BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL AnwZ (Brfg) 54 /1 3 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FAO § 5 Abs. 1 Buchst. q, § 14j a) Fallbearbeitungen aus d em Telekommunikationsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fac h- gebiet "Urheber - und Medienrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulege n- den urheber - oder medienrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführu ng von S e- natsurteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW - RR 2014, 752 Rn. 13 ff. und Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW - RR 2008, 925 Rn. 10 ff.). b) Werden im Rahmen einer Fallbearbeitung Rechte aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag geltend gemacht, der sowohl einem bestimmten Fachgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO als auch anderen Rechts gebieten zugehörige R e- gelungen enthält, kann eine fachgebietsbezogene Zuordnung der Fallbearbe i- tung nur erfolgen, wenn sie vertraglich e Re gelungen oder Wirkungen betrifft, die dem Fachgebiet zuzuordnen sind. c) Zur Anerkennung einer Vertretung in einem Klageverfahren als eigener Fall, wenn bereits die in einem vorherigen einstweiligen Verfügungsverfahren erfol g- te Vertretung als Fall an erkannt worden ist. BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13 - Sächsischer AGH wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richt er in Lohmann , den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsan wälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung am 9. Februar 2015 für Recht erkannt : Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des S äc hsischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Juni 2013 wird zurüc k- gewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 12 . 5 00 Tatbestand : D ie Klägerin ist seit dem 6. Mai 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Mit am 13. April 2010 bei der Beklag ten eingegangenem Antrag vom 8. April 2010 beantragte sie, ihr die Führung der Bezeichnung " Fachanwältin für U rheber - und Medienrecht " zu verleihen. Dem Antrag fügte sie als Beleg ihrer besonderen theoretischen Kenntnisse ein Teilnahmezertifikat am Fachanwalt s- lehrgang Urheber - und Medienrecht in der Zeit von September bis Dezember 2007 und drei von ihr geschrieben e Klausuren bei . Zum Nachweis ihrer beso n- 1 - 3 - deren praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Urheber - und Medienrechts legte sie eine Liste mit 38 gerichtlichen und 152 außergerichtlichen Fällen vor. Sie fügte des Weiteren Bescheinigungen über die Leistung vo n Mutterschaft s- geld vom 15. Dezember 2007 bis 22. März 2008 sowie über eine Unterbr e- chung ihrer Tätigkeit aufgrund Elternzeit vom 23. März 2008 bis 28. Februar 2009 bei. Mit am 3. Juni 2010 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 2. Juni 2010 legte d ie Klägerin Bescheinigungen über die von ihr bis 2012 besuchten Fortbildungsveranstaltungen und ein e um 6 gerichtliche Fälle erwe i- terte Liste vor . Mit Bescheid vom 27 . Dezember 2011 wies die Beklagte den Antrag der K lägerin mit der Begründung zurück, d ie Klägerin habe innerhalb des - ang e- sichts eines Beschäftigungsverbotes nach den Mutterschutzvorschriften und der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 5 Ab s . 3 Satz 1 Buchst. a und b FAO verlängerten - Drei - Jahres - Zeitraums nach § 5 Abs. 1 FAO nicht die notwendige praktische Berufserfahrung im Fachgebiet nachgewiesen. Von den insgesamt vorgelegten 44 gerichtlichen Verfahren könnten nur 14 Fälle aus dem Fachg e- biet berücksichtigt werden. Insbesondere die Fälle um T elekommunikationsg e- setz - Vertragsstreitigkei ten hätten nicht gewertet werden können, da diese nicht den erforderlichen Sachbezug zum Urhe ber - und Medienrecht aufwiesen. Gegen den ihr am 29. Dezember 2011 zugestellten Bescheid hat die Klägerin mit am 19. Januar 2012 beim Anwaltsgerichtshof eingeg angenem Schriftsatz Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe zu U n- recht nur 14 der 44 eingereichten gerichtlichen Fälle berücksichtigt. Hierzu hat sie unter anderem ausgeführt, weder aus dem Wortlaut noch aus der system a- tischen Auslegung d es § 14j Nr. 6 FAO ergebe sich, dass Fälle aus dem T el e- kommunikationsrecht nur solche sein könnten, die einen telemedienrechtlichen 2 3 - 4 - Be zug aufwiesen. Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot gebiete, dass sie sich darauf verlassen können müsse , dass bes timmte Fälle unter eine b e- stimmte Katalogbestimmung zu subsumieren seien. Bei weiteren von der B e- klagten nicht berücksichtigten Fällen habe - entgegen der Auffassung der B e- klagten - ein medienrechtlicher Bezug bestanden. Zudem seien die von ihr ei n- gereicht en Mahnverfahren als gerichtliche Rechts streitigkeiten anzuerkennen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klägerin habe die in § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 3 FAO vorg e- sehenen mindestens 20 gerichtlichen Ve rfahren nicht nachgewiesen. Die in § 5 Abs. 1 Buchst. q FAO vorausgesetzten praktischen Erfahrungen könnten nicht durch jedwede Fälle mit telekommunikationsrechtlichem Hintergrund nachg e- wiesen werden, sondern nur durch solche mit urheber - oder medienrechtl ichem Bezug. Dieser fehle bei einer größeren Anzahl der von der Klägerin vorgelegten Fälle. Es seien allenfalls 14 gerichtliche Fälle berücksichtigungsfähig. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer v om Senat zugelassenen Berufung. Entscheidungsg ründe: Die Berufung de r Kläger in ist zulässig , hat aber in der Sache keinen E r- folg. I. 1. Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 2 Abs. 1 FAO hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische 4 5 6 7 - 5 - Kenntnisse und bes ondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Solche li e- gen vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO). Der Erwer b besonderer praktischer E r- fahrungen im Urheber - und Medienrecht setzt nach § 5 Abs. 1 Buchst. q FAO voraus, dass der Antragsteller als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei 80 F älle aus allen der in § 14j Nr. 1 bis 6 FAO bestimmten Bereiche bearbeitet hat , davon mindestens jeweils fünf Fälle aus den in § 14j Nr. 1 bis 3 FAO bestim m- ten Bereichen . Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein. 2. Die erforderlichen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Urh e- ber - und Medienrechts kann die Klägerin für den am 13. April 2010 eingereic h- ten Antrag und den danach, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b FAO ve r- längerten , maßgeblichen Referenzzeitraum vom 30. Januar 2006 bis zum 12. April 2010 nicht vorweisen, weil sie in dieser Zeit keine 20 ger ichtliche n Ve r- fahren aus dem Fachgebiet Urheber - und Medienrecht bearbeitet hat. Vielmehr ist allenfalls von 1 5 Fällen auszugehen. Die erforderliche Fallanzahl wird auch nicht bei Einbeziehung weiterer Fälle erreicht, die von der Klägerin mit Schre i- ben vom 3 . Juni 2010 nachgemeldet worden sind (Fälle 3 9 bis 44). Die Nac h- meldung bezieht sich teilweise auf Verfahren, die nach dem für den Antrag vom 13. April 2010 maßgeblichen Referenzzeitraum bearbeitet worden sind (Fälle 39, 43, 44). Sie ist daher als altern ative Antragstellung zu werte n , woraus sich ein alternativer Referenzzeitraum vom 16. März 2006 bis zum 2. Juni 2010 ergibt (vgl. Senat, Urteile vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW - RR 2014, 752 Rn. 9, 44 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, NJW - RR 2012, 298 Rn. 7). Bei Zugrundelegung des alternativen Referenzzeitraums ist allenfalls von 16 Fällen auszugehen. 