BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 55 /11 vom 15. März 201 2 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 15. März 201 2 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Juli 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Ge schäfts wert für das Zulassungsverfahren w ird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte hat mit Bes cheid vom 9 . März 201 1 die Zulassung des Kl ä- gers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hier gegen gerichtete Klage ist vor dem Anwaltsg e- richtshof ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. D ie geltend g e- mac h ten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. E rnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht . D ieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NJW 2009, 3642 ; Senatsb eschluss vom 2 3 . März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10 , juris Rn. 3 m.w.N. ). Da ran fehlt es hier. a) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs ( 9. März 2011 ) - ein Widerspruchsverf ahren wa r vorliegend im Hinblick auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO in Verbindung mit Ziffer 10.4. der Anlage zu § 16a HessAGVwGO entbehrlich - bestand e ine gesetzliche Verm u- tung für de n Vermögensverfall des Klägers (vgl. § 14 Ab s. 2 Nr. 7 Halbs . 2 BRAO, § 915 ZPO) . aa) Gegen ihn waren am 29. Juli 2010 vom Amtsgericht F . drei Haftbefehle erlassen und in das dortige Schuldnerverzeichnis eing e- tragen worden. In einem dieser Zwangsvollstreckungsverfahren hatte der Kl ä- ger außerdem am 7. September 2010 die eidesstattliche Versicherung abgeg e- ben, die ebenfalls im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts F . vermerkt worden war. Die genannten Ei ntragungen - und damit die mit ihnen verbundene Vermutungs wirkung - bestanden bei Erlass des Widerspruchsb e- scheids fort. 2 3 4 5 - 4 - b b) Umstände, die geeignet wären, die für seinen Vermögensverfall sprechende gesetzliche Vermutung zu widerlegen, hat der Kläger weder darg e- tan noch nachgewiesen. Der Kläger verfügte unstrei tig nicht über liquide Mittel, um die in der Vollstreckung befindlichen Forderungen - neben den bereits e r- wähnten Verfahren betrieben weitere Gläubiger die Zwangsvollstreckung - zu tilgen. Er hat auch nicht geltend gemacht, zum Zeitpunkt des Widerrufs mit sämtlichen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen zu haben und diese vereinbarungsgemäß zu bedienen. Vielmehr hat er sich nur darauf ber u- fen, dass einige Gläubiger zwischenzeitlich zum Abschluss eines Moratoriums mit Stundungs - und Ratenzahlungsv ereinbarungen bereit seien. Der Kläger sieht einen Vermögensverfall jedoch schon im Hinblick darauf ausgeräumt, dass er im Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs mit einem für ihn günstigen Ausgang des damals beim Bundesgerichtshofs anhängigen und im Zusamme nhang mit den eingetragenen Vollstreckungsmaßnahmen stehenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ( ZR ) und damit mit einer Ve r- besserung seiner finanziellen Verhältnissen habe rechnen können. Dass sich diese Hoffnung später zerschlagen habe, sei unschädlich, weil die Rechtsm ä- ßigkeit eines Zulassungswiderrufs allein nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens zu beurteilen sei . Dem Kläger ist zwar einzurä u- men , dass nach neuer Rechtslage Entwicklungen, die nach Abschluss des b e- hör dlichen Verfahrens eingetreten sind, im Anfechtungsprozess g enerell unb e- rücksichtigt bleiben (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn. 9 ff . ). Dies ändert aber nichts daran, dass bei Erlass des Widerrufsbescheids allenfalls die ungesicherte Erwartung bestand, die wir t- schaftliche Situation des Klägers könne sich verbessern. Dies genügt nicht, um die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu entkräften. Auch der Hi n- weis des Klägers, er sei schuldlos in eine angespannte wi rtschaftliche Lage g e- raten, vermag diese Ver mutungswirkung nicht zu widerlegen . Da § 14 Abs. 2 6 7 - 5 - Nr. 7 BRAO allein dem Schutz des rechtsuchenden Publikums dient, ist die Z u- lassung zur Rechtsanwaltschaft auch dann zu widerrufen, wenn der Anwalt se i- ne belasten de Vermögenslage nicht verschuldet hat ( Senatsbeschluss vom 12. März 20 0 1 - AnwZ (B) 27/00, juris Rn. 4 m.w.N.). c c) Soweit der Kläger weiter beanstandet, der Anwaltsgerichtshof habe ihm nicht die Möglichkeit eröffnet, durch die Fortführung seiner anwalt lichen Tätigkeit Schuldenfreiheit zu erlangen, ist dieser Einwand schon im Hinblick darauf unbeachtlich , dass nach neuer Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abs chlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens a b- zustellen ist (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO ). Im Übrigen war auch nach bisherigem Verfahrensrecht lediglich eine zweifelsfrei nachgewiesene nachträgliche Konsolidierung der wirts chaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, nicht aber dem Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, seine finanzielle Situation unter Beibehaltung seiner Zulassung zur Anwaltschaft zu bereinigen. Eine solche Vorgehensweise l ieße sich mit dem oben beschrieb e- nen Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht vereinbaren. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsa n- walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuch enden ve r- bunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu ve r- stehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird sie im nach der gesetzl i- chen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Au s- nahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; zuletzt Senatsbeschluss vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3). Denn die Annahme einer G e- fährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Falle des Ve rmögensverfalls 8 9 - 6 - des beauftragten Rechtsanwalts ist regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn . 8 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zulassung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorg e- tragen noch ersichtlich. Der Kläger meint, eine Gefährdungslage liege nicht vor, weil es bislang zu keinen Beanstandu ngen gekommen sei , er keine Bar - oder Scheckzahlu n- gen entgegennehme und den Zahlungsverkehr nicht über ein Kanzlei - Anderkonto, sondern über besondere Mandanten - Anderkonten abwickle. Diese Umstände schließen aber - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ange nommen hat - eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Mandanten nicht aus. Der Kläger ist als Einzelanwalt tätig und kann daher - anders als ein bei einer Sozi e- tät angestellter Anwalt, der sich besonderen arbeitsrechtlichen Einschränku n- gen und einer Übe rwachung durch einen (zuverlässigen) Arbeitgeber unterwo r- fen hat - nicht auf die Einhaltung der selbst auferlegten Beschränkungen übe r- wacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 55/09, juris Rn. 12 m.w.N.). c) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der Widerruf der Z u- lassung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Reg e- lung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts (Se natsb e- schluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 55/09, aaO Rn. 13 m.w.N.). Mildere, gleichermaßen wirksame Maßnahmen kommen nicht in Be tracht. 2. Dem Anwaltsgerichtshof sind auch keine durchgreifenden Verfahren s- fehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 V wGO) unterlaufen. 10 11 12 - 7 - a) Soweit der Kläger rügt, der Anwaltsgerichtshof habe gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) vo n ihm vorgebrachte Tatsachen übergangen, verkennt er, das s kein Gehörsverstoß vorliegt, wenn ein Gericht - wie hier - Sachv ortrag u n- berücksichti gt lässt , weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf diesen nicht ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 2 BvR 431/09, juris Rn. 4 m.w.N . ). b) Die vom Kläger als unrichtig gerügte Zurückweisung seines gegen ein Mitglied des Anwaltsgerichtsho fs gerichteten Ablehnungsgesuchs stellt keinen im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler dar, da eine solche Entscheidung nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann und folglich gemäß § 1 12c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen ist (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7 m.w.N.). 3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bede utung zu (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedür f- tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen s tellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Al l- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschl üsse vom 24. März 2011 - AnwZ (B rfg ) 4/11, juris Rn. 12; vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11 , juris Rn. 9 m.w.N.). Die Auffassung des Klägers , die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretene " These der regelmäßigen Gemeinwohlgefährlichkeit beim Vermögensverfall des A n- walts " sei verfassungsrechtlich bedenklich (Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG und d en Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) , ist bereits im gegenteiligen Sinne g e- 13 14 15 - 8 - klärt (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, aaO Rn. 6 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.07.2011 - 1 AGH 2/11 - 16
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