ECLI:DE:BGH:2018:020718UANWZ.BRFG.54.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL AnwZ (Brfg) 54 /1 7 Verkündet am: 2. Juli 2018 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltsch aft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2018 durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , d ie Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsan wält innen Schäfer und Merk für Recht er kannt : Auf die Berufung des Klägers wird das seinem Prozessbevol l- mächtigten am 11. September 2017 an Verkündungs statt zug e- stellte Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgericht s- hofs abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Zulassung s- antrag des Klägers vom 4. August 2016 nicht aus den in dem B e- scheid vom 2. Dezember 2016 angeführten Gründen zurückz u- weisen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 50 .000 Tatbestand: Der am 5. April 1955 geborene Kläger wurde 1994 zur Rechtsanwal t- schaft zugelassen. Seine Zulassung wurde im Mai 1999 wegen fehlender B e- rufshaftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen. Durch 1 - 3 - Urteil des Landgerichts S . vom 5. Juli 1999 wurde der Kläger wegen zwölf zwischen Sommer 1995 und Oktober 1998 tatmehrheitlich begangener Vergehen - unter anderem falsche r uneidliche r Aussage, versuchte n (Prozess - ) Betrug s , falsche r Verdächtigung, Vortäuschung einer Straftat und Verleu m- dung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstr e- ckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Kläger wurde für die Dauer von drei Jahren e in Berufsverbot als Rechtsanwalt ert eilt. Mit Antrag vom 3. Juni 2002 begehrte der Kläger erstmals seine Wiede r- zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg (siehe Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 16/03, juris). Am 2 7. Juni 2007 beantragte der Kläger erneut die Wiederzulassung. Auch dieser Antrag blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris). Ein Ende 2009 gestellter Antrag auf Wiederzulassung wurde von der Rechtsanwaltskammer in Z . abgelehnt; hiergegen legte der Kläger kein Rechtsmittel ein. Mit Schreiben vom 31. Mai/17. Juni 2013 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. In dem der Antragsschrift beigefügten "Fragebo gen zum Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" verneinte er die Frage nach strafgerichtlichen Verurte i- lungen (§§ 4 bis 8 BZRG). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. September 2013 und Widerspruch sb escheid vom 19. November 2013 wegen Unw ürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) ab . Die Klage gegen diese Bescheide wies der Anwaltsgerichtshof ab . Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zula s- sung der Berufung blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris). E inen weiteren Antrag des Klägers auf Wi e- derzulassung vom 18. Juli 2015 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2016 und Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2016 ab; der Kläger erhob keine Klage. Er stellte bei der Beklagten vielmehr mit Antragsfor mular vom 4. August 2 - 4 - 2016 einen erneuten - nunmehr sechsten - Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. D e- zember 2016 wegen materiell - rechtlicher Bindung an den rechtskräftigen Ve r- sagungsbescheid vom 30 . März 2016 als unzulässig zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat die ge gen d en Bescheid vom 2. Dezember 2016 und auf Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gerichtete Klage abgewiesen. Er hat ausgeführt, zwar sei fraglich, ob die Beklagte unte r Berufung auf die Bindungswirkung ihres Bescheids vom 30. März 2016 eine sachliche Prüfung des Wiederzulassungsantrags habe ablehnen dürfen. Sie habe den A ntrag des Klägers indes deshalb zu Recht als unzu lässig abgelehnt, weil einer erneuten Sachprüfung d ie materielle Rechtskraft des Urteils des A n- waltsgerichtshofs aus November 2014 entgegenstehe. Eine wesentliche Verä n- derung der Sachlage sei seither nicht eingetreten. Der bloße weitere Zeitablauf reiche hierfür nicht aus. Ausgehend von der letzten, im Okt ober 1998 vom Kl ä- ger begangenen Straftat sei die Zeitspanne zwischen der die Unwürdigkeit b e- gründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel 15 bis 20 Jahre betrage, derzeit noch nicht überschritten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich bis in das letzte gerichtliche Wiederzulassungsverfahren hinein im Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung durchgehend uneinsichtig g e- zeigt und im Rahmen seines Wiederzu lassungsantrags vom 31. Mai 2013 durch die unzutreffende Verneinung der Frage nach strafgerichtlichen Verurteilungen gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht verstoßen habe. Vor diesem Hinte r- grund komme der relativ kurzen Dauer seines jetzigen Wohlverhalt ens kein so l- ches Gewicht zu, dass sie für die Bewertung des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO erheblich sein könne. 