8 - 6 - a) Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend bei einer größeren Anzahl der für beide vorgenannten Referenzzeiträume insgesamt gemeldeten 4 2 gerichtl i- chen Verfahren - Fall 14 (Beschwerde beim Presserat) betrifft kein gerichtliches Verfahren, Fall 34 liegt vor den Referenzz eitr ä um en - eine ausreichende Befa s- sung mit urheber - und medienrechtl ichen Fragestellungen verneint. a a ) In der von der Klägerin vorgelegten Liste der von ihr bearbeiteten gerichtlichen Verfahren ist eine nicht unerhebliche Anzahl von Fällen aus dem Telekommunikationsrecht (§ 14j Nr. 6 FAO) aufgeführt. Diese Fallbearbeitu n- gen genügen, wie der Anwaltsgerichtshof zutreff end entschieden hat, nur dann für den Erwerb der nach § 5 Abs. 1 Buchst. q FAO erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet Urheber - und Medien recht, wenn s ie einen - konkret darzulegenden - urheber - oder medienrecht lichen Bezug au f- weise n. Die Grundsätze der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO (Arbeitsrecht) und § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO (Grundzüge des Arbeitsförderungs - und Sozialversicherungsrechts; Beschluss vom 25. Fe b- ruar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW - RR 200 8, 925 Rn. 10 ff . ; Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW - RR 2014, 752 Rn. 13 ff . ; vgl. zu § 5 Abs. 1 Buchst. k FAO (Verkehrsrecht) und § 14d Nr. 2 FAO (Versicherungsrecht) S e- natsurteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 85/1 3 , juris Rn. 11 f. ) sind auf die - hier zu beantwortende - Frage übertragbar , ob Fälle aus den in § 14j Nr. 6 FAO genannten Bereichen nur dann ausreichende Erfahrungen im U rheber - und Medienrecht ausweisen, wenn sie urheber - oder med ienrechtliche Bezüge besitzen. ( 1 ) Ent stehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Fachanwaltsb e- zeichnungen gebieten ein Verständnis von § 14j Nr. 6 FAO im Sinne eines e r- forderlichen urheber - oder medien rechtlichen Bezuges der Fallbearbeitungen 9 10 11 - 7 - aus den dort genannten Rechts bereichen (vgl. für § 5 Abs. 1 Buchst. c und § 10 Nr. 1 FAO Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008 , aaO Rn. 12 ; zu § 5 Abs. 1 B uchst. a und § 8 FAO (Verwaltungsrecht) vgl. Senat, Urteil vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, NJ W - RR 2014, 751 Rn. 11 ). (a ) Der Rechtsanwa lt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist d a- mit das rechtsuchende Publikum auf Spezialkenntnisse hin, über welche er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsb e- zeichnung führen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 19 90 - AnwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 231 ). Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Einfügung der §§ 42a ff . BRAO a . F . , welche die Fachanwaltschaft regelten, wie folgt b e- gründet (BT - Dr uck s. 11/8307, S. 19): " Wegen der raschen Zunahme und wachsenden Komplizierthe it des Normenbestandes und der Fortbildung des Rechts durch verschiedene Zweige der Gerichtsbarkeit bedarf die Beschäftigung des Rechtsanwalts mit Rechtsfragen außerhalb eines Kernbereichs, vor allem des Straf - und Zivilrechts, auf den in der " Allgemeinpra xis " immer wieder einzugehen ist, einer nachdrücklichen Einarbeitung in das betreffende Rechtsgebiet. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist sie häufig nur dann lohnend, wenn die einmal erlangten Kenntnisse in ständiger Beschäftigung mit dem Gebiet wei ter angewandt und ausgebaut werden können. Eine nicht geringe Zahl von Rechtsanwälten hat sich daher Spezialgebieten zug e- wandt. Ihre beruflichen Interessen treffen sich mit dem Verlangen der Rechtsuchenden nach einer möglichst hohen Befähigung der Rechtsa n- wälte, die sie beraten und vertreten sollen. " Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Fachanwaltschaft mithin au s- drücklich dem Umstand Rechnung ge tragen, dass b eim rechtsuchenden Publ i- kum durch die Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenn t- nisse erweckt wird ( vgl. hierzu BVerfG , AnwBl. 2014 , 1052, 1053; NJW 1992, 816; NJW 2007, 1945 ; NJW 1992, 493 ) . Dementsprechend sind für die Ausl e- 12 13 - 8 - gung der eine Fachanwaltschaf t betreffenden Vorschriften der Fachanwaltsor d- nung die berechtigten Erwartungen des rechtsuchenden Publikums, für welches die Fachanwaltsbezeichnung maßgeblich bestimmt ist, von entscheidender B e- deutung (Senat, Urteil e vom 25. November 2013 , aaO Rn. 14 und vom 27. O k- tober 2014 , aaO Rn. 12 ). Insoweit ist in Bezug auf das Telekommunikation s- recht zu bedenken, dass es innerhalb des Regelungsgefüges des den Facha n- walt für Urheber - und Medienrecht betreffenden § 14j FAO als Nebengebiet ausgewiesen ist, während es in der Bestimmung des den Fachanwalt für Info r- mationstechnologierecht betreffenden § 14k FAO als Kerngebiet erscheint. Dem entspricht es, dass, w er Beratung in ausschließlich telekommunikation s- rechtlichen Angelegenheiten sucht, sich eher an einen Fachanwa lt für Inform a- tionstechnologierecht als einen Fachanwalt für Urheber - und Medienrecht we n- de n dürfte . Vor allem aber rechnet derjenige , d er einen Fachanwalt für Urheber - und Medienrecht aufsucht, nicht damit, dass dieser seine besonderen prakt i- schen Erfahru ngen zu wesentlichen Teilen - § 5 Abs. 1 Buchst. q FAO lässt i n- soweit bis zu 65 von 80 Fällen zu - durch telekommunikationsrechtliche Fallb e- arbeitungen erworben hat, die keinen Bezug zum Urheber - und Medienrecht aufweisen (vgl. zu den Fachanwaltsbezeichnun gen für das Arbeitsrecht und das Sozialrecht Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008 , aaO ; zur Fachanwaltsb e- zeichnung für das Verwaltungsrecht vgl. Senat, Urteil vom 25. November 2013 , aaO ; zum Fachanwalt für Verkehrsrecht vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 , aaO ) . Er hegt vielmehr die berechtigte Erwartung, dass die Fachanwalt s- bezeichnung ein Ausweis besonderer praktischer Erfahrung auch auf den Kerngebieten des Urheber - und Medienrechts ist. Diese Erwartung würde en t- täuscht, wenn die Fachanwaltsbezeichn ung weitgehend durch telekommunik a- tionsrechtliche Fallbearbeitungen ohne Bezug zu diesen Kerngebieten erwo r- ben werden könnte. - 9 - (b ) Vor diesem Hintergrund trägt d ie Erwähnung des Telekommunikat i- ons rechts in § 14j Nr. 6 FAO im Wesentlichen den inhaltliche n Bezügen zw i- schen dem Urheber - und Medienrecht einerseits und dem Telekommunikation s- recht andererseits Rechnung. Ohne Grundkenntnisse in den in § 14j Nr. 6 FAO genannten Rechts bereichen kann der Fachanwalt für Urheber - und Medie n- recht seiner Aufgabe in vi elen Fällen nicht gerecht werden. Dem entspricht es, wenn dem Urheber - und Medienrecht in § 14j Nr. 6 FAO das Telekommunikat i- onsrecht nicht als solches, sondern nur in seinen Grundzügen zugeordnet wird. Daraus wird zugleich deutlich, dass ihm für diese Fac hanwaltsbezeichnung nur eine dienende Funktion zukommt. Die - nach der Fachanwaltsordnung erforde r- liche und von dem rechtsuchenden Publikum erwartete - praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Urheber - und Medien rechts kann nur mit urheber - und m e- dienrechtl ichen Fällen nachgewiesen werden. Fälle aus dem Telekommunikat i- onsrecht können diesen Zweck daher nur erfüllen, wenn sie wenigstens einen urheber - oder medienrechtlichen Bezug haben, bei ihnen also auch urheber - oder medienrechtliche Fragen eine Rolle spie len (vgl. zum Fachanwalt für A r- beitsrecht Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008 , aaO ; zum Fachanwalt für Verkehrsrecht vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 , aaO Rn. 11 f. ). (c ) Auf den Nachweis eines konkreten urheber - oder medienrechtlichen Bezugs könnte zwar verzichtet werden , wenn - wie die Klägerin meint - für das Telekommunikationsrecht nie ein fehlender Bezug zum Medienrecht festgestellt werden k önnte , weil es selbst (ausnahmslos) zum Medienrecht zählt e . Das ist indes nicht der Fall. Der Begri ff des Medienrechts ist wenig konturiert und g e- setzlich nicht definiert. Ein weites Verständnis dieses Begriffs mag auch das Telekommunikationsrecht umfassen ( vgl. zum Begriff des Medienrechts Cole in Dörr/Kreile/Cole, Handbuch Medienrecht, 2. Aufl., Teil A Rn. 1 ff . ). Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Maßgebend ist vielmehr neben der E r- 14 15 - 10 - wa r tung des rechtsuchenden Publikums (vgl. oben zu ( a )) das - auch in den einschlägigen Normen zum Ausdruck gekommene - Verständnis des Satzung s- gebers. Danach bes chränkt sich d er Fachanwalt für Urheber - und Medienrecht auf die inhaltliche Seite (vgl. Protokoll über die 6. Sitzung der 3. Satzungsve r- sammlung bei der BRAK am 3. April 2006, S. 29). Das Telekommunikation s- recht dagegen regelt auch Fallgestaltungen, die k einen Bezug zu Inhalten h a- ben, sondern ausschließlich die Übertragung von Daten ohne die Aufbereitung und Ansehung von Inhalten betreffen ( vgl. Holznagel/Ricke in Spindler/ Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 1 TMG Rn. 5 m . w . N . ). Zu dera rtig en, durch das Telekommunikationsrecht geregelten " klassischen " Tel e- kommunikationsdiensten, die ganz in der Übertragung von Signalen über Tel e- kommunikationsnetze bestehen (zur Definition des Begriffs der Telekommun i- k a tionsdienste vgl. § 3 Nr. 24 TKG) ge hört zum Beispiel die Bereitstellung von Teilnehmeranschlüssen oder die Sprach - und Datenübertragung (BT - Drucks. 16/3078, S. 13). Fallbearbeitungen, die ausschließlich solche Dienstleistungen betreffen, weisen keinen Bezug zu Inhalten und damit keinen urhe ber - oder medienrechtlichen Bezug auf. Aber auch Dienste , mit denen - wie e twa b ei e i- nem Internet - Zugang - neben der Übertragungsdienstleistung noch eine inhaltl i- che Dienstleistung angeboten wird und die deshalb sowohl Telekommunikat i- ons - als auch Telemedi endienste sind (vgl. hierzu BT - Drucks. 16/3078 , aaO), können in der im Einzelfall erfolgten Bearbeitung auf die Übertragungsdiens t- leis tung, das heißt auf einen rein telekommunikationsrechtlichen Aspekt b e- schränkt und ohne jeden urheber - oder medienrechtlic hen Bezug sein. ( 2 ) Auch die systematische Stellung der Regelung verlangt d ie Ei n- schränkung auf Fälle mit urheber - oder medienrechtlichem Bezug. Zu berüc k- sichtigen ist nämlich, dass die Fachanwaltsordnung in § 1 Satz 2 FAO nicht e i- ne einheitliche Fach anwaltsbezeichnung für das Urheber - und Medienrecht s o- 16 - 11 - wie für das Informationstechnologierecht kennt , sondern für das Urheber - und Medienrecht einerseits und das Informationstechnologierecht andererseits j e- weils eine eigene Fachanwaltsbezeichnung mit unter schiedlichen Anforderu n- gen vorsieht (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. q in Verbindung mit § 14j FAO und § 5 Abs. 1 Buchst. r in Verbindung mit § 14k FAO ; zu den unterschiedlichen Fac h- anwaltsbezeichnungen für das Arbeitsrecht und das Sozialrecht vgl. Senat, B e- schlus s vom 25. Februar 2008 , aaO Rn. 1 3). Bei den Beratungen der Sa t- zungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer sind diese unterschiedl i- chen Anforderungen ausdrücklich erörtert und als maßgeblicher Grund für die unterschiedlichen Fachanwaltsbereiche angeführ t worden. Danach beschränkt sich der Fachanwalt für Urheber - und Medienrecht auf die inhaltliche Seite. Die technischen Spezialkenntnisse und die damit einhergehenden rechtlichen G e- biete habe man aus dem Konzept herausgenommen und einen eigenen Fac h- anwalt für IT - Recht erarbeitet ( vgl. Protokoll über die 6. Sitzung der 3. Sa t- zungsversammlung bei de r BRAK am 3. April 2006, S. 29). Die Existenz unterschiedlicher Fachanwaltsbezeichnungen schließt zwar nicht von vorn e herein aus, dass eine Fallbearbeitung so wohl für die eine als auch für die andere Fachanwaltsbezeichnung angerechnet werden kann (vgl. dazu Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl., § 5 FAO Rn. 77 f . ). Vorausse t- zung hierfür ist aber, dass die Fallbearbeitung den Nachweis praktischer Erfa h- rungen auf beiden Fachgebieten erbringt. Das ist nur der Fall, wenn sie Bezüge zu beiden Fachgebieten hat , das heißt wenn Fragen aus beiden Fachgebieten für die argumentative Auseinandersetzung " eine Rolle spielen " (vgl. Senat, B e- schluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, B RAK - Mitt . 2009, 177 Rn. 9) . A n- dernfalls könnte ein Rechtsanwalt mit Fallbearbeitungen etwa aus dem Tel e- kommunikationsrecht die Berechtigung zur Führung beider Fachanwaltsb e- zeichnungen erwerben. Das stellt , wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend e r- 17 - 12 - k annt hat, die vom Satzungsgeber gewollte Unterscheidung zwischen zwei ve r- schiedene n Fachanwaltsbezeichnungen im Bereich des Urheber - und Medie n- rechts einerseits und des Informationstechnolog ierechts andererseits in Frage. (3) (a) Der Wortlaut von § 14 j FAO steht der vor genannten , an Entst e- hungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie systematischer Stellung der Vorschrift orientierten Auslegung nicht entgegen. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass sich das Wort " Bezüge " , insofern anders als in § 1 2 Nr. 1, § 14c Nr. 5, § 14f Nr. 1, § 14i Nr. 3 und § 14j Nr. 5 FAO, nicht in § 14j Nr. 6 FAO findet. Die B e- griffsverwendung in den Vorschriften der §§ 8 ff . FAO, in denen die in den ve r- schiedenen Fachgebieten nachzuweisenden besonderen Kenntnisse geregelt sind, erfol gt indes nicht einheitlich. So findet sich etwa in § 14j Nr. 5 FAO - a n- ders als in § 14j Nr. 6 FAO - nicht der Begriff der " Grundzüge " . Dennoch we r- den auch im Hinblick auf das in § 14j Nr. 5 FAO genannte Wettbewerbsrecht nur Kenntnisse der Grundzüge geford ert (vgl. Protokoll über die 6. Sitzung der 3. Satzungsversammlung bei der BRAK am 3. April 2006, S. 2 9 ; Vossebürger in Feuerich/Weyland, B RAO , 8. Aufl., § 14 j Rn. 7). Aus dem Fehlen eines Begriffs in einer Teilregelung der Fachanwaltsordnung kann mithin nicht zwingend auf einen unterschiedlichen Regelungsinhalt im Vergleich zu einer ein anderes Fachgebiet betreffenden Regelung geschlossen werden, die diesen Begriff en t- hält. Dementsprechend hat der Senat auch hinsichtlich § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO das Erfor dernis eines Bezuges zum Arbeitsrecht angenommen, obwohl auch dort der Begriff " Bezüge " im Unterschied zu andere Fachgebiete betre f- fenden Regelungen nicht genannt wird. (b ) Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 Buchst. q und § 14j FAO lässt vielmehr den Schluss auf die Erforderlichkeit eines medien - oder urheberrechtlichen B e- zuges von Fallbearbeitungen aus den in § 14j Nr. 6 FAO genannten Rechts b e- 18 19 - 13 - reichen zu . Aus § 14j FAO ergibt sich, welchen Rechtsstoff das Fachgebiet U r- heber - und Medienrecht umfasst. Mit der A ufnahme des Telekommunikation s- rechts in § 14j Nr. 6 FAO wird dem Umstand Rechnung getragen, dass tel e- kommunikationsrechtliches Grundlagenwissen für die medienrechtliche Praxis unabdingbar ist. Dem entspricht es, wenn de m Urheber - und Medienrecht in § 14j N r. 6 FAO das Telekommunikationsrecht nicht als solches, sondern nur in seinen Grundzügen zugeordnet wird. Daraus wird - wie ausgeführt (siehe zu (1) (b)) - zugleich deutlich, dass ihm für diese Fachanwaltsbezeichnung nur eine dienende Funktion zukommt. Der uneingeschränkten Verweisung in § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 1 FAO auf § 14j Nr. 6 FAO lässt sich entnehmen, dass besondere praktische Erfa h- rungen im Urheber - und Medienrecht auch durch eine hohe Zahl von Fallbea r- beitungen aus den dort genannten Nebenge bieten nachgewiesen werden kö n- nen. Die praktische Erfahrung auf dem Fachgebiet des Urheber - und Medie n- rechts kann indes sinnvoll nur mit urheber - und medienrechtlichen Fällen nac h- gewiesen werden. Fälle aus dem Telekommunikationsrecht können diesen Zweck nu r erfüllen, wenn sie wenigstens einen urheber - oder medienrechtlichen Bezug haben, bei ihnen also auch urheber - oder medienrechtliche Fragen eine Rolle spielen (vgl. zu § 10 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 FAO Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008 , a aO Rn. 12 ; v gl. zu § 14d Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Buchst. k FAO Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 , aaO) . (4 ) Schließlich gebiete t - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch d as verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht ein Verständnis von § 5 Abs . 