ECLI:DE:BGH:2016:201216BANWZ.BRFG.54.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5 4 /1 6 vom 20. Dezember 2016 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin d es Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 2 0. Dezember 2016 beschlossen: Der Rechtsbehelf des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwalt sgerichtshofs vom 13. Juli 2016 wird auf Ko s- ten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe : I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 die Zula s- sung des Klägers zu r Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 25. August 2016 zugestelltem Urteil abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat gegen das U r- teil mit Schriftsatz vom 26. September 2016 "Berufu ng" eingelegt, jedoch keine Begründung eingereicht. II. Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig. 1 2 - 3 - Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 112e Satz 1 BRAO). Ob die Eingabe des - durch den Anwaltsgerichts hof ordnungsgemäß belehrten - Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 7 ff.; BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; Bes chluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris), bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgela u- fen. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begrü n- dungsfrist lief danach am 25. Oktober 2016 ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset zung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Kau Merk Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 13.07.2016 - BayAGH I - 1 - 2/16 - 3 4
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