3 - 5 - Hiergegen wendet sich der Kläger m it seiner vom Senat zugelassenen Berufung . Entscheidungsgründe: I. Die Berufung de s Klägers ist zulässi g und hat auch in der Sache Erfolg . 1. Der Anwaltsgerichtshof hat sich zu Unrecht an einer erneuten Sac h- prüfung im Hinblick auf das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 7 Nr. 5 BRAO gehindert gesehen, weil sich seit seinem Urteil aus Novem ber 2014 die Sachlage nicht wesentlich verändert ha be (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Febr u- ar 2010 - AnwZ (B) 96/09, juris Rn. 7 zur Sperrwirkung der Rechtskraft einer vorangegangenen, denselben Bewerber betreffenden E ntscheidung, solange sich die Sachlage n icht wesentlich verändert hat) . Letzteres trifft nicht zu. a) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Recht sanwalts auszuüben. Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Ei n- schränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger G e- meinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhäl t- nismäßigkeit sta tthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Fe b- ruar 2015 , aaO Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägu ng dieses Verhaltens und aller 4 5 6 7 - 6 - erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG, aaO; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO). Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingli e- derung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im In teresse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegenei nander abzuwägen (BVerfG, aaO). Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beei n- trächtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlic h- keit zu erstellen ist (vgl. BVerfG, aaO Rn. 27, 29), ist von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung, die seinerzeit die Unwürdigkeit begründete, und dem Zeitpunkt der (Wieder - )Zulassung liegen. A uch eine durch ein beso n- ders schwerw iegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren h a- ben, dass sie sein er Zulassung nicht mehr im Wege steht. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit b e- gründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich ( Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 , aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/96, juris Rn. 13 ; vgl. auch Voss e bürger in Feuerich/ Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41 ). Bindende feste Fristen gibt es jedoch nicht. Vielmehr sind alle für und gegen den jeweil i- gen Bewerber sprechenden Umständ e einzelfallbezogen zu gewichten (Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011; Beschluss vom 10. Februar 2015; jeweils aaO). Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten St raftat 8 - 7 - vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zw i- schenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch a n- sonsten untadelig geführt hat (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6 und vom 4. April 2005 - An wZ (B) 21/04, juris Rn. 9). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann von einer die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründenden Unwürdigkeit des Klägers im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr ausg egangen werden. a a ) Zwar sind die vom Kläger bis Oktober 1998 begangenen Straftaten als gravierend und berufsbezogen im Sinne der Senatsrechtsprechung einz u- stufen (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015 , aaO). Seit ihrer Begehung sind indes mittlerweile fast 20 Jahre vergangen. Angesichts dies er langen Zei t- spanne haben die Straftaten für die Frage der (Wieder - )Zulassung des Klägers erheblich an Bedeutung verloren. b b ) Allerdings hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Kläger im Hinblick auf die von ihm begange nen Straftaten bis in das letzte gerichtliche Wie derzulassungsverfahren hinein uneinsichtig zeigte und seine erst im dortigen Schriftsatz vom 30. Januar 2014 bekundete Reue daher prozesstaktisch motiviert und nicht von wirklicher innerer Einsicht getr a- gen erschien (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015 , aaO). Indes sind seit diesem Verfahren vier Jahre vergangen und hat sich die geänderte Haltung des Klägers inzwischen verfestigt. So hat er in dem durch seinen Antrag vom 18. Juli 2015 eingeleiteten - nicht rechtshängig gewordenen - Wiederzula s- sungsverfahren erneut seine Unrechtseinsicht bekundet, wie sich aus dem (z u- rückweisenden) Bescheid der Beklagten vom 30. März 2016 (S. 4) ergibt. Des Weiteren hat er i n der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 21. August 9 10 11 - 8 - 2017 die Frage, ob er sich den Vortrag seines Prozessbevollmächtigten zu der falschen strafgerichtlichen Verurteilung zu Eigen mache, ausdrücklich und mehrfach verneint. In der Verhandlung vor dem Senat hat er diese geänderte Einstellung erneut bekr äftigt. Von einer uneinsichtigen oder ausschließlich pr o- zesstaktisch motiviert einsichtigen Haltung des Klägers zu den von ihm bega n- genen Strafta ten kann daher zum jetzi gen Zeitpunkt nicht mehr ausgegangen werden. cc) Weiter ist zu berücksichtigen, da ss der Kläger im Rahmen des aktue l- len Antrags auf Wiederzulassung seine strafgerichtliche Verurteilung wahrheit s- gemäß angege ben hat . Gleiches gilt für das durch den Antrag des Klägers vom 18. Juli 2015 eingeleitete Wiederzulassungsverfahren , wie sich aus d em B e- scheid der Beklagten vom 30. März 2016 (S. 4) ergibt. Die schwerwiegende Pflichtverletzung, die in der wahrheitswidrigen Verneinung der Frage nach strafgerichtlichen Verurteilungen im Rahmen seines Wiederzulassungsantrags vom 31. Mai 2013 begründet la g (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 7) , hat hierdurch erheblich an Bedeutung verloren. Sie liegt z u- dem auch schon wieder längere Zeit zurück (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, juris Rn. 5 zum Bedeutungsverl ust einer im Wiederzulassungsantrag verschwiegenen Straffälligkeit nach Ablauf von zwei Jahren). d d ) Angesichts des weiter fortgeschrittenen und nunmehr ganz erhebl i- chen Zeitablaufs seit den vo m Kläger begangenen Straftaten, der inzwischen von ihm im Hinblick auf die Straftaten mehrfach gezeigten Einsicht und der fe h- lenden Wiederholung seines - ebenfalls bereits länger zurückliegenden - Ve r- stoßes gegen die Wahrheitspflicht hat sich - entgegen der Auffassung des A n- waltsgerichtshofs - die für die Beurtei lung der Unwürdigkeit im Sinne von § 7 12 13 - 9 - Nr. 5 BRAO maßgebliche Sachlage nunmehr wesentlich verändert. U nter G e- wichtung alle r für und gegen den Kläger sprechenden Umstände - einschlie ß- lich seines Alters - und unter Abwägung seines berechtigten Interesses an b e- ruflicher und sozialer Eingliederung mit dem durch das Berufsrecht geschützte n Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, lässt sich der Vorwurf einer Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr rechtfertigen. 2. Die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft kann dem Kläger daher nicht nach der vorgenannten Vorschrift versagt werden. Allerdings kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung nicht in Betracht, weil diese sich mit den übrigen Zulassungsvoraussetzungen bisher noch nicht abschließend b e- fasst hat und Gelegenheit haben muss, dies nachzuholen. Ihr ist deshalb au f- zugeben, den Zulassungsantrag nicht nach § 7 Nr. 5 BRAO zurückzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2010 - A nwZ (B) 117/09, juris Rn. 14; zur neuen Rechtslage nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vgl. Schmidt - Rä ntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anw a l tliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 Rn. 8 und § 112c Rn. 267; Decker in BeckOK VwGO, § 113 Rn. 73.1 [01. 0 4 .201 8 ]) . 14 - 10 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 15 4 Abs. 1 , § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Limperg Bünger Remmert Schäfer Merk Vorinstanz: AGH Saarbrücken, Entscheidung vom 11.09.2017 - AGH 9/16 - 15
Full & Egal Universal Law Academy