1 Buchst. q Satz 1 FAO in Verbindung mit § 14j Nr. 6 FAO dahingehend , dass praktische Erfahrungen im Urheber - und Medienrecht durch die Vorlage telekommunikationsrechtlicher Fälle stets und unabhängig von ihrem urheber - 20 21 - 14 - und medienrechtlichen Bezug nachge wiesen werden können . Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot erfordert nur, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 78, 205 , 212; BVerfGE 84, 133, 149 ; BVerfGE 87, 234, 263; BVer fGE 102, 254, 337 ). Dies ist schon dann anzunehmen, wenn sich der Regelungsg e- halt der Norm im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden feststellen lässt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 102 aaO; BVerfGE 110, 33, 56 f.; BVerfGE 117, 71, 111 f. ; BVerfG E 131, 88, 118 f . ; jeweils m . w . N . ). Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot wird eingeha l- ten, wenn sich aus der gesetzlichen Regelung und ihrer Zielsetzung richtung s- weisende Gesichtspunkte für die - den Gerichten und V er waltungsbehörden über tragene - Auslegung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe erg e- ben (vgl. BVerfG, B eschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 , juris Rn. 8). D ies en Anforderungen entspricht vorliegend eine Auslegung von § 5 Abs. 1 Buchst . q Satz 1 FAO in Verbindung mit § 14j Nr. 6 FAO, die zum Nac h- weis von besonderen praktischen Erfahrungen im Urheber - und Medienrecht nur solche Fallbearbeitungen genügen lässt, die ur heber - oder medienrechtl i- che Bezüge aufweisen. Der entsprechende Regelun gsgehalt lässt sich - wie gezeigt - im Wege d er Auslegung von § 14j Nr. 6 FAO nach Entstehungsg e- schichte , Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer systematischen Stellung im Regelungsgefüge der Fachanwaltsordnung feststellen. Aus der Zielsetzung von § 14j Nr. 6 FAO, besondere Kenntnisse als Voraussetzung für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung sicherzustellen, ergeben sich richtungsweisende G e- sichtspunkte für eine Auslegung der Regelung im vorgenann ten Sinn . 22 - 15 - (5 ) F ä lle aus dem Telekommunikationsrecht mit Bezug zum Urheber - oder Medienrecht werden nicht selten eine Struktur dahingehend haben, dass sie ihren Ausgangspunkt im Telek ommunikationsrecht , ihren Wirkungsbereich jedoch im Urheber - oder Medienrecht finden. Das ist etwa der Fall, wenn Tel e- kommunik ationsdienstleistungen zu (behaupteten) Verletzungen von Rechtsp o- sitionen genutzt werden, die durch das Urheber - oder das Medienrecht g e- schützt werden. Fallgestaltungen dieser Art ergeben sich bei Verstößen gegen das Urheber - oder Medienrecht unter Nutzun g von Telekommunikationsanlagen und - verbindungen wie beispielsweise beim Filesharing (vgl. hierzu Keber in Praxishandbuch Medien - , IT - und Urheberrecht, 3. Aufl., Kapitel 23 Rn. 69 ff . ) , der sog. Verbreiterhaftun g ( vgl. hierzu MüKoBGB/Rixe cker, 6. Aufl., Anhang zu § 12 R n. 199; MüKoB GB/Wagner, 6. Aufl., § 824 Rn. 3 0 ; Söder in BeckOK , I n- formations - und Medienrecht, Stand 1. November 2014 , § 823 BGB Rn. 13 ) , der Haftung von Inhabern von Internetanschlüssen ( vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, NJ W 2010, 2061) und bei Auskunftsansprüchen gegenüber Telekommunikationsunternehmen gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 UrhG. B e- zug zum Medienrecht haben aber auch - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat - Fälle betreffend die telekommunikationsrech tlichen Vorschriften zur Frequenz - und Rundfunkre gulierung (vgl. Cole in Dörr/Kreile/Cole, Han d- buch des Medienrechts, 2. Aufl., Teil A Rn. 5 und Teil C Rn. 34 ; Ufer in Praxi s- handbuch Medien - , IT - und Urheberrecht, 3. Aufl. , Kapitel 19 Rn. 11 ). (6 ) De r nach diesen Grundsätzen erforderliche inhaltliche Bezug zum Urheber - oder Medie nrecht fehlt in den von der Klägerin eingereichten und von ihr § 14j Nr. 6 FAO zugeordneten gerichtlichen Verfahren mit den Fallnummern 3, 11, 13, 19, 26, 30, 32, 38, 40 und 44 . 23 24 - 16 - Fall 3 betraf ausschließlich zivil - und telekommunikationsrechtliche Fr a- gen zur Wir ksamkeit der Kündigung eines DSL - Vertrags. Medienrechtliche B e- züge sind weder erkennbar noch von der Klägerin dargelegt . Gleiches gilt für Fall 11 , der eine Rück zahlungsforderung nach gekündi g- tem DSL - Vertrag betraf. Hier ist bereits fraglich, ob neben den im Vordergrund stehenden zivil - und zivilprozessrechtlichen Fragen das Telekommunikation s- recht berührt war. Jedenfalls ist ein urheber - oder medienrechtlicher Be zug w e- der ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt. Fall 13 hatte einen Schadensersatzanspruch nach verspäteter Freischa l- tung eines Telefon - und Internetanschlusses zum Gegenstand. Von der Fallb e- arbeitung betroffen waren überwiegend zivil - und am R ande telekommunikat i- onsrechtliche Fragestellungen ohne Bezug zum Medien - oder Urheberrecht. Fall 19 beinhaltete die Verteidigung gegen eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Mobilfunkvertrages aufgrund form - und fristgerechten Widerrufs sowie auf Zahlung von Schadensersatz. Die von der Klägerin darg e- legte Fallbearbeitung betr af ausschließlich zivilrechtliche Gesichtspunkte. Urh e- ber - oder medienrechtliche Bezüge sind nicht erkennbar. Fall 26 betraf eine Rückerstattungsforderung betref fend ein für eine Call - by - Call - Auslandstelefonverbindung berechnete s Entgelt. Seine Bearbeitung hatte ausschließlich zivil - und telekommunikationsrechtliche Inhalte. Urheber - oder medienrechtliche Bezüge sind weder erkennbar noch von der Klägerin dargelegt . Gleiches gilt für Fall 32, der ebenfalls die Beanstandung einer Tel e- 25 26 27 28 29 - 17 - fonrechnung (hier: über die Abrechnung einer Internet - by - Call - Dienstleistung) zum Gegenstand hatte. Fall 30 betraf Provisionsforderungen gegen ein Telekommunikationsu n- ternehmen wege n der Geltendmachung von Entgelten aus Telekommunikat i- onsdienstleistungen (Inkasso) . Die Fallbearbeitung weist vorwiegend zivil - und möglicherweise am Rande auch telekommunikationsrechtliche Inhalte auf. B e- züge zum Urheber - oder Medienrecht sind weder erke nnbar noch von der Kl ä- ge rin dargelegt. Gleiches gilt für Fall 38, der einen Streit über Grund und Höhe von Prov i- sionsforderungen betreffend die Vermittlung von Mobilfunkverträgen betraf. Die Fallbearbeitung war zivilrechtlicher und - im Hinblick auf d ie Prüfung der vermi t- telten Telekommunikationsverträge - telekommunikationsrechtlicher Art. Sie weist jedoch keine Bezüge zum Urheber - oder Medienrecht auf. Fall 40 hatte die Forderung von Ersatz von Aufwendungen zum Gege n- stand, die im Zusammenhang mi t einem vertraglich vereinbarten, jedoch nicht zur Verfügung gestellten DSL - Anschluss entstanden waren. Die Fallbearbeitung betraf nach ihrer inhaltlichen Darstellung durch die Klägerin ausschließlich zivi l- rechtliche Aspekte. Jedenfalls sind keine urheber - oder medienrechtliche Bez ü- ge erkennbar. Fall 44 betraf eine Schadensersatzforderung nach der außerordentlichen Kündigung eines DSL - Vertrags. Auch hier ist ein urheber - oder medienrechtl i- cher Bezug der zivil - und telekommunikationsrechtlichen Fallbear beitung weder erkennbar noch von der Klägerin dargelegt. 