BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5 4 /14 vom 22. April 201 5 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem EuRAG - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch d i e Präsidentin des B undesgerichtshofs Limperg , die Richterin Roggenbuck , den Richter Seiters , den Rechtsanwa lt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 22. April 2015 beschlossen: D er Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats de s Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 27. A u- gust 2014 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Gründe: I. De r Kläger - geboren am 31. März 1975 in Bu . , deutscher Staatsangehöriger, in Spanien als Abogado zugel assen - wurde im Juni 2010 als e uropäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer B . aufgeno m- men. Er betreibt seitdem eine eigene Kanzlei in B . . Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 beantragte er bei der Beklagten die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft gemäß § 11 EuRAG. Dem Antrag war eine Fallliste mit 481 gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren beigefügt. Auf Aufforderung der Beklagten legte der Kläger 21 anonymisierte Arb eitsproben vor. Mit Bescheid vom 23. De - zember 2013 versagte die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Unwü r- 1 - 3 - digkeit ( § 7 Nr. 5 BRAO ) . Sie war insoweit der Meinung, bei einigen Angaben in der Fallliste hätten sich Widersprüche zu dem Inhalt der beigezoge nen Arbeit s- proben ergeben, was als vorsätzliche Täuschung zur Erschleichung der Zula s- sung zu werten sei. Im Übrigen habe der Kläger verschiedentlich unberechtigt den Titel " Rechtsanwalt " verwendet. H iergegen hat der Kl ä ge r Klage erhoben. Mit Urteil vom 27. August 2014 hob der Anwaltsgerichtshof den Bescheid der Beklagten auf und verurteilte die Beklagte, dem Antrag des Klägers auf Zula s- sung zur Rechtsanwaltschaft stattzugeben. Der Anwaltsgerichtshof vermochte insoweit weder eine vom Kläger begangene Täuschu ng noch einen relevanten Titelmi ss brauch zu erkennen. Auch habe der Kläger eine dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit nach §§ 11, 12 EuRAG nachgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung. II. Der Ant rag der Beklagten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Der Zulassungsgru nd ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- foc h tenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat s- beschlüsse vom 2. November 2013 - AnwZ (Brfg) 10/13, NJW - RR 2014, 439 Rn. 7 und vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 4; BVerfG E 110, 77, 83; jeweils m.w.N.). 2 3 - 4 - Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung ist gegeben , wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsf ä- hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen E ntwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Kl ä- rungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre r Auswirkung auf die Allgemeinheit . B egründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist. Hierbei ist regelmäßig - zumal wenn es sich um bereits seit längerem in Kraft befindliche Regelunge n handelt - darzulegen, dass die persönliche Ansicht des Antragstellers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird bzw. insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn . 25 und 27; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6 ; vom 11. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 79/13, juris Rn. 3 und vom 17. November 2014 - AnwZ (Brfg) 84/13, juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Senat teilt auch i n der Sache die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass d er Kläger nicht unwürdig ist und dass er eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als nie dergelassener e uropäischer Rechtsanwalt in Deutschland nachgewiesen hat. 4 5 - 5 - III. Di e Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Roggenbuck Seiters Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 27.08.2014 - I AGH 2/14 - 6
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