ECLI:DE:BGH:2018:080118BANWZ.BRFG.54.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 54 /1 7 vom 8. Januar 2018 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgeri chtshof Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau am 8. Januar 2018 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das seinem Pr o- zessbevollmächtigten am 11. September 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwalt s- gerichtshofs zugelassen. Gründe: I. Der am 5. April 1955 geborene Kläger wurde 1994 zur Rechtsanwal t- schaft zugelassen. Seine Zulassung wurde im Mai 1999 wegen fehlender B e- rufshaftpfl ichtversicherung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen. Durch U r- teil des Landgerichts S. vom 5. Juli 1999 wurde der Kläger wegen zwölf zwischen Sommer 1995 bis Oktober 1998 tatmehrheitlich begangener Vergehen - unter anderem falsche uneidli che Aussage, versuchter (Prozess - ) Betrug, falsche Verdächtigung, Vortäuschung einer Straftat und Verleumdung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Kläger wurde f ür die Dauer von drei Jahren ein Berufsverbot als Rechtsanwalt erteilt. Mit Antrag vom 3. Juni 2002 begehrte der Kläger erstmals seine Wiederzulassung zur Recht s- 1 - 3 - anwaltschaft. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg (siehe Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 - An wZ (B) 16/03, juris). Am 27. Juni 2007 beantragte der Kl ä- ger erneut die Wiederzulassung. Auch dieser Antrag blieb erfolglos (siehe S e- natsbeschluss vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris). Ein Ende 2009 g e- stellter Antrag auf Wiederzulassung wurde von der Rechtsanwaltskammer in Z. abgelehnt; hiergegen legte der Kläger kein Rechtsmittel ein. Mit Schreiben vom 31. Mai/17. Juni 2013 beantragte der Kläger erneut bei der B e- klagten die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. In dem der Antragsschrif t beigefügten "Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" verneinte er die Frage nach strafgerichtlichen Verurteilungen (§§ 4 bis 8 BZRG). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. September 2013 und den hiergegen eingelegten Wide rspruch mit Bescheid vom 19. November 2013 wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) ab. Die Klage gegen diese B e- scheide blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris). Einen weiteren Antrag des Klägers auf Wiederzulassun g vom 18. Juli 2015 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2016 und Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2016 ab; der Kläger erhob keine Klage. Er stellte bei der Beklagten vielmehr mit Antragsformular vom 4. August 2016 einen erneuten - nunmehr sec hsten - Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. D e- zember 2016 zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid und auf Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 2 - 4 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernsthaf te Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Antragsbegründung stellt mit schlüssigen Argumenten in Frage, ob die Voraussetzungen einer Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO noch gegeben sind. In seinem letzten, den Kläger b e- treffenden Beschluss vom 10. Februar 2015 hat der Senat zwar die Vorausse t- zungen einer Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 5 BRAO - seinerzei t noch - als gegeben erachtet. Dabei hat er maßgeblich auf die Zeitspanne von etwas mehr als 16 Jahren seit der letzten Straftat des Klägers abgestellt sowie darauf, dass der Kläger sich in Bezug auf seine strafgerichtl i- che Verurteilung uneinsichtig gezeig t und sie zudem im Rahmen seines Antrags auf Wiederzulassung verschwiegen hatte (AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 6 ff.). Im Verhältnis zu dieser Sachlage haben sich die Umstände zwischenzeitlich ma ß- geblich verändert. Seit der letzten vom Kläger begangenen Str aftat sind mittle r- weile mehr als 19 Jahre vergangen (zur in der Regel erforderlichen Zeitspanne von 15 bis 20 Jahren bei die Unwürdigkeit i.S.v. § 7 Nr. 5 BRAO begründenden gravierenden Straftaten vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 5, mwN) . Zudem hat der Kläger im Rahmen des aktuellen Antrags auf Wi e- derzulassung seine strafgerichtliche Verurteilung wahrheitsgemäß angegeben. In der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat er die Frage, ob er sich den 3 4 - 5 - Vortrag seines Prozessbevollmächtigt en zu der falschen strafgerichtlichen Ve r- urteilung zu Eigen mache, ausdrücklich und mehrfach verneint. Insgesamt b e- stehen damit ernstliche Zweifel, ob die Annahme des Anwaltsgerichtshof richtig ist, eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts sei nicht e ingetreten und der Antrag des Klägers auf Wiederzulassung nach wie vor unzulässig. Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist. III. Das Verfahren wird als Berufun gsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 5 6 - 6 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu beg ründen. Die Begründung ist beim Bundesg e- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründung s- frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ve r- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthal ten s o- wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrü n- de). Wegen der Verpflichtung sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an ein em dieser Erfordernisse, so ist die Berufung u n- zulässig. Limperg Bünger Remmert Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Saarbrücken, Entscheidung vom 11.09.2017 - AGH 9/16 -
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