30 31 32 33 - 18 - b b ) Die Klägerin hat des Weiteren eine größere Anzahl von Fällen vorg e- legt, in denen zwar der jeweils zugrunde liegende Vertrag - zum Beispiel ein Webdesign - Vertrag oder ein Internetdomain - Kaufv ertrag - auch Regelungen urheber - oder medienrechtlicher Art enth ie lt, die jedoch für die konkrete Fallb e- arbeitung nicht relevant geworden sind. D iese Fälle können ebenfalls nicht als gerichtliche Verfahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 3 FAO berü c k- sichtigt werden. (1 ) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt nach § 5 Abs. 1 FAO voraus, dass der Antragsteller die in § 5 Abs. 1 FAO jeweils geforderte Anzahl von Fällen bearbeitet hat. M aßgeb end ist mithin ausschließlich, ob der konkre t vom Antragsteller bearbeitete Fall einem der genannten Bereiche zuz u- ordnen ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW - RR 2014, 752 Rn. 13 f . ; Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK - Mitt. 2009, 177 Rn. 8) . Hierfür könn en die R egelungen eines Vertr ages , aus dem im Rahmen einer Fallbearbeitung Rechte geltend zu machen oder ab z u- wehren sind, wichtige Anhaltspunkte bieten. Dies gilt indes nur, wenn diese - einem bestimmten Fachgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO zuzuordnende n - vertraglichen Regelungen auch Grundlage der konkreten Fallbearbeitung w a- ren . Denn es ist der konkrete Fall, nicht der zugrunde liegende Vertrag, der nach der Regelungssystematik des § 5 Abs. 1 FA O Gegenstand der Zuordnung ist. Werden Rechte aus ei nem Vertrag geltend gemacht, dessen Regelu n- gen ausschließlich einem der Fachgebiete im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO zuz u- ordnen sind, wird in der Regel auch die konkrete Fallbearbeitung diesem Fac h- 34 35 36 - 19 - gebiet zugeordnet werden können. Werden dagegen Rechte aus oder im Z u- sammenhang mit einem Vertrag geltend gemacht, der sowohl einem bestim m- ten Fachgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO zu gehörig e Regelungen als auch anderen Rechtsgebieten oder dem allgemeinen Zivilrecht zu gehörige Regelu n- gen enthält , kann eine fachgebiets bezogene Zuordnung der Fallbearbeitung nur erfolgen, wenn sie vertragliche Regelungen oder Wirkungen betrifft, die dem Fachgebiet zuzuordnen sind. Weist mithin die Fallbearbeitung k eine Berü h- rungspunkte zu den urheber - oder medienrechtlichen (Teil - ) Regelun gen des Vertrages auf , sondern allein zu dessen anderen Rechtsgebieten - etwa dem Dienst - oder Werkvertragsrecht oder dem allgemeinen Zivilrecht - zuzuordne n- den Regelungen , handelt es sich nicht um einen urheber - oder medienrechtl i- chen Fall (zur Anwendbark eit von Vorschriften verschiedener Vertragstypen auf einen Vertrag, der - auch - Nutzungsrechte regelt vgl. Schulze in Dreier/ Schulze, UrhG, 4. Aufl., Vorb . v . § 31 Rn . 5) . Gleiches gilt, wenn bei einer - in ihrem Schwerpunkt andere Fragen b e- treffend en - Fallbearbeitung nur am Rande oder bei einer routinemäßigen Vo r- prüfung Aspekte eines Fachgebiets im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO berücksichtig t werden , die keiner näheren Befassung bedürfen, weil sie sich als unproblem a- tisch darstellen. Denn ein Fall, der nicht schon originär einem Fachgebiet zug e- ordnet werden kann, hat, um Ausweis praktischer Erfahrung auf diesem Fac h- gebiet sein zu können, einen ausreichenden inhaltlichen Bezug zu dem Fac h- gebiet nur , wenn bei seiner Bearbeitung Fragen aus dem Fachgebiet fü r die argumentative Auseinandersetzung tatsächlich eine Rolle spielen. Dementspr e- chend ist es nicht ausreichend, wenn im Rahmen einer solchen Fallbearbeitung zwar Fragen aus dem Fachgebiet eine Rolle spielen können, tatsächlich aber nicht relevant werden ( vgl. für Fallbearbeitungen aus den in § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO aufgeführten Nebengebieten Senat, Urte i l vom 10. März 2014 , aaO 37 - 20 - Rn. 14 f . ) . E in Fall, dessen Schwerpunkt in einem anderen Gebiet liegt, wird beispielsweise nicht schon dadurch zu einem erbrecht lichen Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. m FAO , dass einem An spruch eine unstreitige Gesam t- rechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB zu Grunde liegt. Der verschiedene Rechtsgebiete berührende Fall muss vielmehr eine für die juristische Bearbe i- tung relevante erbr echtliche Frage aufwerfen, das heißt einen Bearbeitung s- schwerpunkt im Erbrecht enthalten (Senat, Beschluss vom 20. April 2009 , aaO Rn. 9 ; zur Erforderlichkeit eines Bearbeitungsschwerpunktes im Fachgebiet vgl. Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl., § 5 FAO Rn. 58 ff . ). (2 ) Bei Anwendung dieser Grundsätze können die von der Klägerin vo r- gelegten Fälle mit den Fallnummern 5, 6, 7, 8, 12, 18, 20, 24, 28, 31, 33, 39, 41 und 42 nicht als dem Urheber - oder Medienrecht zuzuordnende gerichtliche Verfahren anerka nnt werden. (a ) Die Bearbeitung der Fälle mit den Fallnummern 5, 6, 7, 12, 18, 20, 24, 28, 31 und 33 hatte jeweils Zahlungsforderungen aus Webdesign - Verträgen zum Gegenstand. Webdesign - Verträge betreffen in zahlreichen Fällen auch das Recht der Teleme dien und das Urheberrecht. In ihnen sind häufig nach dem Telemediengesetz bestehende Pflichten und die urheberrechtlichen Nutzung s- rechte vertraglich geregelt. Geht es in der konkreten Fallbearbeitung um solche Pflichten und Rechte , handelt es sich fraglos um eine medien - bzw. urhebe r- rechtliche Fallbearbeitung. D a s ist etwa dann anzunehmen , wenn der Recht s- anwalt mit dem Entwurf eines Webdesign - Vertrags beauftragt ist. Die Fallbea r- beitung umfasst bei einem derartigen Auftrag auch die Einarbeitung urheber - und telemedienrechtlicher Regelungen in das Vertragswerk. Aber auch bei der Vertrags ausführung bzw. - durchsetzung kann es sich um eine urheber - oder 38 39 - 21 - medienrechtliche Fallbearbeitung handeln, etwa wenn der die Zahlung verwe i- gernde Vertragspartner des Mandanten des Fachanwaltsbewerbers die nicht hinreichende Einräumung von Nutzungsrechten oder spezifisch medienrechtl i- che Mängel wie zum Beispiel ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum ge l- tend macht. Webdesign - Verträge können indes auch zahlreiche Regelunge n entha l- ten , die inhaltlich keinen Bezug zum Urheber - und Medienrecht haben. Dies betrifft etwa Regelungen zu Umfang, Funktionalität und Struktur der Internetse i- te, zur Sachmängelhaftung, zur Kündigung sowie zur Pflege und Wartung der Internetseite. Ei ne a usschließliche Zuordnung des Webdesign - Vertrags zum Urheber - und Medienrecht ist daher nicht möglich. Sie findet sich - im Unte r- schied zu anderen Vertragstypen (vgl. § 10 Nr. 1 Buchst. a FAO (Arbeitsve r- trag) und § 14e Nr. 1 (Bauvertrag)) - auch in der Fach anwalt sordnung nicht. Entsprechendes gilt fü r eine Fallbearbeitung, die einen Webdesign - Vertrag betr ifft . Sie kann sich sowohl auf urheber - oder medienrechtliche als auch auf solche Regelungen des Vertrags be ziehen, die keinen Bezug zum U r- heber - oder Medienrecht aufweisen. Zum Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Urheber - oder Medienrecht sind nur Fallbearbeitungen geei g- net, die einen urheber - oder medienrechtlichen Bezug haben. Letzteres ist hinsichtlich der von der Klägerin vorgelegten Fallbearbe i- tungen zu verneinen . I n Fall 5 (Forderungseintreibung aus Webdesignvertrag) lag der Fallb e- arbeitung der von der Klägerin vorgelegte Vertrag vom 8. Januar 2002 (Anlage 40 41 42 43 - 22 - K 10) zugrunde. Er enth ä lt Regelungen, die verschiedenen Vertragstypen z u- zuordnen sind . So beinhalte t § 1 des Vertrages ( " Vertragsgegenstand " ) die Verpflichtung der Mandantin der Klägerin zur " Erarbeitung/Erstellung " einer I n- ternetpräsentation nach den in der zugehörigen Anlage 1 bestimmten Vorg a- ben. Es handelt sich mithin um eine w erk - bzw. werklieferungs vertragliche R e- gelung (zur Rechtsnatur des Webdesign - Vertrags vgl. Gennen in Praxishan d- buch Medien - , IT - und Urheberrecht, 3. Aufl. , 22. Kapitel Rn. 361 ff . ) . Dagegen enthält § 5 ( " Eigentumsrechte " ) mit der Einräumung von Nutz ungsrechten an der erarbeiteten Internetpräsentation urheberrechtliche Bestimmungen (zur Ei n- räumung von Nutzungs - und Verwertungsrechten im Rahmen eines Webd e- sign - Vertrages vgl. Gennen , aaO Rn. 370 ff . ) . Da der Vertrag sowohl die He r- stellung eines Werks al s auch die urheberrechtliche Einräumung von Nutzung s- rechten enthält, ist auch die in einer Anlage zum Internetpräsentationsvertrag geregelte Vergütung diesen seitens der Mandantin der Klägerin zu erbringe n- den Leistungen zuzuordnen. Sie ist gleichermaßen We rklohn beziehungsweise Kaufpreis wie urheberrechtliche Vergütung . Da mithin nicht nur die Einräumung von Nutzungsrechten an einer bereits vor Auftragserteilung erstellten Interne t- präsentation Gegenstand des Internetpräsentationsv ertrages ist, kann in der G eltendmachung der vertraglich geschuldeten Vergütung auch nicht au s- schließlich die Geltendmachung einer urheberrechtlichen Vergütung gesehen werden, die eine urheberrechtliche Fallbearbeitung im Sinne von § 5 Abs. 1 q in Verbindung mit § 14j Nr. 1 FAO begr ünden würde. Entscheidend ist vielmehr die konkrete von der Bearbeitung betroffene Fragestellung ( vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2014 , aaO Rn. 15 ff . ; Beschluss vom 20. April 2009 , aaO Rn. 7 ff . ; Hartung/Scharmer , aaO § 5 FAO Rn . 