BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 55 /12 vom 21. November 201 2 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch d en P räsident en des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwa lt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 21. November 201 2 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ge gen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 1 8 . Juni 2012 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren w ird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der Klä ger wendet sich gegen den am 28. Juni 2011 erfolgten Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der B erufung. II. D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg , weil kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt worden ist ( § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ) . 1 2 - 3 - 1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf den Zulas sungsgrund de r rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). G rundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn diese eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Recht s- sache aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, juris Rn. 6 m.w.N.). Der Kläger misst dem Umstand rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei, dass es hinsichtlich des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zula s- sungswiderrufs bedeutsamen Zeitpunkt s des Abschlusses des behördlichen Verfahrens zu regionalen Unterschieden komme n könne, weil in manchen Bu n- desländern ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht vorgesehen sei. Anders als der Kläger meint, hat der Senat zu den Auswirkungen einer (landesrechtlich begründeten) Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (§ 68 VwGO) auf den en t- scheidu ngserheblichen Zeitpunkt bei der Anfechtung eines Zulassungsw iderrufs bereits Stellung genommen ( vgl. etwa Senatsb eschlü ss e vom 24. Okto ber 201 1 - AnwZ (Brfg) 40/11, juris Rn. 4; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). Der Kläger z eigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer E r- gänzung oder gar Änderung der Senatsrechtsprechung Anlass geben. Insb e- sondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, es verstoße gegen " Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG " , dass manche Bundesländer ein Widerspruch s- verfahren vorsehen, andere dageg en nicht. Eine sachwidrige Ungleichbehan d- lung liegt hierin nicht begründet (vgl. BVerfGE 114, 371, 383 m.w.N.) . 2. Der vom Kläger daneben geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstliche n Zweifel an der Richtig keit des angefochtenen Urteils ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Er setzt voraus, dass 3 4 5 - 4 - ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( v gl. etwa Senatsb eschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11 , NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 m . w . N . ) . Das ist nicht der Fall. a) Dies g ilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, seine Verm ö- gensverhältnisse seien zwischenzeitlich geordnet. Dass der Kläge r nach A b- schluss des Verwaltungsverfahrens einige Verbindlichkeiten zurückgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats unbeachtlich (vgl. nur Senatsb e- schluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO). Davon abgesehen ist auch nach dem Vorbringen d es Klägers nach wie vor ein e Verbindlichkeit in Höhe von rund offen. Eine nachträgliche Konsolidierung seiner Verm ö- gensverhältnisse ist damit nicht eingetreten, so dass der Zulassungswiderruf auch nach alter Rechtslage zu bestätigen gewesen wäre. b) Auch d er vom Kläger erhobene Ein wand, der Anwaltsgerichtshof habe nicht näher geprüft, ob eine Gefährdung der Rechtsuchenden zu vernein en ist , stell t die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage . Hinre i- chende Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zulassung des - in Sozietät mit einem weiteren Anwalt tätigen - Klägers au s- nahmsweise nicht gegeben war, sind den vom Kläger aufgeführten Umständen nicht zu entnehmen. c) Zu e rnstliche n Zweifel n an der Richtigkei t der Entscheidung gibt schließlich auch nich t die Rüge des Klägers Anlass , der Anwaltsgerichtshof h a- be zu Unrecht im Juni 2012 durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen berüc k- sichtigt. Denn die diesbezüglichen Erwägungen des Anwaltsgerichtshofs zu einer event uellen nachträglichen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse sind ausschließlich im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt. 6 7 8 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 18.06.2012 - AGH 15/11 (I) - 9
Full & Egal Universal Law Academy