im Bundesgebiet uneinheitlich beurteilt wird, für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen kann und höchstric h- terlich bislang noch nicht geklärt ist. Schließlich hat sie auch Gründe dafür a n- geführt, warum sie ein korrigierendes Eingreifen des Senats für geboten erac h- tet (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, aaO). Offen bleiben kann, ob die Zulassung der B erufung auch aufgrund der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Gründe angezeigt ist. 3 4 5 - 4 - III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung e i- ner Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Recht smittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des B e- schlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründu n g ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann au f einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert we r- den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung sich im Berufung s- verf ahren vertret e n zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Tolksdorf Lohmann Fetzer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Dresden, E ntscheidung vom 14.06.2013 - AGH 1/12 (I) - 6 7
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