54, 67), die im Rahmen de r Ge l- tendmachung der Vergütungsforderung durch die Klägerin eine Rolle gespielt hat. Die eine Vergütungsforderung betreffende Fallbearbeitung muss mithin ei nen urheberrechtlichen Bearbeitungsschwerpunkt ha ben, um selbst d em U r- - 23 - heberrecht zugeordnet werden z u können ( Hartung /Scharmer , aaO § 5 FAO Rn. 241 ). Nach der Darstellung der Klägerin lag der " Forderungseintreibung aus Webdesignervertrag " in der Bearbeitung von Fall 5 zugrunde, dass der Kunde ihrer Mandantin mit der Gestaltung und medialen Aufbereit ung der zu erstelle n- den Anzeige nicht zufrieden war beziehungsweise Marketing - und Synergie - effekte der Werbung anzweifelte und deshalb die Zahlung verweigerte. Gege n- stand der Fallbearbeitung war somit im Schwerpunkt die Prüfung dieser im Mängelrecht begrü ndeten Einwendungen . Letztere betrafen weder medien - noch urheberrechtliche Pflichten der Mandantin der Klägerin , sondern Mängel, die ausschließlich nach Werk vertrags - bzw. Kaufrecht und allgemeine m Zivi l- recht zu beurteilen waren . Besondere praktische Erfa hrungen auf dem Gebiet des Urheber - oder Medienrechts können durch solche Fallbearbeitungen nicht erworben werden. Zwar wird von dem Fachanwaltsbewerber erwartet, dass er die vorgenannten allgemeinen Rechtsgebiete ebenfalls beherrscht. Insbesond e- re muss er zur Bearbeitung von Fällen in der Lage sein, in denen die spezialg e- setzlichen und zivilrechtlichen Materien ineinander greifen. Gerade auch mit solchen Fallbearbeitungen wird er seine besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet nachweisen können. Die s gilt indes nicht für Fallbearbeitungen, die ausschließlich allgemeine zivilrechtliche Problemstellung en und nicht z u- gleich auch die spezialgesetzliche n Materien betreffen . Mit solchen Fallbearbe i- tungen, die sich nicht von anderen, Mängeleinreden betreffe nden Fallbearbe i- tungen aus dem Werk - und Kaufvertragsrecht unterscheiden, können besond e- re Erfahrungen in dem Fachgebiet nicht beleg t werden . Denn es sind die b e- sonderen Fähigkeiten des Fachanwalts in dem jeweiligen Spezialgebiet, die ihn auszeichnen, und nicht seine allgemeinen Kenntnisse und Erfahrungen im Zivi l- 44 - 24 - recht, die auch von in einer " Allgemeinpraxis " tätigen Rechtsanwälten erwartet werden können (s.o. I 2 a aa (1) (a)). Dabei verkennt der Senat nicht, dass derjenige, der sich wegen Mängeln ein es Webdesign - Produkts - sei es als Unternehmer, sei es als Besteller - an einen Rechtsanwalt wendet, von diesem auch besondere tatsächliche und technische Kenntnisse betreffend die Funktionsweise und die Struktur des I n- ternets und einer Internetseite erwar tet. Er wird - zu Recht - derartige Kenntni s- se insbesondere bei einem Fachanwalt für Urheber - und Medienrecht, aber auch bei einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht verm ut en . Die Fachanwaltsordnung verlangt zum Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung s olche besonderen tatsächlichen und technischen Kenntnisse indes nicht. Sie stellt allein auf die Rechtskenntnisse des Fachanwaltsbewerbers in dem Fachgebiet Urheber - und Medienrecht ab. Zwar wird d a s Verständnis der Rechtsmaterie des Fachgebiets durch das Verständnis seiner tatsächlichen und technischen Grundlagen gefördert. Seine besonderen praktischen Erfahrungen im Recht des Fachgebiets kann der Fachanwaltsbewerber mit lediglich tatsächlichen und technischen Kenntnissen jedoch nicht nachweisen. Der Umstand, dass - wie die Klägerin anführt - sie bei der Geltendm a- chung von Forderung en aus Internetpräsentationsverträgen immer routinem ä- ßig auch mögliche Einwendungen urheber - und medienrechtlicher Art prüft, mag zwar anwaltlicher Vorsicht entsprechen. Sol che Vorprüfungen begründen indes - wie ausgeführt - noch nicht einen urheber - oder medienrechtlichen B e- arbeitungsschwerpunkt des betreffenden Falls. Der Bearbeitungsschwerpunkt liegt vielmehr in den Fragestellungen, die durch die Zahlungsverweigerung und i hre Begründung im Einzelfall konkret aufgeworfen werden. Vorprüfungen der 45 46 - 25 - von der Klägerin beschriebenen Art führen dementsprechend nicht zum Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Urheber - oder Medienrecht. Andernfalls könnte eine Fachanwaltsbezeich nung allein durch das Fachgebiet betreffende Vorprüfungen im Rahmen von Fallbearbeitungen erworben werden , die ihren Schwerpunkt in anderen, das Fachgebiet nicht berührenden Fragen haben. Dies entspricht weder der - maßgeb lichen (siehe oben zu a a (1) (a) ) - Erwa r- tung des rechtsuchenden Publikums noch dem Erfordernis des Praxisbezuges der erworbenen Erfahrung. Wer einen Fachanwalt für Urheber - und Medie n- recht aufsucht, rechnet nicht damit, dass dieser seine auf das Fachgebiet bez o- genen Erfahrungen nur oder i m Wesentlichen mit entsprechenden Vorprüfu n- gen erworben hat. Ist dies der Fall, fehlt es der hierdurch gewonnenen Erfa h- rung auch an dem notwendigen Praxisbezug, der nur durch die Auseinande r- setzung mit Fragestellungen hergestellt werden kann, die durch de n konkreten Fall aufgeworfen werden. Angesichts des im Werkvertrags - beziehungsweise Kaufrecht und allg e- meinen Zivilrecht begründeten Schwerpunkts der Bearbeitung von Fall 5 hat der Anwa ltsgerichtshof diesen Fall zu Recht im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 3 FAO erforderlichen Anzahl an gerichtlichen Verfahren nicht berück sichtigt . Gleiches gilt für die Fälle 6, 7, 12, 18 , 20 , 24 , 31 und 33 , bei d e- nen nach der Darstellung der Klägerin - wie i n Fall 5 - die Fallbearbeitung die Geltendmachung e iner Zahlungsforderung aus einem Webdesign - Vertrag b e- traf, deren Erfüllung aus denselben Gründen wie i n Fall 5 oder - möglicherweise - ohne Angabe von Gründen (Fall 24) verweigert wurde. Auch Fall 28 kann nach diesen Grundsätzen nicht berücksichtigt w erden. H ierbei handelt e es sich ebenfalls um eine Forderung aus einem Webdesign - 47 48 - 26 - Vertrag , deren Erfüllung nach der Darstellung der Klägerin unter Erhebung der vorgenannten Mängeleinreden und nach unberechtigter Kündigung verweigert wurde. Im gerichtlichen V erfahren wurde neben der vertrags - beziehungsweise frist gemäßen Kündigung durch die Kundin die ordnungsgemäße Leistungse r- bringung der Mandantin der Klägerin problematisiert (vgl. Anlage K 13) . Es handelt e sich erneut um Fragen, die ausschließlich dem allge meinen Zivilrecht und dem Werkvertrags - beziehungsweise Kauf recht zuzuordnen sind. Der U m- stand, dass der geltend gemachte Mangel die Erreichbarkeit der erstellten Website betraf, lässt keine hinreichenden urheber - oder medienrechtliche B e- zugspunkte erkenne n. Vielmehr handelt es sich auch hier allein um die nach werkvertrag s - beziehungsweise kaufrecht lichen und allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Mangelhaftigkeit des geschuldeten Werks und ihre rechtlichen Folgen einschließlich der in de n allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen der Mandantin der Klägerin geregelten Haftungsbeschränkung für St ö- rungen des Internets . (b ) Die Bearbeitung der Fälle 8 und 42 hatte jeweils Kaufpreisforderu n- gen aus Internetdomain - Kaufverträgen (vgl. Anlage K 14) zu m Gegenstand. Nach den vorstehend näher ausgeführten Grundsätzen führt - entgegen der Auffassung der Klägerin - allein der Umstand, dass Kaufgegenstand des Ve r- trages jeweils eine Internetdomain und damit ein Bestandteil eines Telemedie n- dienstes war, noch n icht zur Zuordnung jedweder , Rechte aus dem Internetd o- main - Kaufvertrag betreffenden Fallbearbeitung zum Telemedienrecht. En t- scheidend ist vielmehr, ob die konkrete Fallbearbeitung selbst einen (tele - ) medienrechtlichen Bearbeitungsschwerpunkt aufw eist . Die s ist bei der Ge l- tendmachung einer Kaufpreisforderung aus einem Internetdomain - Kaufvertrag gegenüber einem säumigen, keine Einwendungen mit Bezug zum Medienrecht 49 - 27 - erhebenden Vertragspartner nicht der Fall. Eine solche Fallbearbeitung ist vie l- mehr rein kauf - beziehungsweise zivil rechtlich einzuordnen. Eine medienrechtliche Zuordnung kann - wie der Anwaltsgerichtshof z u- treffend erkannt hat - auch nicht schon deshalb erfolgen, weil beim Kauf einer Internetdomain haftungsrechtliche Fragen aus dem Telemedien gesetz eine Ro l- le spielen können und vor Geltendmachung des Kaufpreises geprüft wurde, ob Titelschutzrechte Dritter in Bezug auf die Domain in Betracht k amen . Solche Vorprüfungen begründen noch nicht einen urheber - oder medienrechtlichen Bearbeitungsschwer punkt. Bei Fallgestaltungen, in denen Rechte aus einem Vertrag geltend gemacht werden, der sowohl einem Fachgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO als auch anderen Rechtsgebieten (hier: dem Kaufrecht bezi e- hungsweise allgemeinen Zivilrecht) zugehörige Regelunge n enthält, genügt es nach den vorstehenden Grundsätzen nicht, dass Fragen aus dem Fachgebiet eine Rolle spielen können, konkret aber nicht relevant werden. Erforderlich ist viel mehr , dass sie für die argumentative Auseinandersetzung tatsächlich eine Rolle spielen und einen Bearbeitungsschwerpunkt bilden . Letzteres ist in Bezug auf die gerichtliche Durchsetzung von Kaufpreisforderungen aus Internet - doma in - Kaufverträgen in den Fällen 8 und 42 zu verneinen. (c ) Auch die Bearbeitung des Falls 39 kann nicht dem Urheber - oder M e- dienrecht zugeordnet werden. Gegenstand der Fallbearbeitung war nach Da r- stellung der Klägerin die Abwehr einer Forderung aus dem Gastspielvertrag einer Sängerin zur Vermeidung einer Doppelzahlung , insbesondere die B e- weisbarkeit der ber eits erfolgten Zahlung . Es trifft zwar zu , dass in einem Gas t- spielvertrag häufig auch urheber - und musikvertrags rechtliche Fragen der Ve r- wertung der künstlerischen Darbietung geregelt werden ( Stang in BeckOK, U r- 50 51 - 28 - heberrecht [01. 10 .2014], § 81 UrhG Rn. 20; Ba nasch in Handbuch des Fac h- anwalts Urheber - und Medienrecht , Kap. 13 Rn. 76; vgl. auch Loe wenheim/ Schlatter, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 72 UrhG Rn. 82 f . ; zu Begriff und Inhalt des Musikvertrages vgl. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urhebe r- recht , 1 1 . Aufl., UrhG, Vorbemerkung vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 358, 363 ) . Darüber hinaus enthält d er Gastspielvertrag jedoch auch rein dienst - beziehungsweise werk vertragsrechtliche Bestimmungen, die mit den in § 14j FAO genannten Rechts bereichen in keinem Zusamme nhang stehen (zur Rechtsnatur des Gast - beziehungsweise Gastspielvertrags vgl. BAG, NJOZ 2007, 4407, 4409; Opolony, ZUM 2007, 519; Loewenheim/Schlatter , aaO Rn. 110 ; Palandt/Sprau, BGB, 7 4 . Aufl., Einf . v . § 631 Rn. 29 m . w . N . ). Dementsprechend handelt es sich bei der aus einem Gastspielvertrag geschuldeten Vergü tung auch nicht nur um ein urheberrechtliches Nutzungsentgelt, sondern vor allem um die Vergütung für d as von dem Künstler ge schuldete Werk beziehungsweise die von ihm g e- schuldete Dienstleistung. Wi rd sie - wie in dem von der Klägerin bearbeiteten Fall - nach unmittelbarer Entrichtung an die Künstlerin ein zweites Mal gefo r- dert , liegt der Bearbeitungsschwerpunkt nicht im Urheber - oder Medienrecht, sondern bei der allgemeine n zivilrechtliche n Ein rede der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) und d er Beweisbarkeit ihrer tatsächlichen Voraussetzungen . Soweit die Klägerin den Gastspielvertrag auf weitere mögliche Einwe n- dungen - wie die Aktivlegitimation und das Forderungsrecht des Managers der Künstlerin, die Wirksamkeit des Vertrages und die Möglichkeit von Anspruch s- ausschlüssen untersucht hat - führt dies, soweit eine solche Prüfung die in § 14j FAO genannten Bereiche berührt haben sollte, nach den vorstehenden Grundsätzen noch nicht zu einer entsprechenden Zuordnung der Fallbearbe i- tung. Für diese ist vielmehr - wie ausgeführt - allein auf diejenigen Fragen a b- 52 - 29 - zustellen, die in der konkreten argumentativen Auseinandersetzung tatsächlich eine Rolle gespielt und einen Bearbeit ungsschwerpunkt gebildet haben. (d ) Schließlich weist auch Fall 41 keinen Bearbeitungsschwerpunkt im Urheber - oder Medienrecht auf. Er hatte die Abwehr einer Vergütungsforderung aus einem vorgetäuschten beziehungsweise mittel s Täuschung geschlossenen Online - Anzeigenvertrag ( " Registersch windel " ) und die Rückforderung einer hi e- rauf bereits gezahlten Vergütung zum Gegenstand. In sofern kann offen bleiben, ob und inwieweit Verträge zur Veröffentlichung von Anzeigen in Online - Portalen verlagsrechtliche, wettbewerbsrechtliche, werberechtliche o der auch teleme - diendienstrechtliche Inhalte gemäß § 14j Nr. 2, 5 und 6 FAO haben können. Denn entscheidend für die Zuordnung der Fallbearbeitung zu einem der in § 14j FAO genannten Fallgebiete ist - wie ausgeführt - nicht der zugrunde liegende Vertrag, so ndern der Fall selbst. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zugrunde liegende Vertrag nicht ausschließlich einem der in § 14j FAO genannten Fac h- gebiete zugeordnet werden kann, sondern daneben auch anderen, nicht in § 14j FAO genannten Rechtsgebieten. So ber ührt d er Online - Anzeigenvertrag - wie die Klägerin nicht verkennt - nicht nur in § 14j FAO genannte Bereiche . Er ist seiner Rechtsnatur nach vielmehr ein Werkvertrag und hat daher zahlreiche Bezugspunkte auch zum Werkvertragsrecht (zum Anzeigenvertrag als Werkve r- trag vgl. MüKoBGB/Busche, 6. Aufl., § 631 Rn. 236). Für die Zuordnung des Schwerpunktes der konkreten Fallbearbeitung ist daher zu prüfen, ob Fragen der in § 14j FAO genannten Bereiche oder werkvertragliche beziehungsweise allgemeine zivilrechtlich e Fragen betr o f fen waren . Bei der - vorliegend zu beu r- teilenden - Anfechtu ng und dem auf die Grundsätze der culpa in contrahendo gestützten Verlangen nach Rückgängigmachung eines mittels Täuschung g e- schlossenen Anzeigenvertrages liegt die argumentative Aus einandersetzung ausschließlich im allgemeinen Zivilrecht und ist ein Bearbeitungsschwerpunkt in 5 3 - 30 - den Rechts bereichen des § 14j FAO nicht erkennbar. Soweit darüber hinaus eine " Vielzahl von Verpflichtungen " des Online - Verlages aus dem Telemedie n- recht geprüft wurde, die dem Anspruch einwendungsweise hätte n entgegeng e- halten werden können, ist nicht ersichtlich, dass diese - über eine Vorprüfung hinausgehend - in der konkreten Fallbearbeitung eine Rolle gespielt haben. Auch sie vermögen daher eine urheber - oder medienrechtliche Zuordnun g des Falls nicht zu begründen. b ) Die von der Klägerin vorgelegten Fälle 10 und 22 können neben den vom Anwaltsgerichtshof als gerichtliche Ver fahren gewerteten Fällen 9 und 23 nicht als eigenständige Fälle berücksichtigt wer den. aa) Ein Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachve r- halten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die B e- teiligten verschieden sind (vgl. zu § 5 Satz 1 FAO a.F. Senat, Beschlüsse vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 12 und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, NJW - RR 2011, 279 Rn. 3). Sachen, die ein Anwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bearbeitet, z ählen folgerichtig nur als ein Fall, auch wenn sich das Mandat auf mehrere gerichtliche Instanzen erstreckt (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010 , aaO ). Etwa erforderliche Korrekturen werden durch § 5 Abs. 4 FAO ermöglicht, wonach Bedeutung, Umfang und Schwi erigkeit einzelner Fälle zu einer höheren (oder niedrigeren) Gewichtung führen können (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010 , aaO; Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 51 ; Vossebürger in Feuerich/ Weyland , aaO § 5 FAO Rn. 4; Hartung /Scharmer , aaO § 5 FAO Rn. 53 ) . Einer erweiternden Auslegung des Fallbegriffs in § 5 Abs. 1 FAO bedarf es deshalb 54 55 - 31 - nicht (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010 , aaO). Entscheidend ist letztlich, ob bei verständiger Würdigung aller Umstände von einem einheitli chen Leben s- sachverhalt auszugehen ist, der in mehrere Fälle aufgespalten wurde, oder ob in sich geschlossene, von anderen Sachverhalten deutlich unterscheidbare L e- benssachverhalte juristisch aufzuarbeiten waren. Bei der erstgenannten Kon s- tellation liegt nu r ein Fall vor. Bei der letztgenannten Gestaltung sind mehrere Fälle anzunehmen, wobei allerdings in der Regel nicht alle mit dem Faktor " 1 " gewichtet werden können (Senat, Beschluss vom 25. September 2013 - AnwZ (Brfg) 52/12, juris Rn. 11). Diese Gru ndsätze sind - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat - auch auf die Vertretung in einem Mahnverfahren beziehungsweise einem einstweiligen Verfügungsverfahren und einem anschließenden Klageverfahren anzuwenden . In solchen Konstellationen handelt es sich ebenfalls grundsätzlich nicht um verschiedene Fälle im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO . D er Umstand, dass es sich bei einstweiligem Verfügungs - und anschließendem Klageverfahren um verschiedene Verfahrensarten handelt, führt noch nicht zur Annahme von zw ei verschiedenen Fällen (anderer Auffassung für den Regelfall Kleine - Cosack, BRAO, 6. Aufl. , § 5 FAO R n . 11 ). Von zwei Fällen ist etwa - trotz unterschiedl i- cher Verfahrensarten - dann nicht auszugehen , wenn sowohl im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutze s als auch im späteren Klageverfahren dieselbe Rechtsfolge (Unterlassung) begehrt wird. Entscheidend ist auch hier stets , ob bei verständiger Würdigung aller Umstände von einem einheitlichen Leben s- sachverhalt auszugehen ist, der in mehrere Fälle aufgespalt en wurde, oder ob in sich geschlossene, von anderen Sachverhalten deutlich unterscheidbare L e- benssachverhalte juristisch aufzuarbeiten waren . 56 - 32 - bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze beinhalten d ie Fälle 10 und 22 keine in sich geschlossenen Lebenssachve rhalte, die von den Sachverhalten der - vom Anwaltsgerichtshof als gerichtliche Verfahren berücksichtigten - Fälle 9 und 23 deutlich unterscheidbar sind und daher als eigenständige Fälle gewe r- tet werden können. (1) I n Fall 10 wurde von der Klägerin ei ne Klage auf Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung, Schadensersatz und Kostenerstattung vorbereitet , die jedoch aufgrund eines sodann geschlossenen Vergleichs mit der Gegenseite nicht bei Gericht eingereicht wurde . Vorausgegangen war im - vom Anwaltsg e- richtshof als gerichtliches Verfahren berücksichtigten - Fall 9 ein Verfahren des vorläufige n Rechtsschutz es , in dem die Klägerin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der - anschließend auch i n Fall 10 streitgegenständlichen - Ur heberrechtsverletz ung erwirkte. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei Fall 10 um ein gerichtliches Ve r- fahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 3 FAO handelt. Denn ein gerich t- liches Verfahren liegt nur vor, wenn - wie vorliegend nicht - ein Klageverfahren eing eleitet worden ist (vgl. für den Begriff des r echtsförmlichen Verfahrens in § 5 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 FAO: Senat, Urteil vom 10. März 2014 , aaO Rn. 33; vgl. zur notwendigen Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens Offermann - Burckart , Fachanwalt werden u nd b leiben, 3. Aufl., Rn. 519 mit Hinweis auf Ziffer II 6 der " Berliner Empfehlun gen 2009 " ; H artung/Scharmer , aaO § 5 FAO Rn. 261). Zudem lag den Fällen 9 und 10 jeweils dieselbe anspruchsbegründende Urheberrechtsverletzung zugrunde . Sie wiesen mit d er jeweils begehrten Unte r- 57 58 59 60 - 33 - lassung zumindest auch eine wichtige Teilüberschneidung der Rechtsschutzzi e- le auf. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass in dem beabsichtigten Klag e- verfahren mit den auf Schadensersatz und Kostenerstattung gerichteten Bege h- ren z usätzliche R echtsschutzziele verfolgt werden sollten , hinsichtlich derer z u- sätzliche Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen waren. Im Rahmen der erfo r- de r lichen Gesamtwürdigung aller Umstände führt dies angesichts der beiden Verfahren zugrunde liegenden identis chen Urheberrechtsverletzung und der Teilidentität der verfolgten Rechtsschutzziele jedoch noch nicht zur Annahme zweier in sich geschlossener und deutlich voneinander unterscheidbarer L e- benssachverhalte. (2) Fall 22, dessen Gegenstand ein Mahnverfahr en be treffend die Kosten für eine Abmahnung und für ein Abschlussschreiben wegen einer Urhebe r- rechtsverletzung war, unterscheidet sich von dem Lebenssachverhalt , der dem vom Anwaltsgerichtshof als gerichtliches Verfahren gewerteten , sich an das Mahnverfahr en mit identischem Rechtsschutzziel anschließenden Klageverfa h- ren in Fall 23 zugrunde lag, nicht. Er kann daher nicht zusätzlich zu Fall 23 b e- rücksichtigt werden. Nach alledem sind in dem Referenzzeitraum vom 30. Januar 2006 bis zum 12. April 2010 - unter Einbeziehung auch der Fälle 1 und 29 - allenfalls 1 5 der von der Klägerin vorgelegten gerichtlichen Fälle zu berücksichtigen (Nr. 1, 2, 4, 9, 15, 16, 17, 21, 23, 25, 27, 29, 35, 36, 37) . In dem Referenzzeitraum vom 16. März 2006 bis zum 2. Juni 2010 (vgl. oben zu 2 a) sind - unter Einbezi e- hung von Fall 43 - allenfalls 16 Fälle zu berücksichtigen. Ob die Fälle 1 und 29 anzuerkennen sind, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Die gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 3 FAO erforderliche Anzahl von 20 gerichtl ichen Verfahren wird 61 62 - 34 - auch dann nicht - auch nicht bei einer etwaigen Höhergewichtung von Fall 10 (siehe dazu nachfolgend unter 3) - erreicht. 3. Nach der Rechtspr echung des Senats (vgl. Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 20 ff . ) ist im Anschluss an die Ermit t- lung der berücksichtigungsfähigen Fälle zu prüfen, welches Gewicht den ei n- zelnen Fällen zukommt, das heißt, ob Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrige ren Gewichtung führen (§ 5 Abs. 4 FAO). Anhaltspunkte für eine Höher - oder Mindergewichtung lassen sich dem Vortrag der Parteien jedoch - mit Ausnahme der juristischen Aufarbeitung des durch die vorgelegten F ä ll e 9 und 10 gebildeten Lebenssachverhalts (siehe oben zu 2 b bb (1) ) - nicht entnehmen und sin d auch sonst nicht ersichtlich. Hinsichtlich des durch die Fälle 9 und 10 gebildeten - einheitlichen - L e- benssachverhalts kommt unter Anwendung der in § 5 Abs. 4 FAO bestimmten Gewichtungskriterien eine Höhergewichtung um bis z u 0,5 Punkte in Betracht. Sie erscheint angesichts der im beabsichtigten Klageverfahren im Verhältnis zum vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren zusätzlich verfolgten Rechtsschutzziele und der deshalb zu prüfenden zusätzlichen Anspruchsv o- rausset zungen gerechtfertigt (zur Höhergewichtung, wenn sich bei einer Fallb e- arbeitung über mehrere Instanzen andere rechtliche Fragen stellen , vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010 , aaO Rn. 6; Vossebürger in Feuerich/Weyland , aaO § 5 FAO Rn. 4). Eine - von der Klägerin hilfsweise angestrebte - Gewic h- tung mit dem Faktor " 2 " scheidet dagegen in Anbetracht der Verfügungs - und beabsichtigtem Klageverfahren zu grunde liegenden identischen Urheberrecht s- verletzung und der Teilidentität der verfolgten Rechtsschutzziele aus. Im Übr i- 63 6 4 - 35 - gen würde auch eine Gewichtung mit dem Faktor " 2 " nicht zum Erreichen der nach § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 3 FAO erforderlichen Fallanzahl füh ren . II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Ve r- bindung mit § 154 Abs. 2 VwGO ; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Facha n- waltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 13 und vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17) . Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Limperg Lohmann Remmert Quaas Braeue r Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 14.06.2013 - AGH 1/12 (I) - 6 5
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